E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2008 35)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 35: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht entscheidet in einem Fall von fürsorgerischer Freiheitsentziehung zugunsten der Beibehaltung der Massnahme aufgrund der noch bestehenden Behandlungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Beschwerdeführers. Eine ambulante Behandlung wird als noch nicht erfolgversprechend angesehen, da ein Rückfallrisiko besteht. Die Fortsetzung der stationären Behandlung mit regelmässiger Medikation wird als im Interesse des Beschwerdeführers angesehen, um einen schnellen Rückfall zu vermeiden. Der Beschwerdeführer benötigt weiterhin ein geschütztes Umfeld und eine professionelle Nachbetreuung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 35

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2008 35
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2008 35 vom 30.09.2008 (AG)
Datum:30.09.2008
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2008 35 S.205 2008 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 205 35 Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung...
Schlagwörter: Behandlung; Zustand; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Klinik; Freiheitsentziehung; Umfeld; Fürsorge; Medikation; Rückfall; Fürsorgerische; Verhältnismässigkeit; Selbstoder; Fremdgefährdung; Rückfallsgefahr; Entlassung; Entscheid; Verwaltungsgerichts; Kammer; Sachen; Verfügung; Bezirksarzt-Stellvertreters; Erwägungen; Krankengeschichte; Aussagen; Verhandlung; Eindrucks
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 35

2008 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 205

35 Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung trotz feh- lender Selbst- Fremdgefährdung bei sofortiger Rückfallsgefahr im Falle einer Entlassung.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 30. September 2008 in Sachen J.T. gegen die Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters X. (WBE.2008.295).
Aus den Erwägungen

4. 4.1. (...) 4.2. 4.2.1. - 4.2.3. (...) 4.2.4. Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund der Krankenge- schichte, der ärztlichen Aussagen und des an der heutigen Verhand- lung gewonnenen Eindrucks fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor behandlungsbedürftig und auch behandlungsfähig ist. Er hat seinen Habitualzustand offensichtlich noch nicht erreicht. Die Ein- schätzung des Beschwerdeführers, er sei stets freundlich und koope- rativ und daher könne er entlassen werden, kann aufgrund seines momentanen - nach wie vor psychotischen und misstrauischen - Zu- standbildes nicht ausreichen, um entlassen zu werden. Eine mildere Massnahme als eine Zurückbehaltung - beispielweise eine ambulante Behandlung - ist unter den gegebenen Umständen noch nicht erfolg- versprechend. Ohne eine Stabilisierung und einem geschützten Um- feld besteht das hohe Risiko, dass der Beschwerdeführer schnell wieder in den gleichen Zustand wie vor der Einweisung fällt. Aus- serhalb der Klinik wird er wieder konfrontiert mit den Menschen, mit
2008 Verwaltungsgericht 206

denen er sich in einem Konflikt wähnt, was der Beschwerdeführer in seinem noch immer instabilen Zustand noch nicht verkraften könnte und was zu baldiger erneuter Eskalation führen würde. Bei dieser Ausgangslage liegt es im eigenen wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers, dass die stationäre medikamentöse Behandlung optimal eingestellt und konsequent fortgeführt wird. Auch wenn keine akute Fremd- Selbstgefährdung (mehr) vorliegt, kann dem Beschwerdeführer die erforderliche persönliche Fürsorge zur Zeit einzig durch die Fortsetzung der stationären Behandlung mit einer kontrollierten regelmässigen Medikation und einem geschützten Um- feld erwiesen werden, ansonsten ein schneller Rückfall mit erneuter Klinikeinweisung vorprogrammiert wäre. Aufgrund seiner misstraui- schen Haltung und der Abneigung gegen die Medikation ist eine pro- fessionelle Nachbetreuung noch nicht sichergestellt. Die früheren Klinikaufenthalte haben aber gezeigt, dass sich der Zustand des Be- schwerdeführers durch eine genügend lange stationäre Behandlung jedes Mal verbesserte, sodass er zwischen den jeweiligen Hospitali- sationen gute Phasen erlebte.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.