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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2008 70)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 70: Verwaltungsgericht

Die Steuerkommission A. forderte die Rekurrenten auf, sich zu einem Finanzierungsmanko von CHF 21'641.00 zu äussern. Die Rekurrenten behaupteten, dass der Betrag ein zinsloses Darlehen von der Schwester des Rekurrenten war, jedoch wurde dies nicht anerkannt. Die behauptete Schenkung konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden, da lediglich eine handschriftliche Bestätigung vorlag. Das Steuerrekursgericht entschied, dass die Schenkung nicht als Begründung für das Finanzierungsmanko anerkannt werden konnte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 70

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2008 70
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht  Entscheid AGVE 2008 70 vom 21.10.2004 (AG)
Datum:21.10.2004
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:70 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG).manko des Vermögensvergleiches nicht zu begründen, wenn keineweiteren Hinweise die Schenkung glaubhaft machen.
Schlagwörter: Rekurrent; Rekurrenten; Schenkung; Apos; Vermögensvergleich; Steuerkommission; Schwester; Sachen; Finanzierung; Bruder; Darlehen; Ermessen; Rücksicht; Gunsten; Kantonale; Steuern; Ermessensveranlagung; Bargeld; Finanzierungs-; Vermögensvergleiches; Hinweise; Veranlagungsverfahren; Finanzierungsmanko; Bestätigung; Öster-; Höhe; Betrag
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 70

2008 Kantonale Steuern 349

70 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG).
- Eine behauptete Schenkung von Bargeld vermag das Finanzierungs-
manko des Vermögensvergleiches nicht zu begründen, wenn keine
weiteren Hinweise die Schenkung glaubhaft machen.

24. Juli 2008 in Sachen J. + U.M., 3-RV.2007.241



2.3.
Die Steuerkommission A. erstellte im Veranlagungsverfahren
einen Vermögensvergleich. Da sich ein Finanzierungsmanko von
CHF 21'641.00 ergab, wurden die Rekurrenten aufgefordert, sich da-
zu zu äussern.
Die Rekurrenten reichten folgende Bestätigung der in Öster-
reich lebenden Schwester des Rekurrenten ein:
"Ich, M.V. geb. M., habe am 5.1.2004 meinem Bruder, H.M., ein zins-
loses Darlehen in der Höhe von 11.500.- gegeben.
Dieser Betrag war ein Geschenk von mir an meinen Bruder."
Die Steuerkommission A. anerkannte die Barzahlung aus dem
Ausland nicht und rechnete nach Ermessen CHF 15'000.00 zum steu-
erbaren Einkommen hinzu.
2.4.
Die Rekurrenten belegen die behauptete Schenkung der
Schwester des Rekurrenten lediglich mit deren handschriftlichen Be-
stätigung. Dies reicht nicht aus, um die Schenkung genügend nach-
zuweisen (vgl. den bereits von der Steuerkommission zitierten RGE
vom 21. Oktober 2004 in Sachen B. + E.K. betreffend die behauptete
Gewährung von Darlehen). Daran ändert die "Eidesstättige Erklä-
rung" der Schwester des Rekurrenten vom 19. Mai 2008 nichts, da
der Notar lediglich die Echtheit der Unterschrift belegt (und belegen
kann), und nicht die Schenkung an sich (RGE vom 26. Juni 2008 in
2008 Steuerrekursgericht 350

Sachen D.D. + M.M.D.). Ein Zahlungsnachweis kann, da die Schen-
kung in bar erfolgt sein soll, nicht erbracht werden. Auch der be-
hauptete Bezug der 11'500.00 von der Postbank durch die Schwes-
ter des Rekurrenten kann von der Bank nicht rekonstruiert werden
(Schreiben vom 15. Mai 2008).
Der Rekurrent, der selbständig erwerbstätig ist, hat die behaup-
tete Schenkung in der Buchhaltung als Privateinlagen erfasst (mit
Buchungen vom 30. Januar [CHF 4'623.00], vom 23. März
[CHF 6'120.00] und vom 26. April [CHF 6'144.00]). Die gestaffelte
Einzahlung aus dem Bankkonto sei unter Rücksicht auf den Wechsel-
kurs und die persönlichen Bedürfnisse der Rekurrenten erfolgt. Aus
der Verbuchung der Schenkung können die Rekurrenten nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Sie spricht im Gegenteil eher gegen die Dar-
stellung der Rekurrenten. Die Behauptung, der Geldbetrag sei mit
Rücksicht auf den Wechselkurs gestaffelt gewechselt worden, wirkt
nicht glaubwürdig. Die Rekurrenten konnten nicht wissen, wie sich
der Kurs entwickelt und ob sich ein Abwarten zu ihren Gunsten aus-
wirkt.
Die Steuerkommission A. hat daher die behauptete Schenkung
der Schwester des Rekurrenten zu Recht nicht als Begründung für
die Finanzierung des Mankos aus dem Vermögensvergleich aner-
kannt.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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