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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2008 47)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 47: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat am 23. Dezember 2008 in einem Fall der Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Bremgarten entschieden, dass die Betriebskosten eines Motorfahrzeugs nicht abzugsfähig sind, wenn die Nutzung nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist. Ein zur Verfügung gestelltes Fahrzeug von Dritten wird als eigene Mittel angerechnet. Dies dient dazu, eine Zweckentfremdung der materiellen Hilfe zu verhindern, wenn durch den Autobesitz eines Familienmitglieds andere Mitglieder der Unterstützungseinheit (z.B. Kinder) benachteiligt werden könnten. Eine kumulative Anwendung von Abzug und Anrechnung ist ausgeschlossen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 47

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2008 47
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2008 47 vom 23.12.2008 (AG)
Datum:23.12.2008
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2008 47 S.268 2008 Verwaltungsgericht 268 [...] 47 Betriebskosten eines Motorfahrzeugs (§ 10 Abs. 5 lit. c SPV). Eine...
Schlagwörter: Motorfahrzeug; Motorfahrzeugs; Abzug; Hilfe; Sozialhilfe; Verwaltungsgericht; Mitteln; Einwohnergemeinde; Verfügung; Finanzierung; Unterhaltskosten; Zweckentfremdung; Betrieb; Betriebskosten; Abzugs; Urteil; Verwaltungsgerichts; Kammer; Bezirksamt; Bremgarten; Erwägungen; Person; Naturalleistung; Vorliegen; Autos; Mitglieder; Unterstützungseinheit
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 47

2008 Verwaltungsgericht 268

[...]

47 Betriebskosten eines Motorfahrzeugs (§ 10 Abs. 5 lit. c SPV). - Eine kumulative Anwendung des Abzugs gemäss Satz 1 und die An- rechnung von eigenen Mitteln gemäss Satz 3 ist ausgeschlossen.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Dezember 2008 in Sa- chen Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Bremgarten
(WBE.2008.315).

Aus den Erwägungen
3. Vom Bedarf der Hilfe suchenden Person werden die Betriebs kosten eines Motorfahrzeugs in Abzug gebracht, sofern dessen Be nützung nicht beruflich krankheitsbedingt zwingend erforder-
2008 Sozialhilfe 269

lich ist (§ 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV). Ein durch Dritte zur Verfügung gestelltes Motorfahrzeug gilt als Naturalleistung, die ohne Vorliegen der erwähnten zwingenden Gründe als eigene Mittel angerechnet wird (Satz 3). Grund für den in § 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV vorgesehenen Abzug ist, dass die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten eines Motorfahrzeugs zu einer Zweckentfremdung der materiellen Hilfe führen kann, d.h. dass durch den Betrieb des Autos einzelne Mitglieder einer Unterstützungseinheit (z.B. Kinder) wegen des Au tobesitzes eines anderen Mitglieds (z.B. Vater) zu wenig Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung haben (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 1999, S. 122 mit Hinweis). Bei der Konstellation gemäss Satz 1 wird also die von der Sozialbehörde ausbezahlte materielle Hilfe für die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten eines Motorfahrzeugs verwendet. Liegt ein Fall von Satz 3 vor, so werden die genannten Kosten durch Dritte bezahlt. In diesem Fall liegt na turgemäss keine Zweckentfremdung der Sozialhilfe i.S.v. Satz 1 vor, weshalb Satz 3 aus Gründen der Rechtsgleichheit eine Aufrechnung vorsieht. Der Abzug gemäss Satz 1 und die Anrechnung von eigenen Mitteln gemäss Satz 3 regeln unterschiedliche Sachverhalte, weshalb eine kumulative Anwendung - entgegen der Einwohnergemeinde X. - ausgeschlossen ist.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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