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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2008 58)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 58: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer hat das Recht, seine Beschwerde zurückzuziehen, was schriftlich erfolgen muss. Ein stillschweigender Rückzug ist nicht möglich. Der Beschwerderückzug ist in der Regel unwiderruflich und beendet den Streit unverzüglich. Die formellen Anforderungen an einen Rückzug entsprechen denen für die Einlegung eines Rechtsmittels. Eine Rückzugserklärung muss schriftlich erfolgen, obwohl es Kritik an dieser Rechtsprechung gibt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Änderung der Rechtsprechung rechtfertigen würden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 58

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2008 58
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2008 58 vom 20.12.2007 (AG)
Datum:20.12.2007
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2008 58 S.311 2008 Verwaltungsrechtspflege 311 [...] 58 Formelle Anforderungen an einen Beschwerderückzug. Ein Beschwerderückzug...
Schlagwörter: Rück; Rechtsprechung; Rückzug; Anforderungen; Beschwerderückzug; Rückzugserklä; Verwaltungsgericht; Verwaltungsrechtspflege; Verwaltungsgerichts; Merker; Rechtsmittel; Rückzugserklärung; Formelle; Bestätigung; Urteil; Kammer; Bezirksamt; Baden; Erwägungen; Dispositionsmaxime; Möglichkeit; Widerruf; Streitfall; Michael; Klage; Normenkontrollverfahren; ändigen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:109 V 234;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 58

2008 Verwaltungsrechtspflege 311

[...]

58 Formelle Anforderungen an einen Beschwerderückzug. - Ein Beschwerderückzug hat schriftlich zu erfolgen (Bestätigung der Rechtsprechung).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Dezember 2007 in Sa- chen A.Z. gegen das Bezirksamt Baden (WBE.2007.238).

Aus den Erwägungen
2. 2.1. Der Beschwerdeführer hat auf Grund der Dispositionsmaxime die Möglichkeit seine Beschwerde zurückzuziehen. Der Widerruf muss ausdrücklich erfolgen; eine stillschweigende Rückzugserklä rung gibt es nicht. Grundsätzlich ist der Beschwerderückzug unwi derruflich und beendet den Streitfall unverzüglich (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aar gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 58 N 4). Die Angelegenheit ist sodann von der zuständigen Geschäftsstelle abzuschreiben. Der Abschrei bungsbeschluss hat deklaratorischen Charakter, kann jedoch mit der Begründung angefochten werden, die Rückzugserklärung genüge den formellen Anforderungen nicht der Rückzug beruhe auf ei nem Willensmangel (BGE 109 V 234 Erw. 3).

2008 Verwaltungsgericht 312

2.2. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind an eine Rückzugserklärung dieselben formellen Anforderungen wie an die Einlegung eines Rechtsmittels zu stellen. Das heisst, dass ein Rück zug schriftlich zu erfolgen hat (AGVE 1985, S. 471). Nach Merker, der diese Rechtsprechung kritisiert, können Erklärungen der Verfah rensbeteiligten auch mündlich zu Protokoll abgegeben werden (Mer ker, a.a.O., § 58 N 4). Vorliegend sind jedoch keine Gründe ersicht lich, die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu ändern.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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