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58 Formelle Anforderungen an einen Beschwerderückzug. - Ein Beschwerderückzug hat schriftlich zu erfolgen (Bestätigung der Rechtsprechung).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Dezember 2007 in Sa- chen A.Z. gegen das Bezirksamt Baden (WBE.2007.238).
Aus den Erwägungen
2. 2.1. Der Beschwerdeführer hat auf Grund der Dispositionsmaxime die Möglichkeit seine Beschwerde zurückzuziehen. Der Widerruf muss ausdrücklich erfolgen; eine stillschweigende Rückzugserklä rung gibt es nicht. Grundsätzlich ist der Beschwerderückzug unwi derruflich und beendet den Streitfall unverzüglich (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aar gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 58 N 4). Die Angelegenheit ist sodann von der zuständigen Geschäftsstelle abzuschreiben. Der Abschrei bungsbeschluss hat deklaratorischen Charakter, kann jedoch mit der Begründung angefochten werden, die Rückzugserklärung genüge den formellen Anforderungen nicht der Rückzug beruhe auf ei nem Willensmangel (BGE 109 V 234 Erw. 3).