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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2009 104)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 104: Verwaltungsgericht

2009 Verwaltungsbehörden 460

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2009 104

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2009 104
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2009 104 vom 10.03.1999 (AG)
Datum:10.03.1999
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2009 Verwaltungsbehörden 460 [...] 104 Schallschutzsanierung eines in der Altstadt gelegenen Kulturlokals Schutz...
Schlagwörter: Lärm; Musik; Umwelt; Fenster; Richt; Asaal; Richtli; Schal; Richtlinie; Grenz; Cercle; Schall; Grenzwert; Stadt; Recht; Umweltschutz; Konzert; Betrieb; Massnahmen; Regie; Beschwer; Grenzwerte; Regierungs
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:118 Ia 114; 120 Ib 436; 123 II 325; 126 II 300;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2009 104

2009 Verwaltungsbehörden 460

[...]

104 Schallschutzsanierung eines in der Altstadt gelegenen Kulturlokals - Schutz der Nachbarschaft vor übermässigen Immissionen - Anwendbarkeit der Vollzugshilfe der Vereinigung kantonaler Lärm- schutzfachleute ("Cercle Bruit") vom 10. März 1999 (mit Änderung vom 30. März 2007) zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbe- lastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale - Weitere betriebliche Massnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG
Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 2. September 2009 i.S. Kul- turverein A. bzw. C. und D. gegen den Entscheid des Stadtrats B.

Sachverhalt
Der Kulturverein A., B., führt seit 1982 in der Liegenschaft A. in der Altstadt von B. kulturelle Veranstaltungen durch. Dabei waren die musikalischen Veranstaltungen verschiedentlich Gegenstand von Reklamationen aus der Anwohnerschaft. Es fanden mehrmals Be sprechungen zwischen Vertretern und Vertreterinnen der Stadt B. und
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dem Vorstand des Kulturvereins A. statt; eine für alle Beteiligten be friedigende Lösung konnte jedoch nicht gefunden werden. Der Stadtrat B. gab sodann Lärmmessungen in Auftrag, welche ihm mit Bericht vom 20. Dezember 2004 vorgelegt wurden. Diese Lärmmessungen ergaben, dass sowohl die gesetzlich zulässigen Schallemissionswerte im A.saal selber massiv überschritten sind wie auch, dass die Nachbarschaft zu hohe Immissionen zu tragen hat. Daraufhin beschloss der Stadtrat B. am 7. Februar 2005 verschiedene Massnahmen mit vorläufigem Charakter. Dagegen erhobene Be schwerden des Kulturvereins A. sowie der Liegenschaftseigentüme rin hiess der Regierungsrat am 17. August 2005 teilweise gut. Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 reichte der Kulturverein A. dem Stadtrat B. ein Gesuch zur Sanierung der Aussen- und Innen schallsituation des A.saals ein, welches vom 20. April 2007 bis 9. Mai 2007 öffentlich aufgelegt wurde. Dagegen gingen innert Frist verschiedene Einsprachen ein. Der Stadtrat B. beschloss am 10. Oktober 2007 über das Sanie rungsgesuch. Dagegen erhoben der Kulturverein A. (Beschwerde führer 1), beziehungsweise die Einsprechenden C. und D., E.gasse, B., und F., G.gasse, B. (Beschwerdeführende 2, ...) Beschwerde. Am 2. April 2008 beschloss der Regierungsrat in einem Zwi schenentscheid über verschiedene verfahrensleitende Anträge sowie über den weiteren Betrieb während der Dauer des Beschwerdever fahrens vor Regierungsrat bis zur Rechtskraft des Hauptentscheids.

Aus den Erwägungen
1. (...[Anwendbares Recht]) 2. (...[Formelles]) 3. Materielles 3.1 Zonenkonformität Der Regierungsrat kam in seinem Entscheid vom 17. August 2005 zum Schluss, dass das Recht des Stadtrats B., nach rund 15-20 Jahren behördlicher Duldung noch ein Baugesuch für die Nutzung des A.saals als Saal für kulturelle Anlässe inklusive Musikkonzerte
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einzuverlangen, verwirkt sei; es könne zudem nicht gesagt werden, der Kulturbetrieb im A.saal stelle per se eine konkrete Gefahr für Polizeigüter, zum Beispiel die öffentliche Gesundheit Ruhe in nerhalb der Altstadtzone (Empfindlichkeitsstufe III: zulässig sind mässig störende Betriebe) dar, die zwingend ein nachträgliches Bau bewilligungsverfahren erfordere. Zwar treffe es zu, dass einige der durchgeführten Veranstaltungen in lärmschutzrechtlicher Hinsicht den Rahmen des Zulässigen überschreiten, indes könnten diesbezüg liche Massnahmen (wie z.B. betriebliche Einschränkungen) auf dem Weg eines (repressiven) Immissionsschutzverfahrens allein gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes getroffen werden. Entsprechend hob der Regierungsrat insbesondere Ziff. 6 des Be schlusses des Stadtrats B. vom 7. Februar 2005 auf; dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Somit ist die Frage der (bau rechtlichen) Zonenkonformität im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen. 3.2 Innenschall Am 1. Mai 2007 ist die neue Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schal einwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV) vom 28. Februar 2007 in Kraft getreten; gemäss diesen neuen Ver ordnungsbestimmungen hat die Behörde gegenüber dem bisherigen Recht keine Erleichterungen mehr zu gewähren, sondern Veran staltungen mit einem Schallpegel über 93 dB(A) sind unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 3 SLV und Art. 6 ff. SLV zulässig. Der Stadtrat B. hat in Erw. 3 des angefochtenen Beschlusses aller dings weitestgehend die bisherige Regelung des Regierungsrats vom 17. August 2005 übernommen und drei Anlässen pro Monat höhere Schallpegel als 93 dB(A) unter den neuen Voraussetzungen der Art. 4 ff. SLV zugestanden. Die Schall- und Laserverordnung regelt zum Schutze des Pub likums die Schallpegelgrenzwerte bei Veranstaltungen im Freien und in Gebäuden, bei denen elektroakustisch erzeugter verstärkter Schall auf die Besucherinnen und Besucher einwirkt Laser strahlen erzeugt werden. Der Schutz der Nachbarschaft vor Lärm immissionen ist nicht Gegenstand dieser Verordnung (vgl. Claude
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Furginé, Erneuerung der Schall- und Laserverordnung, in: Umwelt Aargau Nr. 38, November 2007, S. 7) und es greift somit nicht, über diese Vorschriften (zum Innenschall) Begrenzungen zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner zu schaffen. Notwendige betriebliche Einschränkungen zum Schutz der Nachbarschaft sind somit lediglich gestützt auf die massgeblichen lärmrechtlichen Bestimmungen zum Aussenschall zulässig. (...) 3.3 Aussenschall 3.3.1 Allgemeines Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzge setz, USG) vom 7. Oktober 1983 bezweckt den Schutz der Men schen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebens räume gegen schädliche lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1). Zu solchen Einwirkungen gehören auch Lärm, Erschütterungen und Strahlen, die durch den Bau und Betrieb einer Anlage erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt (Art. 7 Abs. 7 USG). Der Lärm wird am Ort der Entstehung als Emission und dort, wo er stört, als Immission be zeichnet. Lärm muss, ebenso wie andere Einwirkungen, durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG) und zwar durch ein zweistufiges System. In einer ersten Stufe sind unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einer zweiten Stufe werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht zu erwarten ist, dass die Einwirkun gen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Dabei ist zu be achten, dass Art. 11 USG nicht unterscheidet, ob eine Anlage bereits in Betrieb steht erst geplant ist; das Vorsorgeprinzip gilt somit für neue und bestehende Quellen in gleicher Weise (BGE 120 Ib 436 Erw. 2a/aa S. 441). Für den Bereich des Lärmschutzes ist weiter festzuhalten, dass es sich bei den in der bundesrätlichen Lärmschutz-Verordnung (LSV)
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vom 15. Dezember 1986 und ihren Anhängen enthaltenen Belas tungsgrenzwerten, also den Planungswerten und den Immissions grenzwerten, nicht um Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 12 USG handelt, sondern um Werte, welche die Immissionen begrenzen. Ihre Einhaltung belegt nicht ohne weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG getroffen worden sind. Eine Anlage vermag daher vor der Umwelt schutzgesetzgebung nicht schon deshalb zu bestehen, weil sie die einschlägigen Belastungsgrenzwerte einhält. Vielmehr ist im Einzel fall anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. a bezie hungsweise Art. 8 Abs. 1 und 2 LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge weitergehende Beschränkungen erfordert. Dabei ist namentlich auch sicher zu stellen, dass auch bloss unnötige Emissio nen vermieden werden. Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinne nicht nötige Lärm absolut untersagt werden müsste; es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe. Vielmehr sind jedenfalls geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen. Die Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzgesetzes sind in erster Linie zugeschnitten auf Geräusche, die als unerwünschte Neben wirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Diese können mit geeigneten Massnahmen an der Quelle reduziert werden, ohne dass dadurch die entsprechenden Tätigkeiten als solche in Frage gestellt werden. Daneben gibt es jedoch auch Geräusche, welche den eigent lichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen, wie z.B. das Musizieren. Solche Lärmemissionen können nicht völlig vermieden werden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachen den Tätigkeit vereitelt würde. Derartige Lärmemissionen als unnötig und unzulässig zu qualifizieren, würde bedeuten, die betreffende Tätigkeit generell als unnötig zu erachten. Die Rechtsprechung hat in der Regel derartige Emissionen zwar aufgrund des USG beurteilt, aber zugleich unter Berücksichtigung des Interesses an der Lärm ver ursachenden Tätigkeit diese nicht völlig verboten, sondern bloss einschränkenden Massnahmen unterworfen. Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der Lärm verursachenden Tätigkeit (vgl. Ent-
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scheid des III. Verwaltungsgerichtshofs des Kantons Freiburg, 3A 01 47, vom 12. April 2002; BGE 126 II 300 Erw. 4c/bb und cc S. 307 f., 130 II 32 ff.; BR 2002 S. 35 N 156; URP 2005 S. 40 ff.). 3.3.2 Zuständigkeiten 3.3.2.1 Der Beschwerdeführer 1 moniert, es könne keine Rede davon sein, dass ein grosser Teil der Altstadtbewohner und -bewoh nerinnen schon nur der Bewohner und Bewohnerinnen der E.gasse, G.gasse und H.gasse sich gestört fühlen würden. Gestört fühlen würden sich einzig die direkten Anstösser an die Liegenschaft A. (direkt an den A.saal angebaute Gebäude) sowie der Eigentümer des übernächsten Gebäudes (F.). Nur diese Personen - die auch schon am Verfahren im Jahr 2005 beteiligt gewesen seien - hätten auf das publizierte Gesuch reagiert und Einsprache erhoben. Nach Art. 36 USG haben in erster Linie die Kantone dieses Ge setz zu vollziehen. Insofern sind die Behörden für die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Umweltschutzbestimmungen zuständig. Wird wie vorliegend von Privatpersonen behauptet, die öffentlichrechtli chen Umweltvorschriften würden durch die vom Kulturbetrieb im A.saal ausgehenden Lärmimmissionen überschritten und hat die Be hörde Grund zur Annahme, dass die Belastungsgrenzwerte tatsäch lich überschritten werden, hat die Vollzugsbehörde die Lärmimmis sionen von Amtes wegen zu ermitteln (vgl. Art. 36 Abs. 1 LSV). Da der A.saal in der dicht bebauten Altstadt von B. liegt und mehrfache Lärmklagen von verschiedenen Anwohnern und Anwohnerinnen vorliegen (zum Teil auch solchen, die zwischenzeitlich weggezogen sind), bestand für die zuständigen Behörden genug Anlass, die Lärmimmissionen im Bereich des A.saals zu ermitteln. Der Regie rungsrat hielt denn auch in seinem Beschluss vom 17. August 2005 fest, dass aufgrund der vorgenommenen Schallmessungen grund sätzlich unstreitig sei, dass der bis dahin ausgeübte Kulturbetrieb im A.saal mehr als nur geringfügige Störungen verursache und die Anwohner und Anwohnerinnen nicht schlafen können bezie hungsweise dabei gestört werden. Bei der Würdigung der Lärm immissionen ist alsdann nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrach-
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tung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfind lichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen. 3.3.2.2 Am 1. September 2008 sind das neue aargauische Ein führungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Um welt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007 sowie die dazugehörende regierungsrätliche Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008 in Kraft ge treten. Demnach vollziehen die Gemeinden die Vorschriften über den Umwelt- und Gewässerschutz betreffend Lärmschutz bei ortsfesten Anlagen (§ 30 Abs. 3 lit. a EG UWR). Neu bedürfen aber im Bereich des Lärmschutzes Erleichterungen nach den bundesrechtlichen Vor schriften über den Lärmschutz einer Zustimmung der kantonalen Be hörde, hier des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (§ 25 Abs. 1 EG UWR i.V.m. § 28 EG UWR und § 57 V EG UWR). Dabei hat ein entsprechendes Gesuch aufzuzeigen, dass die Einhaltung der Anfor derungen unverhältnismässig ist und welche Schallschutzmassnah men zum Schutz der von der Erleichterung Betroffenen vorgesehen sind (§ 55 V EG UWR). Laufende Bewilligungsverfahren gemäss § 31 EG UWR, über die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig ent schieden wurde, werden nach altem Recht abgewickelt (§ 42 EG UWR): § 31 normiert aber lediglich die Einholung einer kantonalen Zustimmung im Baubewilligungsverfahren; vorliegend handelt es sich unbestrittenermassen nicht um eine Baubewilligungs- sondern um ein repressives Immissionsschutz-Verfahren, weshalb die Über gangsbestimmung von § 42 EG UWR nicht zur Anwendung gelangt. Es ist somit eine kantonale Zustimmung zu allfälligen umweltrechtli chen Erleichterungen notwendig. Dem Regierungsrat steht es als Be schwerdeinstanz und als Aufsichtsbehörde über seine Departemente zu, im Beschwerdeverfahren die notwendige kantonale Zustimmung zu erteilen, zumal im vorliegenden Verfahren deren Notwendigkeit erst im Laufe der Rechtshängigkeit vor Regierungsrat durch Rechts änderung eingetreten ist.
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3.3.3 Aktueller (baulicher) Zustand und Betrieb 3.3.3.1 Im A.saal wird heute während der 8-monatigen Spiel saison von ca. Mitte September bis Mitte Mai des Folgejahres je weils an zwei Wochenenden pro Monat (Freitag und Samstag) bis max. 02.00 Uhr elektronisch verstärkte Musik (Live-Konzerte inkl. Heavy Metal- und ähnliche Konzerte sowie Disco-Betrieb) gespielt; dabei dürfen drei Anlässe pro Monat den Schallpegel von 93 dB(A) übersteigen. Nach Angaben des Beschwerdeführers 1 ergibt dies 32 Musikanlässe pro Jahr. Innerhalb dieses Rahmens dürfen Heavy Metal- und ähnliche Konzerte zwischen Januar und Ende Mai maxi mal zweimal und von August bis Dezember ebenfalls maximal zweimal stattfinden. An den übrigen Wochenenden (Freitagen Samstagen), an denen keine der oben erwähnten Musikanlässe durchgeführt werden, finden im A.saal jeweils bis zur Polizeistunde Filmabende, Lesungen, Barbetrieb, Themenabende, "leise" Discos (bspw. Schlagerdisco), "unplugged"-Konzerte (bspw. Chansonniers, Drehleierspielende, Zigeunerjazz) usw. statt. Die Konzerte im A.saal enden auf freiwilliger Basis bereits um 01.00 Uhr (anschliessend Bar mit Hintergrundmusik); von Sonntag bis Donnerstag wird keine Mu sik gespielt, solche würde aber gegebenenfalls um 23.00 Uhr gänz lich eingestellt. 3.3.3.2 Die Beschwerdeführenden 2 bewohnen je seit dem Jahr 1999 ihre Liegenschaften. Sie beklagen sich insbesondere über die von basshaltigen Konzerten ausgehenden tiefen Frequenzen, grosse Lautstärken elektronisch verstärkter Musikveranstaltungen und mit diesen Begebenheiten im Zusammenhang stehende Vibrationen. Ins gesamt würden sich aber verschiedenste Musikanlässe auf den Schlaf der Beschwerdeführenden 2 störend auswirken, wobei elektronisch nicht verstärkte Musik weniger Probleme bereiten würde. Der A.saal an der G.gasse 8 grenzt bühnenseitig an die Liegenschaft G.gasse 6 und barseitig an die im Eigentum der beschwerdeführenden C. und D. stehende Liegenschaft E.gasse 2. Die Liegenschaft G.gasse 4 des beschwerdeführenden F. (ebenfalls Eigentümer) seinerseits grenzt an die G.gasse 6. Die Liegenschaften sind - in der Altstadt von B. gele gen - baulich miteinander verbunden. Zwei Fenster des A.saals wei sen auf die E.gasse, vier weitere sind zum I.garten (J.strasse) ausge-
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richtet. Sowohl im A.saal als auch in den Wohnungen der Beschwer deführenden 2 sind in der Vergangenheit verschiedene bauliche Schallschutzmassnahmen vorgenommen worden beziehungsweise befinden sich noch in Planung: Seitens des Beschwerdeführers 1 wurde hinter der Bühne zur G.gasse 6 eine ETIS-Schallschutzwand eingebaut. Des Weiteren wurde vorgängig die Bühne auf Gummi ge stellt, die Bassboxen wurden mit einem Schallschutzgummiring aus gestattet und für das Schlagzeug wurde eine Plexiglaswand erwor ben, welche bei Bedarf um das Schlagzeug herum gestellt werden kann. Neu ist seitens des Beschwerdeführers 1 zudem vorgesehen, die Fenster zur Südseite (E.gasse) durch Schallschutzfenster zu er setzen. C. und D. bauten in ihrer Liegenschaft eine Bitumenplatte ein, erstellten eine Holzkonstruktion, auf welcher heute ihr Bett steht und bauten zusätzlich Gipsplatten von 5-10 cm Dicke sowie ein neues Fenster ein. 3.3.3.3 Anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom 11. No vember 2008 konnte in den Wohnungen der Beschwerdeführenden 2 im Wesentlichen das Folgende festgestellt werden: In der Wohnung von F. war kaum Lärm aus dem A.saal zu hören. Der Rechtsvertreter des Stadtrats B. stellte sich auf den Standpunkt, der Lärm sei klar nicht übermässig. Der Rechtsvertreter von F. war zunächst der An sicht, dass wenn es immer so wäre, es kein Problem wäre; an schliessend vertrat er die Meinung, es sei an der Grenze und vor dem Einbau der ETIS-Wand sei es lauter gewesen. C. stellte sich auf den Standpunkt, den Lärm in der Wohnung von F. könnte man durch den Gebrauch von Ohrenpropfen verschwinden lassen; der Lärm sei hier deutlich leiser als in seiner Wohnung. F. selber hörte zunächst nichts, dann schon, aber nicht sehr laut; er gab aber zu bedenken, dass es anders aussehe, wenn man schlafen möchte. Im Schlafzimmer der Liegenschaft C./D. im 2. Stock (auf der Höhe des A.saals) konnten Lärmimmissionen aus dem A.saal demgegenüber wahrgenommen werden, sowohl bei geschlossenem wie auch bei geöffnetem Fenster. Der von C. angeführte Verstärkungseffekt (Vibrationen und insbe sondere Halleffekt, wenn man mit dem Ohr auf dem Bett liegt) konnte vom Vorsitzenden nicht bestätigt werden. Zusätzlich konnte am Augenschein eine Wohnung an der G.gasse 6 besichtigt werden.
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Dort war der Lärm bei geschlossenem Fenster kaum wahrnehmbar und ziemlich flach; bei offenem Fenster waren sowohl der Mu siklärm wie auch der Strassenlärm zu hören. 3.3.3.4 Im Nachgang zur Augenscheinsverhandlung führte die Abteilung für Umwelt am 8. Dezember 2008 während eines sog. "lauten" Live-Konzerts Schallpegelmessungen in den Wohnungen der Beschwerdeführenden 2 durch; um die Authentizität der Kon zertbedingungen sicherzustellen, war dem Beschwerdeführer 1 der Messtermin vorgängig nicht bekannt gegeben worden. Im Schlaf zimmer von F. wurden zwischen 21.00 und 21.50 Uhr die folgenden Messwerte (Leq kurz [10 Sek.]) erreicht: Türe und Fenster geschlos sen 20-27 dB(A), Türe geschlossen am offenen Fenster 50-59 dB(A), Türe offen und Fenster geschlossen 21-28 dB(A); Bass und Schlag zeug waren bei geschlossener Tür und geschlossenem Fenster zeit weise schwach hörbar, ebenfalls der Verkehr; bei geöffnetem Fenster war der Verkehr innerhalb und ausserhalb der Stadt sowie das Perso nenverhalten permanent hörbar; während des Konzerts war der Bass am offenen Fenster sehr gut hörbar. Im Schlafzimmer von C./D. fan den die Messungen zwischen 22.36 und 23.05 Uhr statt; es wurden die folgenden Messwert (Leq kurz [10 Sek.]) erreicht: Türe und Fen ster geschlossen 30-36 dB(A), Türe geschlossen am offenen Fenster 58-71 dB(A), Türe offen und Fenster geschlossen 31-36 dB(A); bei geschlossener Tür und geschlossenem Fenster war der Bass gut hör bar, ebenfalls konnten tonhaltige Geräusche wahrgenommen werden; bei geöffnetem Fenster konnten Bass, Stimmen von Personen ausserhalb des Lokals und Bestandteile der Musik sehr gut wahrge nommen werden. 3.3.4 Neuanlage und einzuhaltendes Immissionsniveau Der Regierungsrat ist in seinem Entscheid vom 17. August 2005 zum Schluss gelangt, dass der bisherige Kulturbetrieb im A.saal als neue Anlage im Sinne von Art. 23 und 25 USG gilt. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Eine neue Anlage hat die Planungs werte im Sinne von Art. 23 und 25 USG oder, soweit solche fehlen beziehungsweise nicht angewendet werden können, ein Immissions niveau einzuhalten, bei welchen nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (BGE 123 II 325 E.
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4d/bb S. 335). Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer un verhältnismässigen Belastung führen, so können Erleichterungen ge währt werden. Dabei dürfen jedoch grundsätzlich die Immissi onsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 25 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 2 LSV), das heisst die Lärmimmissionen dürfen die Bevöl kerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Für die durch den Kulturbetrieb im A.saal verursachten Lärm immissionen fehlen unbestrittenermassen Belastungsgrenzwerte. Die Grenzwerte des Anhangs 6 der LSV (Industrie- und Gewerbelärm) können auf Lärm der vorliegend streitigen Art - Musik und mensch lichen Verhaltenslärm - weder unmittelbar angewendet noch sinnge mäss herangezogen werden (BGE 123 II 325 E. 4d/aa und bb S. 333 ff.). Die Lärmimmissionen sind daher nach den gesetzlichen Krite rien bezüglich dieser Grenzwerte zu beurteilen (vgl. Art. 40 Abs. 3 LSV). Bei der Würdigung auf der Grundlage der Kriterien der Pla nungswerte - beziehungsweise mit Erleichterungen auf der Basis der Immissionsgrenzwerte - muss auch der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmemp findlichkeit beziehungsweise Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, berücksichtigt werden. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen. Dabei können unter Umständen fachlich genügend abgestützte aus ländische beziehungsweise private Richtlinien eine Entscheidungs hilfe bieten, sofern die Kriterien, auf welchen diese Unterlagen beru hen, mit denjenigen des schweizerischen Umweltschutzrechts ver einbar sind (BGE 123 II 325 E. 4d/bb S. 334; Urteil des Schweizeri schen Bundesgerichts vom 21. Juli 2008, 1C_311/2007). 3.3.5 Richtlinie des "Cercle bruit" 3.3.5.1 Die Vollzugshilfe der Vereinigung kantonaler Lärm schutzfachleute ("Cercle bruit") vom 10. März 1999 (mit Änderung vom 30. März 2007) zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelas tung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale (nach folgend: Richtlinie des "Cercle bruit") bezweckt die Vereinheitli-
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chung der kantonalen Praktiken im Zusammenhang mit der Beurtei lung der von öffentlichen Lokalen ausgehenden Lärmimmissionen (vgl. Ziff. 2 der Richtlinie des "Cercle bruit"). Sie gilt analog auch für die Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit Räumlichkeiten, in denen regelmässig Musik gespielt wird. Gemäss Vorbemerkungen zur neuen Auflage vom Dezember 2006 befasste sich der "Cercle bruit" Schweiz erneut mit der Richtlinie und kam zum Schluss, dass diese Empfehlung zuhanden der Vollzugsbehörden unverändert beibehalten werden solle. Die Richtlinie des "Cercle bruit" unterscheidet zwischen Arbeits-, Ruhe- und Nachtzeit und setzt für diese verschiedenen Tageszeiten unterschiedliche Grenz werte für die von Musik erzeugten Lärmimmissionen fest. Bei den übrigen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines öffentlichen Lo kals verursachten Lärmimmissionen schreibt die Richtlinie des "Cercle bruit" eine Beurteilung aufgrund der Hörbarkeit und des Auftretens fest. Ebenso wie in Art. 39 LSV sind auch nach der Richtlinie des "Cercle bruit" die Luftschallimmissionen in der Mitte des offenen Fensters des lärmempfindlichen Raums zu messen; der Körperschall wird bei geschlossenen Fenstern und Türen in der Mitte des lärmempfindlichen Raums gemessen. Das Bundesgericht hat im Entscheid 1A.139/2002 vom 5. März 2003 in Erw. 4.2 ausgeführt, dass die Richtlinie des "Cercle bruit" alle von Gaststätten ausgehenden Lärmimmissionen umfasst. Weiter hat es im Entscheid 1C_311/2007 vom 21. Juli 2008 festgehalten, dass diese Richtlinie nicht nur auf öffentliche Lokale mit Musiker zeugung zugeschnitten ist, sondern auf alle Lärmimmissionen von Gaststätten, einschliesslich Kundenverkehr, Parkplatzlärm und durch Verkehr erzeugten Lärm; die Richtlinie des "Cercle bruit" berück sichtige damit auch den Lärm, der einem Lokal mit Diskothek imma nent sei. Mit dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass die Grenzwerte der von öffentlichen Lo kalen ausgehenden Lärmimmissionen in der Richtlinie des "Cercle bruit" sachgerecht und in Übereinstimmung mit Art. 15 USG fest gelegt worden sind. Als Musikerzeugung gilt gemäss der Richtlinie des "Cercle bruit" jede musikalische Emission, die entweder direkt durch ein Musikinstrument erzeugt durch elektroakustische
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Mittel verstärkt wird; dies gilt analog auch für Fernsehgeräte, Projek toren und jegliche anderen audiovisuellen Geräte. Somit sind der Hauptanteil der im A.saal während 8 Monaten pro Jahr zweimal wö chentlich durchgeführten Veranstaltungen hierunter zu subsumieren (Konzerte, Discos, "unplugged"-Konzerte, Film, usw.). Bei der heu tigen Ausgangslage, mit dem beschriebenen Betrieb und mit der neueren Rechtsprechung ist somit davon auszugehen, dass die Richt linie des "Cercle bruit" auch auf den Kulturbetrieb im A.saal mit sei nen vielfältigen Nutzungen inklusive Barbetrieb Anwendung findet. Die dagegen erhobenen verschiedenen Einwendungen des Be schwerdeführers 1 vermögen nicht zu überzeugen; sowohl das Bun desgericht wie auch die Abteilung für Umwelt als kantonale Lärm fachstelle erachten die Richtlinie des "Cercle bruit" als angemessene, gute Entscheidungshilfe für Lärmsituationen der vorliegenden Art. Soweit hier entgegen gehalten wird, der Regierungsrat habe in seinem Entscheid vom 17. August 2005 gegenteilig entschieden, ist klar zu stellen, dass der Regierungsrat damals explizit festgehalten hat, die Richtlinie "zum jetzigen Zeitpunkt" (also im damaligen Ver fahren mit vorläufigem Charakter) nicht anzuwenden; der Be schwerdeführer 1 kann sich somit mitnichten heute hierauf berufen. 3.3.5.2 Die Musikerzeugung (S1) wie auch der Kundenlärm (S2) werden als interne Schallquellen gemäss Richtlinie wie folgt beurteilt: Bei neuen Anlagen muss der mit den definierten Faktoren korrigierte und bei den exponiertesten Nachbarn gemessene ener gieaequivalente Schallpegel Leq kurz (10 Sek.) jederzeit die Grenz werte für Körperschall (22.00-07.00 Uhr: 30 dB[A], 19.00-22.00 Uhr: 35 dB[A], 07.00-19.00 Uhr: 40 dB[A]) beziehungsweise für Luftschall (22.00-07.00 Uhr: 40 dB[A], 19.00-22.00 Uhr: 45 dB[A], 07.00-19.00 Uhr: 50 dB[A]) einhalten; die Richtlinie des "Cercle bruit" trägt somit dem Umstand Rechnung, dass das Ruhebedürfnis zur Nachtzeit grösser ist als zur Tageszeit, das heisst derselbe Lärmpegel wird zu später Stunde als störender empfunden als noch zu früheren Tageszeiten. Für besondere Situationen (z.B. Wohnvier tel Lage in der Zone der Empfindlichkeitsstufe II) gelten Grenzwerte, die um 5 dB(A) strenger sind. Sind von der in einer lär migen Anlage gespielten Musik Ton, Rhythmus Stimmen
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deutlich in lärmempfindlichen Räumen hörbar, sind die gemessenen Lärmwerte (Körperschall und Luftschall) gemäss der Richtlinie des "Cercle bruit" um 6 dB(A) nach oben zu korrigieren, so dass bei der Frage der Grenzwertüberschreitung die korrigierten und nicht die gemessenen Werte massgebend sind (Richtlinie des "Cercle Bruit", Ziff. 5.1.). Für den Ort der Messung schreibt Ziff. 3.5. der Richtlinie des "Cercle Bruit" Folgendes vor: Beim Luftschall werden die Lärm immissionen in der Mitte des offenen Fensters des lärmempfindli chen Raums gemessen. Bei Räumlichkeiten mit mehreren Fenstern wird die Messung von jenem Fenster aus durchgeführt, das eine aus reichende Lüftung des Raums gewährleistet und den allgemeinen Lärmbelastungen, die durch den Lokalbetrieb und andere Lärmquel len entstehen, am wenigsten ausgesetzt ist. Beim Körperschall wer den die Lärmimmissionen in der Mitte des lärmempfindlichen Raums sowie bei geschlossenen Türen und Fenstern gemessen. Gemäss Ziff. 4 der Richtlinie des "Cercle bruit" kann bei be sonderen Verhältnissen von den Hörbarkeitswerten -kriterien abgewichen werden sogar eine andere als die vorgeschlagene Beurteilungsmethode angewandt werden; dies vor allem dann, wenn der Hintergrundlärm besonders laut besonders leise ist, wenn das Quartier besondere Eigenschaften aufweist (Wohnviertel, hohe Dichte von öffentlichen Lokalen usw.) wenn das Lokal von ei ner Sondersituation profitiert (Tradition, Geschichte, Tourismus usw.). Bei gelegentlich genutzten Räumen erfolgt die Beurteilung der Schallbelastung nur für jene Zeiten, in denen es zu einer Störung für die Umwelt kommen könnte. 3.3.5.3 Der A.saal ist in der Altstadtzone gelegen und ist der Empfindlichkeitsstufe III gemäss der LSV - zulässig sind mässig störende Betriebe - zugeordnet (§ 5 Abs. 1 der Bau- und Nutzungs ordnung der Stadt B. vom 18. Juni 2001, BNO). Diese Zone ist für die gemischte Nutzung mit Läden, Kleingewerbe, Dienstleistungen und Wohnen vorgesehen (§ 10 Abs. 2 BNO). Die Wohnlichkeit und die gewerbliche Existenz sind in der Altstadt zu fördern (§ 10 Abs. 1 BNO). Die Wohnnutzung darf in der Altstadtzone somit nicht durch andere Nutzungen verunmöglicht werden; allerdings kann das Ruhe-
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bedürfnis der Anwohnerschaft nicht so weit gehen wie beispielsweise in einer reinen Wohnzone, wo keine störenden Betriebe zugelassen sind. Nehmen aber die Lärmimmissionen derartige Ausmasse an, dass ein Einschlafen für die Nachbarn verunmöglicht wird bezie hungsweise diese durch die Lärmimmissionen aus dem Schlaf geris sen werden, ist die nächtliche Erholung nicht mehr gewährleistet, was sich auf Dauer negativ auf die Gesundheit auswirkt. Der Kulturbetrieb im A.saal findet sei 1982 statt und richtet sich vorwiegend an ein jugendliches Publikum. Seit ca. 1988/89 werden in ähnlichem zahlenmässigen Rahmen Musikkonzerte durchgeführt, wenn auch in der jüngeren Vergangenheit eine Verlagerung der ge spielten Musikarten unter anderem auf "härtere" Musikstile erfolgte; dennoch kann gesagt werden, dass es sich in B. um ein (Musik-) Lo kal mit Tradition handelt. Zudem kommt dem Betrieb des Beschwer deführers 1 für die Stadt B. unbestrittenermassen kulturelle Bedeu tung zu. Die Stadt spricht jährlich Kulturbeiträge zu; weiter bildet der Kulturbetrieb Bestandteil des städtischen Jugendarbeitskonzepts. Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage kann bei der Anwendung von Art. 25 Abs. 2 USG geltend gemacht werden und es können Erleichterungen gewährt werden, wenn die Ein haltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung führen würde. Trotzdem verlangt auch diese Norm, dass die Immissi onsgrenzwerte nicht überschritten werden: Wenn es also unverhält nismässig erscheint, Betriebseinschränkungen festzulegen, die geeignet wären, jegliche Störung der Nachbarn während der Nacht zu verhindern, so muss dennoch darauf geachtet werden, dass es nicht zu empfindlichen Beeinträchtigungen kommt beziehungsweise die Lärmimmissionen dürfen die Bevölkerung in ihrem Wohlbefin den nicht erheblich stören (Art. 15 USG; vgl. Pra 2005 Nr. 16). Um diese bundesrechtlichen Bestimmungen auch im Bereich der Richtli nie des "Cercle bruit" umzusetzen, rechtfertigt es sich, vorliegend eine Toleranz von 5 dB(A) gegenüber den obigen Werten hinzu zu rechnen (vgl. Richtlinie Ziff. 4 betreffend Sondersituationen); die Werte entsprechen damit dem von bestehenden Anlagen einzuhal tenden Immissionsgrenzwert. Insofern liegt ein angemessener Aus gleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einem weiterbeste-
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henden attraktiven Kulturangebot für Jugendliche und dem Ruhebe dürfnis der Anwohnerschaft vor. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim "A." um ein über 200-jähriges, mitten in der Altstadt gelegenes, mit anderen Gebäuden zusammengebautes Haus, handelt, das zudem denkmalschützerischen Auflagen untersteht, muss nämlich davon ausgegangen werden, dass die Planungswerte nicht nur mit un verhältnismässigem Aufwand erreicht werden könnten. Im Übrigen weist selbst der Stadtrat B. darauf hin, dass keine geeigneten Alter nativstandorte existieren. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Toleranzzuschlag nicht zuletzt auch angesichts des unbestritten hohen Strassenlärms der J.strasse rechtfertigt (vgl. BGer, URP 2001 462). Die Beschwerdeführenden 2 sind der Ansicht, beim Kultur-, insbesondere lauten Musikveranstaltungsbetrieb des "A." handle es sich um eine zonenwidrige, damit materiell illegale, formell bloss geduldete Nutzung; an einer solchen könne jedoch von vornherein kein öffentliches Interesse im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung bestehen. Der Regierungsrat kam in seinem Entscheid vom 17. Au gust 2005 zum Schluss, dass das Recht des Stadtrats B., nach rund 15-20 Jahren behördlicher Duldung noch ein Baugesuch für die Nutzung des A.saals als Saal für kulturelle Anlässe inklusive Musik konzerte einzuverlangen, verwirkt sei; eine solche Ersitzung habe in Analogie zum rechtmässigen Erwerb zur Folge, dass der ursprüng lich widerrechtliche Status einer Baute einer Nutzung insofern quasi in einen rechtmässigen übergeht, als die Behörde die Durch führung eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens und die allfäl lige Beseitigung des rechtswidrigen Zustands grundsätzlich nicht mehr verlangen könne; die "ersessene" Baute Anlage dürfe im "ersessenen" Umfang und Erscheinungsbild genutzt, beibehalten und unterhalten werden. Die Frage der (baurechtlichen) Zonenkonformi tät konnte folglich offen gelassen werden. Der Regierungsrat führte weiter aus, zwar treffe es zu, dass einige der durchgeführten Veran staltungen in lärmschutzrechtlicher Hinsicht den Rahmen des Zuläs sigen übertreffen, indes könnten diesbezügliche Massnahmen (wie z.B. betriebliche Einschränkungen) allein gestützt auf die Umwelt schutzgesetzgebung des Bundes getroffen werden. Und weil es denn
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auch allein die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes ist, welche es erlaubt, bei besonderen Verhältnissen, z.B. nachgewiesener kulturel ler Bedeutung, Erleichterungen zu gewähren, treffen allfällige bau rechtliche Argumente der Beschwerdeführenden 2 ins Leere. 3.3.5.4 Wenn die Musik hörbar ist, werden die gemessenen Werte in der Regel um 6 dB(A) nach oben korrigiert, um den Be standteilen Ton und Rhythmus Rechnung zu tragen; diese Korrektur erfolgt ebenfalls, wenn - bei internen Schallquellen - deutlich Stim men hörbar sind (Richtlinie des "Cercle bruit" Ziff. 5.1). Allerdings kann bei besonderen Verhältnissen von den Hörbarkeitswerten kriterien abgewichen werden sogar eine andere als die vorge schlagene Beurteilungsmethode angewandt werden, dies vor allem dann, wenn der Hintergrundlärm besonders laut besonders leise ist, wenn das Quartier besondere Eigenschaften aufweist (Wohn viertel, hohe Dichte von öffentlichen Lokalen usw.) wenn das Lokal von einer Sondersituation profitiert (Tradition, Geschichte, Tourismus usw.; Richtlinie des "Cercle bruit" Ziff. 4). Der traditionellen und kulturellen Bedeutung des Kulturbetriebs im A.saal wurde vorliegend bereits mit einem Toleranzzuschlag von 5 dB(A) im Sinne von Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 15 USG Rechnung getragen; zusätzlich besteht eine erhebliche Lärmvorbelastung aufgrund des Strassenlärms von der Hauptstrasse (I.garten) her. Der Lage in der Altstadt ist mit der Zuweisung der Altstadtzone in die Empfindlichkeitsstufe III ebenfalls Rücksicht getragen worden (§ 5 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt B. vom 18. Juni 2001). Bei geöffneten Fenstern ist gemäss den Ausführungen der Ab teilung für Umwelt in der Liegenschaft F. (Schlafzimmer) der Ver kehr innerhalb und ausserhalb der Stadt sowie das Personenverhalten permanent hörbar; zusätzlich war während dem von der Abteilung für Umwelt ausgewerteten Konzert der Bass am offenen Fenster sehr gut hörbar. In der Liegenschaft C./D. (Schlafzimmer) waren bei geöffnetem Fenster Bass und Bestandteile der Musik sehr gut wahr nehmbar; auch hier hat sich anlässlich der Augenscheinsverhandlung gezeigt, dass bei geöffneten Fenstern zusätzlich auch der Stras senlärm störend wirkt. Weiter führt die Abteilung für Umwelt aus,
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dass bei geschlossenen Fenstern in der Liegenschaft F. (Schlafzim mer) Bass und Schlagzeug zeitweise schwach hörbar gewesen seien und ebenfalls der Verkehr schwach wahrgenommen werden könne. In der Liegenschaft C./D. sei der Bass demgegenüber auch bei ge schlossener Tür und geschlossenem Fenster gut hörbar und es konn ten tonhaltige Geräusche wahrgenommen werden. Entsprechend ist mit der Abteilung für Umwelt für die Liegen schaft C./D. eine Korrektur aller Messwerte um 6 dB(A) nach oben vorzunehmen. Demgegenüber rechtfertigt es sich, unter Berück sichtigung der ausgeführten Aspekte (Strassenlärm, Bass bei offenem Fenster sehr gut hörbar, bei geschlossenem Fenster Bass und Schlag zeug nur zeitweise schwach hörbar) eine entsprechende Korrektur um 6 dB(A) für die Liegenschaft F. nur bezüglich des am offenen Fenster ermittelten Messwerts vorzunehmen. 3.3.5.5 Die massgeblichen Grenzwerte sind somit die folgen den: Grenzwerte für Körperschall: 22.00-07.00 Uhr: 35 dB[A], 19.00-22.00 Uhr: 40 dB[A], 07.00-19.00 Uhr: 45 dB[A]; Grenz werte für Luftschall: 22.00-07.00 Uhr: 45 dB[A], 19.00-22.00 Uhr: 50 dB[A], 07.00-19.00 Uhr: 55 dB[A]. Wie bereits oben ausgeführt, wurden im Schlafzimmer von F. zwischen 21.00 und 21.50 Uhr die folgenden Messwerte (Leq kurz [10 Sek.]) erreicht: Türe und Fenster geschlossen 20-27 dB(A), Türe geschlossen am offenen Fenster 50-59 dB(A), Türe offen und Fen ster geschlossen 21-28 dB(A). Im Schlafzimmer von C. fanden die Messungen zwischen 22.36 und 23.05 Uhr statt; es wurden die fol genden Messwert (Leq kurz [10 Sek.]) erreicht: Türe und Fenster ge schlossen 30-36 dB(A), Türe geschlossen am offenen Fenster 58-71 dB(A), Türe offen und Fenster geschlossen 31-36 dB(A). Eine Se lektierung der Lärmquellen (Verkehrlärm, Personenlärm, Musiklärm) erfolgte bei dieser Messung nicht, weil eine solche mit geringem Aufwand nicht möglich ist. Eine Analyse der Messungen der Abteilung für Umwelt ergibt somit folgendes: In der Liegenschaft F. ergibt die Körperschallmes sung einen Pegel von max. 27 dB(A) gegenüber einem zulässigen Grenzwert von 40 dB(A); beim Luftschall ergibt sich eine Messung von max. 59 dB(A), korrigiert um 6 dB(A) ergebend total 65 dB(A),
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zulässig wären gemäss Grenzwert 50 dB(A). In der Liegenschaft C. ergibt eine um 6 dB(A) nach oben korrigierte Körperschallmessung einen Pegel von max. 42 dB(A), dies bei einem Grenzwert von 35 dB(A); beim Luftschall ergibt eine um 6 dB(A) korrigierte Messung einen Wert von max. 77 dB(A), der diesbezügliche Grenzwert beträgt 45 dB(A). Alle Pegel - mit Ausnahme des Körperschallpegels in der Wohnung F. - überschreiten somit die nach der Richtlinie des "Cercle bruit" zulässigen und hier anwendbaren Grenzwerte. Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass eine Selektierung der Lärmquellen (insbesondere des Verkehrslärms) nicht erfolgte (vgl. auch Art. 40 Abs. 2 USG); aufgrund der teilweise massiven Überschreitungen der Grenzwerte - insbesondere (auch) bei geschlossenen Fenstern und Türen - kann allerdings ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die zulässigen Grenzwerte zur Zeit auch bei entsprechender Ausscheidung überschritten sind. Demgemäss wird es Sache des Beschwerdeführers 1 sein, ent sprechende (primär bauliche, allenfalls betriebliche) Massnahmen zu treffen, um die gemäss den obigen Ausführungen massgeblichen Grenzwerte einhalten zu können. Soweit dabei am Gebäude selber bauliche Massnahmen vorgenommen werden, insbesondere Aussen bauteile (z.B. Fenster) ersetzt werden, wären für diese Bauteile an sich die Bestimmungen nach Art. 32 f. LSV (baulicher Mindest schutz) einzuhalten; allerdings ist bei Änderungen an bestehenden Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten des USG erstellt wurden, eine Anpassung nur sinnvoll, soweit die nachträgliche Verbesserung des Schallschutzes mit vertretbarem Aufwand realisiert werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die anwendbare Norm nicht auf die Dämmwerte einzelner Bauteile wie Fenster Wände be zieht, sondern auf die zu erreichende Lärmreduktion zwischen aus sen und innen beziehungsweise zwischen benachbarten Räumen (vgl. Wolf, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, N 60 f. zu Art. 25 i.V.m. N 15 und 20 zu Art. 21). Angesichts der besonderen Verhält nisse im vorliegenden Fall (z.B. über 200-jähriges denkmalgeschütz tes Altstadthaus; Kulturbetrieb seit rund 25 Jahren; Festlegung und Einhaltung der Grenzwerte nach der Richtlinie des "Cercle bruit"; zusätzliche betriebliche Massnahmen zum Schutz der Nachbarschaft)
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rechtfertigt es sich jedoch - wie auch schon der Stadtrat B. dies getan hat - diesbezügliche Erleichterungen zu gewähren (vgl. Art. 32 Abs. 3 LSV). Weitere mögliche Massnahmen zur Reduktion der Lärmbelas tung im Zusammenhang mit internen Lärmquellen finden sich in Ziff. 6.2. der Richtlinie des "Cercle Bruit". Gestützt auf § 61 V EG UWR i.V.m. § 30 Abs. 1 EG UWR ob liegt sodann die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben der Stadt B. (vgl. auch Art. 12 LSV). 3.3.6 Betriebliche Massnahmen 3.3.6.1 Unabhängig von einer allfälligen Überschreitung der Belastungswerte ist schliesslich gestützt auf das Vorsorgeprinzip eine weitere Verringerung der Emissionen nach Art. 11 Abs. 2 USG zu prüfen. Als emissionsbegrenzende Massnahmen kommen unter ande rem betriebliche Massnahmen in Betracht. Der Stadtrat B. hat im angefochtenen Entscheid verschiedene betriebliche Massnahmen beschlossen. So darf pro Monat an zwei Wochenenden (als solches gelten Freitag und Samstag) bis max. 01.00 Uhr elektronisch verstärkte Musik (inkl. Heavy-Metal und ähnliche Konzerte sowie Disco-Betrieb) gespielt werden; in der Zeit zwischen Januar und Ende Mai dürfen maximal zwei und von August bis Dezember maximal zwei weitere "Heavy-Metal- und ähnliche Konzerte" innerhalb des so definierten Betriebs durchgeführt werden. An allen anderen Tagen ist die elektronisch verstärkte Musik (inkl. Disco-Betrieb) um 23.00 Uhr einzustellen. Insgesamt drei An lässe pro Monat dürfen mit höheren Schallpegeln als 93 dB(A) durchgeführt werden. Demgegenüber beantragt der Beschwerdeführer 1, dass pro Wochenende (Freitag und Samstag) im Durchschnitt ein Anlass mit elektronisch verstärkter Musik bis 02.00 Uhr durchgeführt werden dürfe. An allen anderen Tagen soll die elektronisch verstärkte Musik um 23.00 eingestellt werden. Nicht als elektronisch verstärkte Musik gelten sollen Barbetrieb mit Hintergrundmusik, "leise" Disco (unter 93 dB), Film, Lesungen, Themenabende und unverstärkte ("un plugged") Konzerte. Der Beschwerdeführer 1 begründet dies damit, dass - nachdem bauliche Schallschutzmassnahmen getroffen würden
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und die Nachbarschaft damit besser geschützt sei - für den Betrieb mehr Spielraum gewährt werden müsse. Zudem könne so im A.saal während der 8-monatigen Saison jedes Wochenende ein attraktives Angebot für Jugendliche angeboten werden und es bestehe aus der Sicht des Kulturvereins v.a. die Möglichkeit, die Programmation fle xibler zu gestalten, indem gewünschten Bands mehr Terminvor schläge unterbreitet werden könnten. Weiter würde für die An wohnerschaft so normalerweise ein störungsfreier Abend pro Wo chenende entstehen. Der Beschwerdeführer 1 erklärt sich zudem be reit, die Konzerte um 01.00 Uhr zu beenden (anschliessend Barbe trieb mit Hintergrundmusik); für Discos sei es aber zwingend nötig, den Zeitrahmen bis um 02.00 Uhr ausschöpfen zu können, da ein er heblicher Teil des Publikums erst um 23 Uhr sogar später ein treffen würde. Insgesamt beantragt der Beschwerdeführer 1 eine Be willigung für höchstens 35 "laute" Musikanlässe pro Jahr (heute 32), dies während einer 8-monatigen Saison. Die Beschwerdeführenden 2 beklagen sich - nebst dem Lärm über Vibrationen in ihren Wohnräumen, welche aus ihrer Sicht ins besondere aufgrund der tieftonhaltigen Musik auftreten. Sie bean tragen deshalb das vollständige Verbot von elektronisch verstärkten Musikveranstaltungen, eventuell nach Art der Veranstaltungen diffe renzierte betriebliche Einschränkungen, um insbesondere Schlaf störungen zu vermeiden. Störend seien auch sogenannt "leise" An lässe und nicht elektronisch verstärkte Musik. Die Anwohnerinnen und Anwohner möchten ab ca. 22.00 Uhr schlafen können. 3.3.6.2 Gemäss § 12 Abs. 2 und 3 des Polizeireglements der Gemeinden im Einzugsgebiet der Regionalpolizei B. vom 1. Sep tember 2007 ist in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr jeder Lärm verboten, der die Nachtruhe stört. Ausgenommen sind Arbeiten zur kurzfristigen Behebung eines Notstandes sowie dringende wetterabhängige landwirtschaftliche Arbeiten. Ausnahmebewilligun gen müssen im Voraus eingeholt werden. Mit dem Inkrafttreten des USG am 1. Oktober 1985 hat das kantonale und kommunale Recht betreffend den direkten Schutz vor Immissionen indessen seine selbständige Bedeutung verloren, soweit sich sein materieller Gehalt mit dem Bundesrecht deckt weniger weit geht als dieses; es hat
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sie dort behalten, wo es die bundesrechtlichen Normen ergänzt, oder, soweit erlaubt, verschärft (Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Juni 2001 [1A.199/2000, 1P.373/2000], Erw. 1b/aa; BGE 118 Ia 114; 118 Ib 595 m.w.H.; Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 1993 [NO.93.00010] i.S. A.N. AG, Erw. 2a; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2004, in BEZ 2004, S. 27 f.). Kantonale kommunale Regelungen können bei der Konkreti sierung des in Art. 11 Abs. 2 USG statuierten Vorsorgeprinzips somit durchaus gewisse eigenständige Wirkungen entfalten (vgl. BGE in URP 2001, S. 929; 1998, S. 55 ff.; AGVE 1998, S. 317 f., 1993, S. 394 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2005 [VB.2004.00387], Erw. 3.3.1; Wolf, a.a.O., Art. 25 Rz 23). Die rechtsanwendende Behörde ist jedoch bei der Anordnung emissionsbegrenzender Massnahmen - selbst wenn sie auf eine Rechtsgrundlage im kommunalen Recht zurückgreifen - an die in Art. 11 Abs. 2 USG vorgegebene Interessenabwägung gebunden (vgl. auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 1993 [Art. Nr. 17] i.S. A.N. AG, Erw. 2a; RRB Nr. ...). Die Anwendung von Art. 684 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, welcher alle schädlichen und nach Lage und Be schaffenheit der Grundstücke nach Ortsgebrauch nicht gerecht fertigten Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn durch Lärm Erschütterungen verbietet, obliegt dem Zivilrichter. 3.3.6.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen hat der Be schwerdeführer 1 die Grenzwerte (Niveau Immissionsgrenzwerte) der Richtlinie des "Cercle Bruit" einzuhalten (Grenzwerte für Kör perschall: 22.00-07.00 Uhr: 35 dB[A], 19.00-22.00 Uhr: 40 dB[A], 07.00-19.00 Uhr: 45 dB[A]; Grenzwerte für Luftschall: 22.00-07.00 Uhr: 45 dB[A], 19.00-22.00 Uhr: 50 dB [A], 07.00-19.00 Uhr: 55 dB[A]). Eine Unterscheidung nach Musikstilrichtungen eine Un terscheidung zwischen elektronisch verstärkten beziehungsweise nicht verstärkten Anlässen beziehungsweise "lauten" und "leisen" Anlässen rechtfertigt sich damit grundsätzlich nicht mehr. Allerdings ist es angesichts der Tatsache, dass insbesondere die tieffrequente basslastige Musik der elektronisch verstärkten Live-Konzerte sich
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durch Vibrationen besonders störend auf das Wohlbefinden der An wohnerschaft auswirkt gerechtfertigt, - wie es im Übrigen auch der Beschwerdeführer 1 selber vorschlägt - diese spätestens um 01.00 Uhr zu beenden und auch in ihrer Anzahl zu beschränken. Der Be schwerdeführer 1 schlägt diesbezüglich vor, während der Saison pro Wochenende im Durchschnitt einen "lauten" Anlass durchführen zu können, wobei er darunter aber nebst elektronisch verstärkten Live Konzerten auch Discos mit einem Innenschallpegel von mehr als 93 dB(A) versteht. Insgesamt erscheint es in Abwägung der Interessen des Kulturvereins und seiner Kundschaft einerseits und denjenigen der Anwohnerschaft andererseits angezeigt, die bisher problema tischsten Anlässe, nämlich die elektronisch verstärkten Live-Kon zerte auf höchstens (nicht durchschnittlich) einen Anlass pro Saison Wochenende und auf eine maximale Zeitdauer bis 01.00 Uhr zu be schränken; es sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass auch mit diesen Konzerten jederzeit die obigen Grenzwerte für Körper- und Luftschall eingehalten werden müssen. Die zusätzliche quantitative und tageszeitliche Beschränkung bezweckt unter anderem die Re duktion der Schlafstörungen durch Vibrationen, welche auch bei be grenzter Lautstärke auftreten können. Für die übrigen Anlässe Freitag- und Samstagnacht (bezie hungsweise Samstag- und Sonntagmorgen) rechtfertigt es sich, ana log § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Klein handel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25. November 1997 den spätesten Schliessungszeitpunkt auf 02.00 Uhr festzusetzen. Auf denselben Zeitpunkt ist auch ein allfälli ger Barbetrieb mit Hintergrundmusik nach Konzertende zu beenden. Nach Angaben des Beschwerdeführers 1 wird von Sonntag bis Donnerstag im A.saal keine Musik gespielt; die Öffnungszeiten be schränken sich somit grundsätzlich auf Freitag und Samstag. Würde unter der Woche Musik gespielt, würde solche höchstens bis um 23 Uhr dauern. Mit dem Beschwerdeführer 1 ist somit die Dauer von allfälligen Musikanlässen ("unplugged"-Konzerte, elektronisch ver stärkte Musik ab Tonträger inklusive Hintergrundmusik) von Sonn tag bis Donnerstag auf längstens bis 23 Uhr festzulegen.
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3.3.7 Fristen Es verbleibt noch, angemessene Fristen für die Umsetzung der baulichen beziehungsweise betrieblichen Massnahmen anzusetzen. Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 13. Juli 2009 plant dieser erste bauliche Massnahmen (Schallschutzfenster auf der Südseite des A.saals, Richtung E.gasse) bereits im August 2009; an schliessend wird der Beschwerdeführer 1 zu prüfen haben, ob wei tere bauliche Massnahmen (z.B. Schallschutzwand zur E.gasse 2, Schallschutzfenster auf der Westseite Richtung J.strasse) umgesetzt werden müssen, um die obigen Grenzwerte einhalten zu können. Hiefür erscheint eine Frist bis 31. Dezember 2009 als angemessen. Ab dem Zeitpunkt der Einhaltung der massgeblichen Grenz werte darf der Kulturbetrieb im Sinne von Erw. 3.3.6. hievor geführt werden; bis dahin gilt die bisherige Regelung gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 2. April 2008. Sollte es dem Beschwerdeführer 1 nicht möglich sein, die massgeblichen Grenzwerte ab dem 1. Januar 2010 einzuhalten, hat er die Musikveranstaltungen auf diejenigen einzuschränken, bei wel chen die obigen Grenzwerte nicht überschritten werden. 4. (...[Beweis- und verfahrensleitende Anträge]) 5. Betrieb bis zur Rechtskraft / Entzug der aufschiebenden Wir kung Der Regierungsrat beschloss am 2. April 2008 in Ziff. 4.1., dass während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungs rat und bis zur Rechtskraft des Hauptentscheides drei Anlässe pro Monat zulässig sind, die den über 60 Minuten gemittelten Pegel Leq von 93 dB(A) überschreiten. Diese Anlässe haben sich an den Rah men von Ziff. 7.1. und 7.2. des stadträtlichen Beschlusses vom 7. Februar 2005 zu halten. Im Übrigen dauert die betriebliche Rege lung weiter, wie sie seit dem Beschluss des Regierungsrats vom 17. August 2005 Geltung hatte. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Ziff. 4.1. wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft und hat somit wei terhin Geltung bis zur Rechtskraft des Hauptentscheids. (...)
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