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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2008 106)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 106: Verwaltungsgericht

Im Jahr 2008 entschied eine Verwaltungsbehörde, dass die Nichteinhaltung der Öffnungszeiten einer Gastwirtschaft nicht mit der Schliessung des Betriebs bestraft werden kann. Gemäss dem Gastgewerbegesetz müssen Gastwirtschaften an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten geschlossen sein. Verstösse gegen diese Bestimmungen können mit Geldstrafen belegt werden. In einem konkreten Fall ging es um die Nichteinhaltung der Öffnungszeiten eines Clubs, für die eine Geldstrafe verhängt wurde. Das Gesetz sieht nur die Schliessung eines Betriebs vor, wenn der Betreiber keine gültige Lizenz hat.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 106

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2008 106
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2008 106 vom 10.11.2008 (AG)
Datum:10.11.2008
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2008 106 S.492 2008 Verwaltungsbehörden 492 [...] 106 Gastwirtschaftsrecht; die Nichteinhaltung der Öffnungszeiten kann...
Schlagwörter: Gastgewer; Busse; Öffnungszeiten; Gastgewerbe; Gastwirt; Gastgewerbegesetz; Schliessung; Gastwirtschaftsbetriebe; Bussen; Fähigkeits; Nichteinhaltung; Anordnung; Fähigkeitsausweis; Verfügung; Betreiber; Verwaltungsbehörden; Gastwirtschaftsrecht; Betriebsschliessung; Entscheid; Departements; Volkswirtschaft; Inneres; Gemeindeabteilung; Sachen; Einwohnergemeinde; Erwägungen; Gesetzes; Kleinhandel; Getränken; Gastgewerbegesetz;
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 106

2008 Verwaltungsbehörden 492

[...]

106 Gastwirtschaftsrecht; die Nichteinhaltung der Öffnungszeiten kann nicht mit der Anordnung einer Betriebsschliessung bestraft werden.
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabtei- lung, vom 10. November 2008 in Sachen C. gegen die Einwohnergemeinde Z.
Aus den Erwägungen
2. a) Gemäss § 4 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz; GGG) vom 25. November 1997 sind Gastwirtschaftsbetriebe von
2008 Gemeinderecht 493

Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 00.15 Uhr und 05.00 Uhr, am Samstag zwischen 02.00 Uhr und 05.00 Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen zwischen 02.00 Uhr und 07.00 Uhr geschlossen zu halten. Die im Gastgewerbegesetz verankerten Öffnungszeiten gelten für alle Gastwirtschaftsbetriebe - mit ohne Fähigkeitsausweis. Die Zeiten sind als exakte Termine zu verstehen. Die Schliessung des Gastwirtschaftsbetriebes bedeutet nicht nur die räumliche Verriege lung, sondern meint auch das Einstellen der Wirtetätigkeit. Eine weitere Bedienung anwesender Gäste ist nicht zulässig. b) Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gastgewer begesetzes gegen gestützt darauf ergangene Ausführungsbe stimmungen und Verfügungen werden mit Busse bis zu Fr. 10'000.- bestraft (§ 13 GGG). Der Gemeinderat kann Bussen bis zu Fr. 500.- durch Strafbefehl aussprechen (vgl. § 14 GGG). Darüber hinaus fällt die Bussenkompetenz in die Zuständigkeit der Bezirksämter. 3. a) Im vorliegenden Fall geht es um die Nichteinhaltung der in § 4 GGG geregelten Öffnungszeiten durch die Betreiberin des S. Clubs. Das Gastgewerbegesetz sieht dafür als strafrechtliche Sank tion die Aussprechung einer Busse bis zu Fr. 10'000.-- vor. Der Ge meinderat hat in seiner Verfügung vom 8. September 2008 von der Strafbestimmung Gebrauch gemacht und eine Busse verhängt. Für die Anordnung anderer Strafen fehlt hingegen eine Rechtsgrundlage. Somit besteht keine Möglichkeit, die Schliessung eines Gastwirt schaftsbetriebes aufgrund der Verletzung von Öffnungszeiten zu ver fügen. Um der Einhaltung der Öffnungszeiten Nachachtung zu ver schaffen, sind die Bussen im Wiederholungsfalle entsprechend zu er höhen. b) Die Schliessung eines Betriebes sieht das Gastgewerbegesetz einzig für den Fall vor, dass ein Betreiber ohne gültigen Fähigkeits ausweis wirtet (§ 15 GGG). Es handelt sich dabei um eine verwal tungsrechtliche Zwangsmassnahme und nicht um eine Strafe. Die Schliessung dauert deshalb in diesen Fällen auch nur bis zum Erwerb des erforderlichen Fähigkeitsausweises an.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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