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Urteil Anwaltskommission (AG - AGVE 2008 12)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 12: Anwaltskommission

Im Jahr 2008 entschied das Versicherungsgericht in einem Fall von M.C. gegen N.C., dass die passive Haltung einer Partei in einem Scheidungsverfahren und vor Gericht zu Gerichtskosten und einer Parteientschädigung führen kann. Der Beklagte verhielt sich sowohl im Scheidungsverfahren als auch vor Gericht passiv, was als mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten angesehen wurde. Daher wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Das Bundesgesetz regelt den Anspruch auf Parteientschädigung nicht, daher wird hier auf das kantonale Prozessrecht verwiesen. Der Beklagte wurde zur Zahlung der Hälfte der Parteikosten der Klägerin verpflichtet, da sie einen erheblichen Aufwand betrieb, um die vorsorgerechtlichen Verhältnisse des Beklagten dem Gericht darzulegen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 12

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2008 12
Instanz:Anwaltskommission
Abteilung:-
Anwaltskommission  Entscheid AGVE 2008 12 vom 18.11.2008 (AG)
Datum:18.11.2008
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:12 Art. 25 FZG, Art. 73 Abs. 2 BVG, § 112 ZPOTeilung der Freizügigkeitsguthaben im Nachgang zum Scheidungsverfahren: Verhält sich eine Partei sowohl im Scheidungsverfahren als auchim Verfahren vor Versicherungsgericht passiv, stellt dies eine mutwilligeVerletzung der Mitwirkungspflichten dar, was mit...
Schlagwörter: Beklagten; Versicherungsgericht; Gericht; Gerichtskosten; Verhält; Verfahren; Prozessführung; Parteikosten; Scheidungsverfahren; Verletzung; Auferlegung; Aufwand; Verhältnisse; Vorsorge; Sinne; Stauffer; Teilung; Freizügigkeitsguthaben; Scheidungsver-; Mitwirkungspflichten; Verpflichtung; Zahlung; Parteient-; Entscheid; Versicherungsgerichts; Kammer; Sachen; Regel
Rechtsnorm: Art. 25 ZG ;Art. 73 BV ;
Referenz BGE:124 V 289;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 12

2008 Versicherungsgericht 52

[...]

12 Art. 25 FZG, Art. 73 Abs. 2 BVG, § 112 ZPO
Teilung der Freizügigkeitsguthaben im Nachgang zum Scheidungsver-
fahren: Verhält sich eine Partei sowohl im Scheidungsverfahren als auch
im Verfahren vor Versicherungsgericht passiv, stellt dies eine mutwillige
Verletzung der Mitwirkungspflichten dar, was mit der Auferlegung von
Gerichtskosten und der Verpflichtung zur Zahlung einer Parteient-
schädigung an die anwaltlich vertretene Gegenpartei sanktioniert werden
kann.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom
18. November 2008 in Sachen M.C. gegen N.C.



5.
5.1.
Gemäss Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG ist das
Verfahren in der Regel kostenlos. In Ausnahmefällen, insbesondere
bei leichtsinniger mutwilliger Prozessführung, können jedoch
einer Partei Gerichtskosten auferlegt werden (§ 41 Abs. 2 VRS; BGE
128 V 323 Erw. 1a mit Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vor-
liegenden Fall erfüllt. Der Beklagte verhielt sich nicht nur im vor-
gängigen Scheidungsverfahren - wodurch der vorliegende Prozess
überhaupt erst ausgelöst wurde - sondern auch im vorliegenden Ver-

2008 Versicherungsgericht 53

fahren passiv. Die Klägerin betrieb einen grossen Aufwand, um dem
Versicherungsgericht die vorsorgerechtlichen Verhältnisse des Be-
klagten darzulegen, was eigentlich seine Aufgabe gewesen wäre.
Dieser reagierte jedoch auf die Aufforderungen des Gerichts, An-
gaben über sämtliche Arbeitgeber und die jeweiligen Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge zu machen, Anträge zu stellen und Ein-
wendungen zu erheben, nicht. Eine solche Prozessführung muss we-
gen der Verletzung der (auch dem Beklagten obliegenden) Mitwir-
kungspflichten als mutwillig bezeichnet werden, zumal sie auch auf
eine Verzögerungstaktik hinausläuft, welche durch Auferlegung der
Gerichtskosten sanktioniert werden darf (vgl. BGE 124 V 289 f.
Erw. 4b). Dementsprechend sind dem Beklagten wegen mutwilliger
Prozessführung im Sinne von § 41 Abs. 2 VRS die Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
5.2.
Im Gegensatz zu den Gerichtskosten regelt das BVG den
Anspruch auf eine Parteientschädigung nicht. Diesbezüglich gilt
(ebenfalls) das kantonale Prozessrecht (Hans-Ulrich Stauffer, Die
berufliche Vorsorge, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1996, S. 106).
In § 30 VRS wird bezüglich der Parteikosten auf die Bestimmungen
der Zivilprozessordnung verwiesen. Da die Ausgangslage aufgrund
des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts klar war, kann keine Partei
als obsiegend im Sinne von § 112 ZPO betrachtet werden. Die
Parteikosten sind jedoch nicht wettzuschlagen, da das Verhalten des
Beklagten, wie in den vorstehenden Erwägungen (Ziff. 5.1. hievor)
ausgeführt, als mutwillig zu qualifizieren ist. Es rechtfertigt sich
daher, den Beklagten zum Ersatz der Hälfte der Parteikosten der
anwaltlich vertretenen Klägerin zu verpflichten, da diese nicht nur
ihre eigenen, sondern auch die vorsorgerechtlichen Verhältnisse des
Beklagten dem Gericht in vorbildlicher Weise zur Kenntnis brachte
und damit einen grossen, auch vom Beklagten zu entschädigenden
Aufwand betrieb.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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