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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2008 104)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 104: Verwaltungsgericht

Im Jahr 2008 ging es um Schulrecht und die Beschwerdebefugnis der Vorinstanz bei Schulhauszuteilungen als organisatorische Massnahme. Die Schulpflege W. teilte einem Schüler formlos eine Schulhauszuteilung mit, woraufhin die Eltern Beschwerde einreichten. Der Schulrat wies die Schulpflege an, den Schüler umzuteilen, woraufhin die Schulpflege beim Regierungsrat Beschwerde einreichte. Es wurde diskutiert, ob schulorganisatorische Massnahmen anfechtbar sind und ob die Vorinstanz berechtigt ist, Beschwerde zu erheben. In einem weiteren Fall im Jahr 2008 ging es um Verwaltungsbehörden und die Beschwerdemöglichkeiten von Behörden gegen Entscheidungen anderer Behörden. Es wurde festgestellt, dass schulinterne Anordnungen in der Regel nicht beschwerdefähig sind.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 104

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2008 104
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2008 104 vom 05.11.2008 (AG)
Datum:05.11.2008
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2008 104 S.487 2008 Schulrecht 487 104 Beschwerdebefugnis der Voristanz. Schulhauszuteilung ist eine organisatorische...
Schlagwörter: Entscheid; Bezirks; Schulpflege; Schulrat; Behörde; Schulhaus; Interesse; Schulhauszuteilung; Vorinstanz; Schulrats; Recht; Anordnung; Instanz; Anordnungen; Verfahren; Praxis; Merker; Bezirksschulrat; Schulrecht; Beschwerdebefugnis; Massnahme; Klasse; Regierungsrat; Gesetzes; Entscheide; Zuständigkeit; Verwal-; önnen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 104

2008 Schulrecht 487

104 Beschwerdebefugnis der Voristanz. Schulhauszuteilung ist eine organisa- torische Massnahme. - Die Vorinstanz ist zur Beschwerde befugt, wenn sie durch den Ent- scheid der übergeordneten Instanz in ihrem Selbstverantwortungs- bereich berührt ist. - Schulinterne Anordnungen sind nicht mit Beschwerde anfechtbar
Entscheid des Regierungsrats vom 5. November 2008 i.S. Schulpflege W. gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks B.
Sachverhalt
A. Am 15. Juni 2007 teilte die Schulpflege W. der Familie K.
mit, dass L. K. in die erste Klasse des Schulhauses J. eingeschult
werde. (...)
Die Zusteilung erfolgte formlos, dennoch erhoben die Eltern
Beschwerde beim Schulrat des Bezirks B.
B. (...) Der Schulrat des Bezirks B. trat auf diese Beschwerde
ein und wies die Schulpflege W. mit Entscheid vom 23. April 2008
an, L. K. in das Schulhaus H. umzuteilen.
C. Mit Eingabe vom 4. Juni 2008 erhob die Schulpflege W. (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen den am 15. Mai 2008 einge-
gangenen Entscheid des Schulrats des Bezirks B. fristgerecht Be-
schwerde beim Regierungsrat und stellte den Antrag, es sei der Ent-
scheid des Bezirksschulrats B. aufzuheben. Eventualiter sei zu ent-
scheiden, ob schulorganisatorische Massnahmen beim Bezirksschul-
rat anfechtbar seien nicht.
(...)
2008 Verwaltungsbehörden 488

Aus den Erwägungen

2. a) Gemäss § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG; SAR 271.100) kann jeder-
mann Verfügungen und Entscheide anfechten, der ein schutzwürdi-
ges eigenes Interesse geltend macht. Nach § 38 Abs. 2 VRPG kann
die als Vorinstanz beteiligte Behörde nur dann gegen Entscheide der
oberen Instanz Beschwerde führen, wenn sie ein eigenes Interesse
hat, wenn ihr die Beschwerdebefugnis durch besondere Bestim-
mung verliehen wird.
b) aa) Im vorliegenden Verfahren hat eine Behörde, die Schul-
pflege W., Beschwerde gegen den Entscheid des Schulrats des Be-
zirks B. erhoben. Die Behördenbeschwerde ist die Beschwerde einer
Verwaltungsstelle, die gestützt auf eine gesetzliche Ordnung regel-
haft in ihre Zuständigkeit fallende Materien durch einen Verwal-
tungsakt entscheidet, gegen den Entscheid einer Behörde desselben
Rechtsträgers (Michael Merker; Rechtsmittel, Klage und Normen-
kontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal-
tungsrechtspflege, Zürich 1998, § 38 Abs. 2 Rz 190). Nach dem
Wortlauf des Gesetzes verleiht § 38 Abs. 2 VRPG der als Vorinstanz
am Verfahren beteiligten Behörde die Partei- und Prozessfähigkeit,
sofern sie ein eigenes, nach der Praxis des Verwaltungsgerichts auch
schutzwürdiges Interesse am Verfahrensausgang nachweisen kann
(Merker, a.a.O. § 38 Rz 195). Um Beschwerde erheben zu können
genügt es nicht, dass die Vorinstanz ein öffentliches Interesse geltend
macht; es muss ein behördenspezifisches Interesse vorliegen. Dieses
liegt vor, wenn der Selbstverantwortungsbereich einer Behörde durch
den Entscheid der übergeordneten Instanz tangiert wird (Merker,
a.a.O. Rz 198).
Wird durch einen Entscheid einer übergeordneten Behörde in
einen in die organisatorische Zuständigkeit fallenden Bereich einer
untergeordneten Behörde eingegriffen, so ist diese zur Beschwerde
legitimiert.
Bei der Klassenverteilung Schulhauszuteilungen handelt es
sich zweifelsfrei um organisatorische Entscheidungen, die in den
Selbstverantwortungsbereich einer Schulpflege fallen. Mit dem Ent-
2008 Schulrecht 489

scheid des Schulrats des Bezirks B., die Schulhauszuteilung der
Schulpflege W. aufzuheben, ist diese in ihrem schutzwürdigen,
behördenspezifischen Interesse berührt und damit im Sinne von § 38
Abs. 2 VRPG zur Beschwerde legitimiert.
bb) Ein Merkmal von schulinternen Anordnungen ist, dass sie
formlos ergehen, da sie in Erfüllung gesetzlicher Vorschriften (Ver-
ordnung über die Schülerzahlen der Abteilungen und die Zuteilung
der Lektionen an der Volksschule und an Kindergärten vom 12. Ja-
nuar 2005 (SAR 421.336), Verordnung über die Anstellung und Löh-
ne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004 (SAR 411.211),
etc. in einem Sonderstatusverhältnis erfolgen. Das Recht bezie-
hungsweise die Pflicht eines Schulkindes, die Schule zu besuchen,
wird durch eine solche Anordnung nicht tangiert, weshalb eine
Schulhauszuteilung nach kantonaler Praxis (AGVE 1994 S. 631ff.)
nicht beschwerdefähig ist. Diese Praxis wurde vom Schulrat des Be-
zirks B. in seinem Entscheid vom 13. November 2007 auch nicht be-
stritten. Der Bezirksschulrat B. ist aber auf die ,,Beschwerde" von L.
K. eingetreten, weil er die Pflicht der Schulpflege W., eine dem Ein-
zelfall angemessenen Lösung zu treffen, als verletzt erachtet hat. Er
hat in seiner Stellungnahme vom 27. August 2008 aber zu Recht dar-
auf hingewiesen, dass die Anordnungen der Schulbehörde, wenn
nicht mittels Beschwerde, in jedem Fall aber aufsichtsrechtlich über-
prüft werden können.
Die Aufsichtsanzeige kann unabhängig vom Vorliegen einer an-
fechtbaren Verfügung erhoben werden. Der Schulrat des Bezirks B.
hätte im vorliegenden Fall nicht auf die Beschwerde eintreten, son-
dern diese als Aufsichtsanzeige entgegennehmen müssen. Mit seinem
Entscheid vom 23. April 2008 hat der Bezirksschulrat B. aber seiner-
seits ein Anfechtungsobjekt geschaffen. Auf die Beschwerde der
Schulpflege W. wird deshalb eingetreten.
(...)
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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