Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 77: Verwaltungsgericht
Im Jahr 2008 gab es einen Rechtsstreit im Ausländerrecht bezüglich der Ausschaffungshaft und des Haftgrundes, der auf einem Nichteintretensentscheid basierte. Der Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 17. Oktober 2008 betraf das Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.K. und die Haftüberprüfung. Das Migrationsamt stützte die Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 des Ausländergesetzes. Der Gesuchsgegner argumentierte, dass der Nichteintretensentscheid nicht mehr gültig sei, da er mittlerweile als malischer Staatsangehöriger anerkannt wurde. Daher wurde festgestellt, dass der Haftgrund nicht erfüllt war.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2008 77 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 17.10.2008 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 77 Ausschaffungshaft; Haftgrund; NichteintretensentscheidDer Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist nicht erfüllt, wenner sich auf einen Nichteintretensentscheid abstützt, der sich in derZwischenzeit als inhaltlich falsch erwiesen hat (E. II./3.2.). |
Schlagwörter: | Nichteintretensentscheid; Ausländerrecht; Haftgr; Gesuchsgegner; Zwischenzeit; Entscheid; Migrationsamt; Rekursgericht; Staatsangehöriger; Ausschaffungshaft; Zwangsmassnahmen; Ausschaffungshaft; Haftgrund; Präsidenten; Rekursgerichts; Sachen; Kantons; Haftüberprüfung; Haftanordnung; Person; Sicherstellung; Vollzugs; Wegweisung; Ausschaf-; Nichteintretens-; Asylgesetzes; Auffassung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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