Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 70: Verwaltungsgericht
Die Steuerkommission A. forderte die Rekurrenten auf, sich zu einem Finanzierungsmanko von CHF 21'641.00 zu äussern. Die Rekurrenten behaupteten, dass der Betrag ein zinsloses Darlehen von der Schwester des Rekurrenten war, jedoch wurde dies nicht anerkannt. Die behauptete Schenkung konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden, da lediglich eine handschriftliche Bestätigung vorlag. Das Steuerrekursgericht entschied, dass die Schenkung nicht als Begründung für das Finanzierungsmanko anerkannt werden konnte.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2008 70 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 21.10.2004 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 70 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG).manko des Vermögensvergleiches nicht zu begründen, wenn keineweiteren Hinweise die Schenkung glaubhaft machen. |
Schlagwörter: | Rekurrent; Rekurrenten; Schenkung; Apos; Vermögensvergleich; Steuerkommission; Schwester; Sachen; Finanzierung; Bruder; Darlehen; Ermessen; Rücksicht; Gunsten; Kantonale; Steuern; Ermessensveranlagung; Bargeld; Finanzierungs-; Vermögensvergleiches; Hinweise; Veranlagungsverfahren; Finanzierungsmanko; Bestätigung; Öster-; Höhe; Betrag |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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