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42 Weisung betreffend Wohnungssuche nach einem Umzug in eine andere Gemeinde. - Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde steht es der neuen Wohn- gemeinde frei, dem Sozialhilfeempfänger erneut die Weisung zu er- teilen, eine günstigere Wohnung zu suchen. Die Kürzung bis zur
Höhe des richtlinienkonformen Mietzinses darf jedoch nicht bereits mit der Auflage / Weisung erfolgen (Erw. 3.2.2). - Dem Sozialhilfebezüger muss eine genügend grosse Zeitspanne ein- geräumt werden, um den Wohnungswechsel vollziehen zu können (Erw. 3.2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 3. November 2008 in Sa- chen L.B. gegen das Bezirksamt Baden (WBE.2008.69).
Aus den Erwägungen
3. 3.1. (...) 3.2. 3.2.1. Als die Beschwerdeführerin in Z. wohnhaft war, wies sie der Gemeinderat Z. mit Beschluss vom 6. November 2006 an, bis 31. März 2007 eine günstigere Wohnung zu suchen. Den Akten kann nicht entnommen werden, welchen Höchstmietzins der Gemeinderat Z. zu übernehmen bereit war. Nachdem die Beschwerdeführerin per 1. Mai 2007 eine neue Wohnung an der Y-strasse 1a in X. gefunden hatte, war die Gemeinde Z. als bisheriges Sozialhilfeorgan gestützt auf Kapitel C.8 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozial hilfe, vom Dezember 2000 (SKOS-Richtlinien), verpflichtet, u.a. die Kosten für den ersten Monatsmietzins am neuen Ort, d.h. für den Monat Mai 2007, zu decken. Der Gemeinderat Z. hat dabei den ef fektiven Mietzins von Fr. 1'270.-- berücksichtigt, was mangels ge genteiliger Hinweise darauf schliessen lässt, dass der genannte Be trag den von der Gemeinde Z. vorgegebenen Höchstmietzins nicht überstieg, die Beschwerdeführerin der ihr am 6. November 2006 auf erlegten Weisung mit dem Bezug einer Wohnung im Betrag von Fr. 1'270.-- somit nachkam. Nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden kann der Umstand, dass die Gemeinde Z. offenbar nicht ab-
geklärt hatte, ob der künftige Mietzins den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde X. entspricht (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3). 3.2.2. Liegt der Mietzins der neuen Wohnung der Beschwerdeführerin über dem in X. anrechenbaren Höchstmietzins, so steht es der So zialbehörde X. frei, der Beschwerdeführerin nach ihrem Umzug in die Gemeinde X. erneut die Auflage / Weisung zu erteilen, sie habe eine günstigere Wohnung gemäss den Mietzinsrichtlinien der Ge meinde X. zu suchen, widrigenfalls der anrechenbare Mietzins ge kürzt werde. Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 25. Juni 2007 hat der Gemeinderat X. der Beschwerdeführerin denn auch die Auflage / Weisung erteilt, sich gemäss den kommunalen Mietzinsrichtlinien intensiv um eine 3- bis 3 ½-Zimmerwohnung für maximal Fr. 1'100.-- inkl. Nebenkosten zu bemühen und sich über die Woh nungssuche monatlich bei der Jugend- und Familienberatungsstelle Baden schriftlich auszuweisen, widrigenfalls die Sozialhilfe gekürzt werden könne. Gestützt darauf hat das Bezirksamt mit Entscheid vom 17. Dezember 2007 den Vollzug der Kürzung des Mietzinses auf Fr. 1'100.-- verfügt. Hingegen war es unzulässig, mit der Auflage / Weisung direkt die Kürzung zu verbinden resp. anstelle einer Kür zung bis zur Höhe des richtlinienkonformen Mietzins die Übernahme jeglicher Wohnungskosten zu verweigern. 3.2.3. Dem Sozialhilfebezüger muss im Zusammenhang mit einer Auflage / Weisung betreffend Wohnungssuche eine genügend grosse Zeitspanne eingeräumt werden, um den Wohnungswechsel vollzie hen zu können. Eine solche Frist hat weder der Gemeinderat X. im Beschluss vom 25. Juni 2007 noch das Bezirksamt Baden im Ent scheid vom 17. Dezember 2007 angesetzt. Der Beschwerdeführerin war damit aufgrund des besagten Beschlusses nicht klar, innert wel cher Frist sie eine Wohnung suchen und insbesondere dass sie durch eine Änderung ihres Verhaltens den Vollzug der angedrohten Kür zung verhindern kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich der vom Bezirksamt vorgenommene Vollzug der Kürzung der Mietkosten auf Fr. 1'100.-- als unrechtmässig, weshalb Ziff. 2 des Entscheids des
Bezirksamts Baden vom 17. Dezember 2007 in teilweiser Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben ist.