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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2009 55)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 55: Verwaltungsgericht

Im Jahr 2009 wurde in einem Verwaltungsgerichtsverfahren entschieden, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten bezahlen muss. Es ging um eine Beschwerde gegen den Stadtrat X. und das Departement Bau, Verkehr und Umwelt. Der Stadtrat X. hatte Anspruch auf Parteistellung. Ursprünglich war vorgesehen, dass das Gemeinwesen keine Parteientschädigung erhalten sollte, aber diese Regelung wurde geändert. Der Beschwerdeführer musste dem Stadtrat X. die Parteikosten für das Verfahren bezahlen. Das Bundesgericht wies eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ab.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2009 55

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2009 55
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2009 55 vom 04.12.2007 (AG)
Datum:04.12.2007
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2009 Verwaltungsrechtspflege 289 [...] 55 Parteientschädigung Anspruch des Gemeinwesens auf Parteientschädigung...
Schlagwörter: Parteien; Verwaltungsrechtspflege; Parteientschädigung; Beratung; Anspruch; Verwaltungsgericht; Stadtrat; Parteikosten; Praxis; Gemeinwesen; Verfahren; Urteil; Verwaltungsgerichts; Verfahrens; Regel; Entwurf; Regierungsrats; Wortprotokoll; Gemeinwesens; Kammer; Sachen; Departement; Verkehr; Umwelt; Erwägungen; Abweisung; Ausgang; Verfahrenskosten; Bezug
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2009 55

2009 Verwaltungsrechtspflege 289

[...]

55 Parteientschädigung
- Anspruch des Gemeinwesens auf Parteientschädigung nach dem Ver- waltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007
2009 Verwaltungsgericht 290

Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 17. Juni 2009 in Sachen V. gegen Stadtrat X. und Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2009.56).
Aus den Erwägungen

(... [Abweisung der Beschwerde]) II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). In Bezug auf die Parteikosten gilt Folgendes: Im Beschwerde- verfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und des Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Dem Stadtrat X. kommt nach § 13 Abs. 2 lit. f VRPG Par- teistellung zu. Im Entwurf zum neuen VRPG war ursprünglich in § 32 noch ein Abs. 4 vorgesehen, welcher - entsprechend der lang- jährigen Praxis des Verwaltungsgerichts zu § 36 aVRPG (AGVE 2000, S. 377 ff; 1985, S. 384 ff.) - vorsah, dass Gemeinwe- sen keinen Anspruch auf Parteientschädigungen haben (vgl. Bot- schaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 [07.27], Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG], Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 42, 44 f.). Diese Regelung wurde vom Grossen Rat im Rahmen der 2. Beratung gestrichen; gleichzeitig wurde eine vorgeschlagene Kompromissvariante abgelehnt (der Streichungs- antrag obsiegte mit 114 gegen 5 Stimmen über den Antrag des Re- gierungsrats; siehe zum Ganzen Wortprotokoll 2. Beratung vom 4. Dezember 2007, Art. 1451, S. 3023 f.). Gemäss den Materialien sprach sich der Grosse Rat als Gesetzgeber somit klar gegen eine Übernahme der langjährigen Praxis ins neue VRPG aus. Vielmehr wollte er, dass auch das Gemeinwesen einen entsprechenden An- spruch auf eine Parteientschädigung hat, wenn es einen Anwalt bei- zieht (vgl. Wortprotokoll 2. Beratung vom 4. Dezember 2007, Art. 1451, S. 3023 f. [insbesondere Voten Franz Hollinger, Adrian
2009 Verwaltungsrechtspflege 291

Schoch, Urs Leuenberger], siehe auch S. 3022 [Votum Markus Leimbacher]). Vor diesem Hintergrund lässt sich unter Geltung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen revidierten VRPG nicht mehr an der Praxis gemäss AGVE 2000, S. 377 ff. / 1985, S. 384 ff. zum aVRPG festhalten. Demgemäss hat der Beschwerdeführer dem Stadtrat X. dessen Parteikosten (vgl. § 29 VRPG) für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren zu bezahlen. (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen, soweit es darauf eintrat; Urteil vom 20. April 2010 [1C_380/2009]).
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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