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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2009 67)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 67: Verwaltungsgericht

Der Fall dreht sich um die steuerliche Behandlung von Auszahlungen aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) und Einkäufen in die 2. Säule der beruflichen Vorsorge. Es wird festgestellt, dass diese Vorgänge unabhängig voneinander sind und eine Steuerumgehung nicht vorliegt. Der Rekurrent erhielt eine Auszahlung aus der Säule 3a und tätigte einen Einkauf in die 2. Säule, was gesetzlich zulässig war. Das Gericht entschied, dass der Einkauf in die 2. Säule als Abzug vom Einkommen akzeptiert werden muss. Der Rekurrent hatte das Recht, sein Guthaben aus der Säule 3a frei zu verfügen, und die steuerneutrale Übertragung in die 2. Säule konnte nicht gegen seinen Willen durchgesetzt werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2009 67

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2009 67
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2009 67 vom 13.11.1982 (AG)
Datum:13.11.1982
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:67 Berufliche Vorsorge (§ 40 lit. d StG)Auszahlung aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) und demEinkauf in die 2. Säule erfolgen, da es sich um zwei voneinander unabhängige Vorgänge handelt.
Schlagwörter: Säule; Vorsorge; Einkauf; Guthaben; Guthabens; Auszahlung; Steuerumgehung; Selbstvorsorge; Apos; Vorsorgeeinrichtung; -Guthaben; Zeitpunkt; Bezug; Säule-; Rekurrent; KantonaleSteuern; Vorgänge; Rekurrenten; Beiträge; Vorinstanz; Einlage; Abzug; Altersleistungen; Rentenalter; -Guthabens; Verfügung; Möglichkeit
Rechtsnorm: Art. 21 AHVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2009 67

2009 KantonaleSteuern 313

[...]

67 Berufliche Vorsorge (§ 40 lit. d StG)
- Ohne Nachweis einer Steuerumgehung kann keine Verrechnung der
Auszahlung aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) und dem
Einkauf in die 2. Säule erfolgen, da es sich um zwei voneinander un-
abhängige Vorgänge handelt.

22. Januar 2009 in Sachen A. + M.Sch., 3-RV.2007.195.
2009 Steuerrekursgericht 314



2.
2.1.
Dem Rekurrenten wurden am 30. November 2004 infolge Ab-
laufs des Versicherungsvertrages CHF 79'697.75 aus der Säule 3a
ausbezahlt. Im Dezember 2004 kaufte er sich mit CHF 76'000.00 in
die 2. Säule ein.
(...)
3.
3.1.
Vorab ist festzuhalten, dass die Parteien übereinstimmend nicht
von einer Steuerumgehung ausgehen, und der Einkauf in die 2. Säule
unbestrittenermassen gesetzlich und reglementarisch zulässig war.
3.2.
Gemäss § 31 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus anerkannten
Formen der gebundenen Selbstvorsorge steuerbar. Von den Einkünf-
ten abgezogen werden können die gemäss Gesetz, Statut Re-
glement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von
Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge (§ 40 lit. d StG).
3.3.
Die Schweizerische Steuerkonferenz hält in ihren Anwendungs-
fällen zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge (Stand Dezember
2007) im Fall A.8.2.1., worauf sich die Vorinstanz stützt, folgendes
fest: Wird das Guthaben aus der Säule 3a direkt als Einkauf in eine
Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule übertragen, ist dieser Vorgang steu-
erneutral. Einerseits kommt das Säule 3a-Guthaben im Zeitpunkt des
Transfers nicht zur Besteuerung; andererseits kann die zum Einkauf
verwendete Einlage steuerlich nicht in Abzug gebracht werden.
3.4.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die steuerliche Ab-
zugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeeinrichtungen
vom 13. November 1982 (BVV 3) dürfen die Altersleistungen frü-
hestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV
(Art. 21 Abs. 1 AHVG) ausgerichtet werden. Im Übrigen ist die vor-
zeitige Ausrichtung der Altersleistungen nur zulässig, wenn der Vor-
2009 KantonaleSteuern 315

sorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine
steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung für eine andere anerkannte
Vorsorgeform verwendet (Art. 3 Abs. 2 lit. b BVV 3).
Damit sieht das Gesetz - bezogen auf den vorliegend zu beur-
teilenden Sachverhalt - zwei Möglichkeiten für den Bezug des Ka-
pitals aus der Säule 3a vor: Die Auszahlung des Säule-3a-Guthabens
an den Versicherten bei Erreichen eines minimalen Alters zur freien
Verfügung und die (gebundene) Verwendung des Guthabens für den
Einkauf in die 2. Säule. Letztere Möglichkeit verlangt die direkte
Übertragung des Guthabens von der Säule 3a in die 2. Säule.
Für Vorsorgenehmer, welche zur Zeit des Bezuges des Säule-3a-
Guthabens 5 Jahre weniger vor dem ordentlichen AHV-
Rentenalter stehen, sind nach der gesetzlichen Ordnung beide Va-
rianten möglich. Das Gesetz gewährt solchen Vorsorgenehmern da-
mit ein (uneingeschränktes) Wahlrecht für den Bezug ihrer Guthaben
aus der Säule 3a.
3.5.
Der Rekurrent war im Zeitpunkt der Auszahlung seines Säule-
3a-Guthabens 64 Jahre alt. Auf diesen Zeitpunkt lief auch sein Vor-
sorgevertrag aus. Er war damit ohne weiteres berechtigt, die Aus-
zahlung zur freien Verfügung zu verlangen.
Die steuerneutrale Übertragung, indem der Kapitalbezug aus
der Säule 3a mit dem Einkauf in die 2. Säule verrechnet wird, kann
gegen den Willen des Versicherten nicht durchgesetzt werden. Mit
einem solchen Vorgehen würde das gesetzlich gewährte Wahlrecht
unzulässigerweise eingeschränkt. Das gilt selbst dann, wenn sich mit
dem gewählten Vorgehen eine Steuerersparnis erzielen lässt. Zu
Recht sind die Rekurrenten und die Vorinstanz nicht von einer
Steuerumgehung ausgegangen.
4.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Auszahlung des
Guthabens aus der Säule 3a und der Einkauf in die 2. Säule zwei
voneinander unabhängige Vorgänge darstellen. Der Einkauf in die
2. Säule in der Höhe von CHF 76'000.00 ist somit zum Abzug vom
Einkommen zuzulassen.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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