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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2008 64)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 64: Verwaltungsgericht

Eine Frau und ihre vier Kinder erbten einen Landwirtschaftsbetrieb nach dem Tod ihres Mannes. Sie übertrugen Grundstücke und Inventar des Hofes an einen Sohn, was zu einem Verlust führte. Die Steuerkommission erkannte den Verlust nicht an, da der Preis unter dem Buchwert lag. Das Steuerrekursgericht stellte jedoch fest, dass der Verlust abzugsfähig ist, da er auf Geschäftsvermögen entstand. Es wurde entschieden, dass der Verlust steuerlich anerkannt werden muss, aber die Frage, wer den Verlust geltend machen kann und wie hoch er ist, muss noch geklärt werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 64

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2008 64
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht  Entscheid AGVE 2008 64 vom 31.08.2006 (AG)
Datum:31.08.2006
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:64 Geschäftsverlust (§ 36 Abs. 2 lit. c StG).einen Nachkommen ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerlichzu anerkennen.
Schlagwörter: Verlust; Grundstücke; Rekurrentin; Apos; Buchwert; Erben; Abzug; Verluste; Übertragung; Sachen; Erbengemeinschaft; Hofes; Steuerrekursgericht; Steuerkommission; Einkommenssteuer; Veräusserung; Grundstücken; Erwerber; Grundstückgewinnsteuer; Verkauf; Buchwerte; Gewinn; Kantonale; Ansicht; Geschäftsvermögen; Liegenschaft; Erwerbstätigkeit
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 64

2008 Kantonale Steuern 331

[...]

64 Geschäftsverlust (§ 36 Abs. 2 lit. c StG).
- Ein Verlust aus der Übertragung eines Landwirtschaftsbetriebes an
einen Nachkommen ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich
zu anerkennen.

23. Oktober 2008 in Sachen L.E., 3-RV.2006.77



2.
2.1.
P.E., der Mann der Rekurrentin, ist am 11. März 2002 verstor-
ben. Erben sind die Rekurrentin und die vier gemeinsamen Kinder.
Mit partiellem Erbteilungsvertrag vom 10. September 2002 hat die
Erbengemeinschaft des P.E. die Grundstücke des Hofes, den die
Rekurrentin mit ihrem Ehemann bewirtschaftet hatte, für
CHF 200'000.00 an den Sohn D.E. übertragen. Daneben übernahm
D.E. das Inventar des Hofes für CHF 271'000.00. Die Übernahme
erfolgte rückwirkend per 1. Januar 2001.
2.2.
Die Rekurrentin hat, ausgehend von den Buchwerten per
31. Dezember 2000 von CHF 156'532.00 für das Inventar und
CHF 490'538.00 für die Grundstücke und unter Einbezug von Ver-
kaufs- und Liquidationskosten von CHF 3'000.00, einen Verlust von
CHF 179'070.00 ermittelt. Sie ist der Ansicht, es handle sich um
einen Kapitalverlust auf Geschäftsvermögen, der bei der Einkom-
menssteuer abziehbar sei.
2008 Steuerrekursgericht 332

Die Steuerkommission M. hat den Kapitalverlust nicht aner-
kannt. Sie führt aus, die Abtretung der Liegenschaft sei zu einem
Preis erfolgt, der unter dem Buchwert liege. Somit resultiere ein
"Grundstückgewinnsteuerverlust", der bei der Einkommenssteuer
nicht in Abzug gebracht werden könne. Zudem wurde erwähnt, dass
der Sohn die Möglichkeit gehabt hätte, die Liegenschaften zu den
Buchwerten zu übernehmen.
3.
3.1.
Gemäss § 27 Abs. 2 StG zählen unter anderem alle Kapitalge-
winne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen zu den Einkünf-
ten aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dabei werden die Gewinne
auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nur bis zur Höhe
der Anlagekosten den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit
zugerechnet (§ 27 Abs. 4 StG), dass heisst die wiedereingebrachten
Abschreibungen unterliegen der Einkommenssteuer. Der sogenannte
Wertzuwachsgewinn, dass heisst die Differenz zwischen dem Erlös
und den Anlagekosten, wird dagegen mit der Grundstückgewinn-
steuer erfasst (§ 95 StG i.V.m. § 27 Abs. 4 StG).
3.2.
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäftsmässig
begründeten Kosten abgezogen, wozu unter anderem die eingetrete-
nen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen gehören (§ 36
Abs. 2 lit. c StG).
3.3.
Im bis 31. Dezember 2000 geltenden aStG war die Besteuerung
von Gewinnen aus der Veräusserung von landwirtschaftlichen
Grundstücken anders geregelt, in dem auch der Wertzuwachsgewinn
der Einkommenssteuer unterlag, und nicht nur die wiedereingebrach-
ten Abschreibungen. Das aargauische Verwaltungsgericht hatte sich
im VGE vom 31. August 2006 in Sachen J. + E.V. (= StE 2007
B 23.9 Nr. 9 = AGVE 2006 S. 106) damit zu befassen, ob unter dem
aStG ein Verlust aus der Übertragung des Hofes an den Sohn zum
Ertragswert steuerlich anerkannt werden muss. Es hat das bejaht un-
ter der Voraussetzung, dass sich der Verlust aus der Buchhaltung oder
vergleichbaren Aufzeichnungen ergibt und der Erwerber den
2008 Kantonale Steuern 333

Kaufpreis als Eröffnungsbuchwert einsetzt. Dabei wurde durch das
Verwaltungsgericht offen gelassen, wie sich die Rechtslage unter
dem StG darbietet.
3.4.
Die von der Erbengemeinschaft übertragenen, landwirtschaft-
lich genutzten Grundstücke zählen zweifellos zum Geschäftsver-
mögen. Aufgrund der klaren Regelung in § 36 Abs. 2 lit. c StG, wo-
nach die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsve-
rmögen abzugsfähig sind, ist nach Ansicht des Steuerrekursgerichtes
der Verlust aus der Veräusserung von landwirtschaftlich genutzten
Grund-stücke zum Abzug zuzulassen. So hat sich denn auch das
Verwaltungsgericht im genannten VGE auf § 24 lit. b Ziff. 3 aStG
gestützt, wonach die eingetretenen und verbuchten Verluste zum
Abzug zuzulassen sind. Diese Regelung hat sich mit dem StG nicht
geändert.
Die Regelung gemäss § 27 Abs. 4 StG führt nur zu einer einge-
schränkten Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung von land-
wirtschaftlich genutzten Grundstücken, jedoch entgegen der Ansicht
der Steuerkommission M. nicht zu einer völligen Unterstellung des
Verkaufs von landwirtschaftlich genutzten Grundstücke unter die
Grundstückgewinnsteuer. Mit dem Hinweis auf die Besteuerung der
Wertzuwachsgewinne mit der Grundstückgewinnsteuer kann der Ab-
zug von eingetretenen Verlusten aus dem Verkauf von landwirt-
schaftlich genutzten Grundstücken nicht verweigert werden.
Da die Rekurrentin und ihr Mann eine Buchhaltung führten und
der Verlust sich daraus ergibt, ist kein Grund ersichtlich, den Verlust
nicht zum Abzug zuzulassen. Die Steuerkommission M. und das
Kantonale Steueramt machen weder geltend, dass der Verkehrswert
erheblich über dem Übertragungswert liege und somit eine vorgän-
gige Privatentnahme vorzunehmen sei, noch dass eine Steuerumge-
hung ein simulierter Vertrag vorliege. Deshalb ist auf den ver-
einbarten Verkaufspreis abzustellen.
3.5.
Die Steuerkommission M. erwähnt, dass der Sohn der Rekur-
rentin die Buchwerte hätte weiterführen können. Auch diesbezüglich
kann auf den VGE vom 31. August 2006 in Sachen J. + E.V. (= StE
2008 Steuerrekursgericht 334

2007 B 23.9 Nr. 9 = AGVE 2006 S. 106) verwiesen werden, wonach
die Fortführung der Buchwerte nicht Selbstzweck sei, und nicht zu
erkennen sei, auf welcher Rechtsgrundlage der Erwerber gehindert
werden könnte, den Vermögenswert - im Rahmen der obligationen-
rechtlichen Vorschriften - zu einem tieferen als dem Buchwert des
Rechtsvorgängers einzubuchen.
3.6.
Das Steuerrekursgericht ist sich bewusst, dass trotz der Aner-
kennung des geltend gemachten Verlustes bei der Einkommenssteuer
ein beim späteren Verkauf durch den Sohn allenfalls erzielter (Wert-
zuwachs-)Gewinn bei ihm mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst
wird. Dies ist indes systembedingt hinzunehmen (vgl. auch BGE
2A.116/2007 in Sachen A. + J.H.). Zudem kann die Steuerbelastung
beim Erwerber durchaus höher sein als die Steuerreduktion beim
Veräusserer, wenn die Liegenschaften, aus welchem Grund auch
immer, nur kurz im Besitz des Erwerbers sind.
4.
Der Rekurs ist somit insoweit gutzuheissen, als der Verlust aus
der Übertragung des Hofes durch die Erbengemeinschaft an den
Sohn der Rekurrentin zum Abzug zuzulassen ist. Damit ist jedoch
noch nicht geklärt, durch wen der Verlust geltend zu machen ist,
allein durch die Rekurrentin anteilsmässig durch die Mitglieder
der Erbengemeinschaft, und wie hoch der abzugsfähige Verlust ist.
Die Angelegenheit ist daher zur Neubeurteilung an die Steuer-
kommission M. zurückzuweisen.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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