E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2008 45)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 45: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht entschied im Dezember 2008, dass Gemeinden keinen geschützten Autonomiebereich haben, wenn es um Kürzungen im Sozialhilfebereich geht. Die Entscheidung des Bezirksamts in Bezug auf Sozialhilfekürzungen ist nicht eingeschränkt. Die Gemeindeautonomie hängt von der Bedeutung für die kommunale Selbstständigkeit ab. Das Gerichtsurteil betraf die Einwohnergemeinde X gegen das Bezirksamt Bremgarten.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 45

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2008 45
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2008 45 vom 23.12.2008 (AG)
Datum:23.12.2008
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2008 45 S.262 2008 Verwaltungsgericht 262 [...] 45 Gemeindeautonomie im Zusammenhang mit Kürzungen. Im Zusammenhang...
Schlagwörter: Gemeinde; Entschei; Autonomie; Sozial; Kürzung; Sozialhilfe; Autonomiebereich; Bezirksamt; Verwaltungsgericht; Gemeindeautonomie; Zusammenhang; Bereich; Einzelfall; SKOS-Richtlinien; Entscheidungsfrei; Gemeinden; Verpflichtung; Bezirksamts; Erwägungen; Entscheidungsfreiheit; Rechnung; Hilfe; Regie; Unterstützung
Rechtsnorm: Art. 5 BV ;Art. 50 BV ;
Referenz BGE:100 Ia 272; 118 Ia 218; 129 I 410;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 45

2008 Verwaltungsgericht 262

[...]

45 Gemeindeautonomie im Zusammenhang mit Kürzungen. - Im Zusammenhang mit der Kürzung von Sozialhilfe besteht für die Gemeinden kein geschützter Autonomiebereich. Es besteht daher keine Verpflichtung des Bezirksamts zur beschränkten Ermessens- überprüfung und -ausübung.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Dezember 2008 in Sa- chen Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Bremgarten
(WBE.2008.315).
2008 Sozialhilfe 263

Aus den Erwägungen
2. 2.1. (...) 2.2. 2.2.1. Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet (Art. 50 Abs. 1 BV). Eine Gemeinde ist in ei nem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Ent scheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich vor aus (BGE 129 I 410 Erw. 2.1 mit Hinweisen; BGE vom 10. Juli 2006 [2P.230/2005], Erw. 2.2). Nicht jeder unbestimmte Gesetzesbegriff des kantonalen Rechts gewährt der Gemeinde einen geschützten Autonomiebereich (BGE 100 Ia 272 Erw. 6). Ob die der Gemeinde gewährte Entschei dungsfreiheit in einem bestimmten Bereich "relativ erheblich" ist, ergibt sich aus ihrer Bedeutung für den Sinn der kommunalen Selbständigkeit, d.h. daraus, ob nach der kantonalen Gesetzgebung durch die kommunale Gestaltung mehr Demokratie und Rechts staatlichkeit sowie eine bessere und sinnvollere Aufgabenerfüllung auf lokaler Ebene ermöglicht werden soll (BGE 118 Ia 218 Erw. 3d). Geht es um eine Entscheidungsfreiheit, die nicht in erster Linie deshalb besteht, weil einer Verschiedenheit der lokalen Bedürfnisse Rechnung zu tragen ist, sondern die sich daraus ergibt, dass in jedem Einzelfall im Interesse der Betroffenen sachgerechte Entscheidungen gefällt werden sollen, besteht von der Sache her grundsätzlich noch keine Autonomie der einzelnen Gemeinden (BGE 118 Ia 218 Erw. 3d/e); erst ein erheblicher Ermessensspielraum, der auch die Berücksichtigung ergänzender eigener Kriterien erlaubt, begründet in
2008 Verwaltungsgericht 264

solchen Fällen Autonomie (vgl. BGE vom 1. Juni 2006 [2P.16/2006], Erw. 2.2; zum Ganzen: BGE vom 10. Juli 2006 [2P.230/2005], Erw. 2.3). 2.2.2. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Auto nomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kanto nalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE vom 10. Juli 2006 [2P.230/2005], Erw. 3.1). Nach § 6 Abs. 1 SPG ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz zur Gewährung von Sozialhilfe zuständig. Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der materiellen Hilfe, wobei eine Koordination mit anderen Kantonen angestrebt wird (§ 10 Abs. 1 SPG). Für die Bemessung der materiellen Hilfe hat der Regie rungsrat die SKOS-Richtlinien grundsätzlich für verbindlich erklärt (§ 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV). Bei der Kürzung der materiellen Unterstützung (§ 13 Abs. 2 SPG) ist die Existenzsicherung zu beachten (§ 15 Abs. 1 SPV), wel che bei 65 % des Grundbedarfs I gemäss den SKOS-Richtlinien liegt (§ 15 Abs. 2 SPV). Das Ausmass der Kürzung richtet sich letztlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 Abs. 1 VRPG) Rechnung tragen (Kommentar zur SPV vom 7. August 2002, hrsg. vom DGS, S. 8). Dabei hat die Kürzung insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden zu stehen (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.2). Eine Entscheidungsfrei heit im Autonomiebereich sieht § 15 SPV entgegen der Einwohner gemeinde X. nicht vor. 2.2.3. Das Bezirksamt als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden (§ 58 Abs. 1 SPG) ist gemäss § 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 49 VRPG zur vollen Überprüfung der geltend gemachten Beschwerdegründe - einschliesslich der Ermessenskon trolle - verpflichtet. Eine Beschränkung seiner Kognition besteht nicht (vgl. Merker, a.a.O., § 49 N 7). 2.3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Sozial behörde im Zusammenhang mit der Kürzung von Sozialhilfe zwar
2008 Sozialhilfe 265

ein Beurteilungsspielraum zusteht. Dabei geht es jedoch nicht um eine Entscheidungsfreiheit im Autonomiebereich, sondern vielmehr um die konkreten Umstände des Einzelfalls, die ihr besser bekannt sein können und deshalb zu einer gewissen Zurückhaltung bei der Aufhebung eines erstinstanzlichen Entscheids führen können. Eine Verpflichtung des Bezirksamts zur beschränkten Ermessensüberprü fung und Ermessensausübung besteht indessen nicht (Merker, a.a.O., § 49 N 4 f. und N 37). Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.