Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 5: Verwaltungsgericht
Im vorliegenden Fall geht es um ein erstinstanzliches Rechtsöffnungsverfahren, bei dem die Gerichtsgebühr dem prozessierenden Beklagten nicht vorzumerken ist, sondern mit dem Kostenvorschuss des Klägers verrechnet werden soll. In einem Entscheid des Obergerichts wurde dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, jedoch wurde ihm im Kostenspruch die von der Klägerin vorgeschossene Gerichtsgebühr auferlegt, was im Widerspruch zu den geltenden Regeln steht. Gemäss Art. 68 SchKG trägt der Gläubiger das Risiko, dass die Betreibungskosten nicht vom Schuldner ersetzt werden. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege garantiert lediglich den Zugang zum Gericht, nicht jedoch die Übernahme der Verfahrenskosten. Der Kostenspruch der Vorinstanz muss daher korrigiert werden.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2009 5 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 16.12.2008 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 5 Art. 68 SchKG. § 125 ZPOIm erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren ist die Gerichtsgebührdem in der unentgeltlichen Rechtspflege prozessierenden Beklagten nichtvorzumerken, sondern mit dem Kostenvorschuss des Klägers zu verrechnen und diesem vom Beklagten zu ersetzen bzw. vom Kläger von denZahlungen... |
Schlagwörter: | Beklagten; Rechtspflege; Schuldner; Gericht; SchKG; Gerichtsgebühr; Zahlungen; Befreiung; Kostenvorschuss; Vorinstanz; Kostenspruch; Verfahrenskosten; Gläubiger; Betreibungskosten; Kommentar; Obergericht; Hinweisen; Anspruch; Minimalanspruch; Bezahlung; Zivilprozessrecht; Rechtsöffnungsverfahren; Klägers; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Kläge-; Kostenvor-; Konsequenz; Risiko |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 68 KG ; |
Referenz BGE: | 122 I 322; |
Kommentar: | Bühler, Frank, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 1998 |
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