109 Unterzeichnungsbefugnis - Alle verfügungsberechtigten Mitarbeitenden des Kantons sind in das von der Staatskanzlei geführte Register der unterzeichnungsbefugten Personen einzutragen. - Mitarbeitende erhalten die Unterzeichnungsbefugnis bereits mit ich- rer Ermächtigung. - Der Registereintrag hat rein deklaratorischen Charakter.
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 15. Oktober 2008 i.S. U.M. ge- gen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres
Aus den Erwägungen
1.4. Zwischen § 20 und § 31 Abs. 2 des Organisationsgesetzes
(Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen
Verwaltung) vom 26. März 1985 besteht in dem Sinn ein Spannungs-
verhältnis, dass gemäss § 20 der Regierungsrat die Unterzeichnungs-
befugnis (allein) regelt und die Staatskanzlei darüber ein Register
führt, während gemäss dem Wortlaut von § 31 Abs. 2 Organisations-
gesetz die Departemente ihrerseits berechtigt werden, selber weitere
Personen für deren Aufgabenkreis zur Unterschrift zu ermächtigen.
Die alleinige Kompetenz des Regierungsrats, die Unterzeich-
nungsbefugnis der Mitarbeitenden selber zu regeln, wurde durch die
Neufassung von § 31 Organisationsgesetz eingeschränkt. Zwar sah
schon die ursprüngliche Fassung von § 31 Abs. 1 Organisationsge-
setz vor, weiteren Personen (d.h. Chefbeamten) die Unterzeichnungs-
befugnis für ihren Aufgabenbereich zu verleihen, die Ermächtigung
musste aber vom Regierungsrat selber erteilt werden (a§ 31 Abs. 1
Organisationsgesetz [in der bis zum 1. August 2005 gültigen Fas-
sung]).
Bis zur Revision von § 31 Organisationsgesetz mussten offen-
sichtlich alle zur Unterschrift ermächtigten Personen in das öffentli-
che Register eingetragen werden, da der Regierungsrat die Unter-
zeichnungsbefugnis für alle Mitarbeitenden selber regelte (a§ 31
Abs. 1 i.V.m. § 20 Organisationsgesetz). Durch die neu eingeführte
Möglichkeit, die Unterzeichnungsbefugnisse in den Departementen
zu bestimmen, verloren die direkt durch den Regierungsrat erteilten
Ermächtigungen an ihrer ursprünglichen Bedeutung und es fragt
sich, ob die von den Departementen zur Unterschrift berechtigten
Personen ebenfalls in das von der Staatskanzlei geführte Register
eingetragen werden müssen.
Der Wortlaut von § 20 Organisationsgesetz ist diesbezüglich
nicht eindeutig, da sich das Wort "darüber" sprachlich sowohl auf die
Unterzeichnungsbefugnis im Allgemeinen als auch nur auf die vom
Regierungsrat erteilte Unterzeichnungsbefugnis beziehen kann. Je
nach Auslegung müssten somit nicht alle, sondern nur die vom Re-
gierungsrat selber zur Unterschrift ermächtigten Personen in das öf-
fentliche Register eingetragen werden. Ein öffentliches Register über
die - in ihrem Bereich - unterzeichnungsbefugten Personen macht
aber für die von einer Verfügung Betroffenen nur Sinn, wenn darin
tatsächlich alle Personen eingetragen werden, welche zur Unter-
schrift berechtigt wurden. Des Weiteren kann berücksichtigt werden,
dass der sprachlichen Unklarheit bis zur Revision des § 31 Organisa-
tionsgesetz keine Bedeutung zukam, da bis zu diesem Zeitpunkt nur
der Regierungsrat weiteren - im Gesetz nicht vorgesehenen - Perso-
nen die Unterschriftsbefugnis erteilen konnte.
Trotz des nicht ganz klaren Wortlauts ist aus dem geltungs-his-
torischen Kontext und aus Sinn und Zweck von § 20 Organisations-
gesetz deshalb zu schliessen, dass alle für den Kanton unterzeich-
nungsbefugten Personen in das öffentliche Register eingetragen wer-
den müssen. Der Registereintrag hat aber rein deklaratorischen Cha-
rakter, ein konstitutives Element des Eintrages lässt sich aus dem
Wortlaut von § 20 Organisationsgesetz nicht ableiten. Die Unter-
zeichnungsbefugnis erhalten die betroffenen Mitarbeitenden dem-
nach nicht erst durch den formellen Eintrag in dieses Register, son-
dern bereits durch die erteilte Ermächtigung. Hingegen darf aus dem
öffentlichen Register ohne weiteres geschlossen werden, dass eine
eingetragene Person tatsächlich eine Ermächtigung erhalten hat und
deshalb in ihrem Aufgabenbereich auch Verfügungen unterzeichnen
darf. Es ist aber dennoch berechtigt, die fehlende Unterschriftsbe-
rechtigung auf Grund eines fehlenden Registereintrages in einer Be-
schwerde zu rügen, da ansonsten der deklaratorische Registereintrag
zum toten Buchstaben verkommen könnte.