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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2008 77)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 77: Verwaltungsgericht

Im Jahr 2008 gab es einen Rechtsstreit im Ausländerrecht bezüglich der Ausschaffungshaft und des Haftgrundes, der auf einem Nichteintretensentscheid basierte. Der Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 17. Oktober 2008 betraf das Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.K. und die Haftüberprüfung. Das Migrationsamt stützte die Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 des Ausländergesetzes. Der Gesuchsgegner argumentierte, dass der Nichteintretensentscheid nicht mehr gültig sei, da er mittlerweile als malischer Staatsangehöriger anerkannt wurde. Daher wurde festgestellt, dass der Haftgrund nicht erfüllt war.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 77

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2008 77
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2008 77 vom 17.10.2008 (AG)
Datum:17.10.2008
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:77 Ausschaffungshaft; Haftgrund; NichteintretensentscheidDer Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist nicht erfüllt, wenner sich auf einen Nichteintretensentscheid abstützt, der sich in derZwischenzeit als inhaltlich falsch erwiesen hat (E. II./3.2.).
Schlagwörter: Nichteintretensentscheid; Ausländerrecht; Haftgr; Gesuchsgegner; Zwischenzeit; Entscheid; Migrationsamt; Rekursgericht; Staatsangehöriger; Ausschaffungshaft; Zwangsmassnahmen; Ausschaffungshaft; Haftgrund; Präsidenten; Rekursgerichts; Sachen; Kantons; Haftüberprüfung; Haftanordnung; Person; Sicherstellung; Vollzugs; Wegweisung; Ausschaf-; Nichteintretens-; Asylgesetzes; Auffassung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 77

2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 389

[...]

77 Ausschaffungshaft; Haftgrund; Nichteintretensentscheid
Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist nicht erfüllt, wenn
er sich auf einen Nichteintretensentscheid abstützt, der sich in der
Zwischenzeit als inhaltlich falsch erwiesen hat (E. II./3.2.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
17. Oktober 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.K.
betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.101).



II. 3.2. Das Migrationsamt stützt seine Haftanordnung weiter
auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG. Danach kann eine betroffene
Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaf-
fungshaft genommen werden, wenn das BFM einen Nichteintretens-
entscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a-c des Asylgesetzes (AsylG)
vom 26. Juni 1998 getroffen hat.
2008 Rekursgericht im Ausländerrecht 390

Der Gesuchsgegner vertritt demgegenüber die Auffassung, man
dürfe nicht auf den Nichteintretensentscheid abstellen, da die Behör-
den heute davon ausgingen, er sei malischer Staatsangehöriger.
In der Tat wird der Nichteintretensentscheid des BFM vom
29. März 2007 einzig damit begründet, der Gesuchsgegner sei entge-
gen seiner Angaben nicht malischer Staatsangehöriger. Nachdem der
Gesuchsgegner in der Zwischenzeit effektiv als malischer Staatsan-
gehöriger anerkannt wurde und nach Mali ausgeschafft werden soll,
wäre es stossend, die Ausschaffungshaft auf einen Entscheid abzu-
stützen, der sich inhaltlich als falsch erwiesen hat.
Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist damit
nicht erfüllt.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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