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51 Warnungsentzug - Verfahrens- und Parteikostenverlegung gemäss Verwaltungsrechts- pflegegesetz vom 4. Dezember 2007 bei teilweisem Obsiegen (neuer Parteibegriff; Verrechnung)
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. September 2009 in Sachen M.L. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und In-
neres (WBE.2009.120).
Aus den Erwägungen
III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Par teien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer zu 5/6 obsiegt, sind die vorinstanzlichen sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten vom Beschwerdeführer zu 1/6 zu tragen, wobei der Staat die restlichen Verfahrenskosten trägt. Für die Parteikosten gilt mit Inkrafttreten des Verwaltungs rechtspflegegesetzes vom 4. Dezember 2007 die neue Regelung in § 32 Abs. 2 VRPG. Nach dieser Bestimmung sind die Parteikosten in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verle gen. Eine Einschränkung entsprechend der Regelung bei den Verfah renskosten, wonach den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt
werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen willkürlich entschieden haben, sieht das Gesetz bei der Parteikosten verteilung nicht vor. Was die vorinstanzlichen Parteikosten anbelangt, so hat im dor tigen Verfahren neben dem Beschwerdeführer (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) das Strassenverkehrsamt gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG Parteistellung, weshalb diesem die Parteientschädigung zu Gunsten des teilweise obsiegenden Beschwerdeführers aufzuerlegen ist. Nachdem dort der Beschwerdeführer zu 5/6 und das Strassenver kehrsamt zu 1/6 obsiegen, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Anteil von 2/3 (=4/6) seiner Parteikosten. Die Verrechnung der Bruchteile folgt dem Ergebnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien (§ 32 Abs. 2 VRPG). In den zivilprozessualen Verfahren gilt die materiell gleichlautende Regelung in § 112 Abs. 1 ZPO und die Praxis, dass die Parteikosten beider Parteien als Ganzes genommen und die Anteile des Obsiegens bzw. Unterliegens verrechnet werden (siehe dazu AGVE 2000, S. 51 f.; Alfred Bühler / Andreas Edel mann / Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessord nung, 2. Auflage, Aarau 1998, § 112 N 6 mit Hinweisen). Das Stras senverkehrsamt hat somit ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer die vor der Vorinstanz entstandenen Parteikosten in Höhe von 2/3 zu ersetzen. Was die verwaltungsgerichtlichen Parteikosten bzw. das Verfah ren vor Verwaltungsgericht anbelangt, so hat dort neben dem Be schwerdeführer (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) das Departement Volks wirtschaft und Inneres als Vorinstanz gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG Parteistellung. Im Gegensatz dazu hat das Strassenverkehrsamt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung. So hat gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG lediglich die Vorinstanz - und nicht die Vorinstanzen - Parteistellung. Mit Blick auf § 13 Abs. 2 lit. f VRPG ist das Strassenverkehrsamt zwar erstinstanzlich entscheiden de Behörde, es gehört aber nicht einem anderen Gemeinwesen an. Aus diesen Gründen hat in casu neben dem Beschwerdeführer aus schliesslich das Departement Volkswirtschaft und Inneres vor Verwaltungsgericht Parteistellung, weshalb diesem die vor Verwal tungsgericht entstandenen Parteikosten zu Gunsten des teilweise ob-
siegenden Beschwerdeführers aufzuerlegen sind. Nachdem der Be schwerdeführer zu 5/6 und das Departement Volkswirtschaft und Inneres zu 1/6 obsiegen, hat der Beschwerdeführer in Anwendung der eben geschilderten Verrechnungsgrundsätze Anspruch auf einen Anteil von 2/3 (=4/6) seiner Parteikosten. Das Departement Volks wirtschaft und Inneres hat somit ausgangsgemäss dem Beschwerde führer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von 2/3 zu ersetzen.