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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2008 103)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 103: Verwaltungsgericht

Eine Heizung, die nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes erneuert wird, muss die Planungswerte der Lärmschutzverordnung einhalten, auch wenn das Gebäude selbst früher erstellt wurde. In einem Fall gegen den Gemeinderat Windisch entschied das Departement Bau, Verkehr und Umwelt im November 2008 zugunsten der Beschwerdeführerin. Die Heizungsanlage gilt als Neuanlage im Sinne des Umweltschutzrechts und muss die Planungswerte einhalten. Die Verwaltungsbehörden stellten fest, dass die Heizung, die 1994 installiert wurde, als neue Anlage betrachtet wird und somit die Belastungsgrenzwerte einhalten muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 103

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2008 103
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2008 103 vom 01.01.1985 (AG)
Datum:01.01.1985
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2008 103 S.485 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 485 103 Lärmimmissionen - Eine Heizung, die nach dem Inkrafttreten...
Schlagwörter: Heizung; Umwelt; Lärm; Belastungs; Raumplanung; Sinne; Anlage; Belastungsgrenzwert; Raumplanungs; Umweltschutzrecht; Inkrafttreten; Neuanlage; Lärmschutzverordnung; Bundesrat; Belastungsgrenzwerte; Planungswerte; Anlagen; Heizungsanlage; Gemein; Lärmimmissionen; Umweltschutzgesetzes; Gebäude; Entscheid; Departements; Verkehr; Gemeinderat; Windisch; Erwägungen; ätliche
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 103

2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 485

103 Lärmimmissionen - Eine Heizung, die nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes (1. Januar 1985) erneuert wird, gilt als Neuanlage. Sie muss die Pla- nungswerte der Lärmschutzverordnung einhalten, auch wenn das Gebäude selbst früher erstellt worden ist.
Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 25. November 2008 i.S. S. gegen den Gemeinderat Windisch.
Aus den Erwägungen
3. a) (...) Die bundesrätliche Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) legt für Nutzungszonen nach Art. 14 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) Empfindlichkeitsstufen (ES) fest (Art. 43 LSV). Für Wohnzonen gilt die ES II. Für den Lärm von Hei zungen hat der Bundesrat Belastungsgrenzwerte erlassen (Anhang 6 LSV). Diese sind unterteilt in Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte. Neue Anlagen haben den strengsten Wert, den Pla nungswert einzuhalten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Die Beschwerde führerin bestreitet, dass es sich bei der Heizung um eine Neuanlage im Sinne dieser Bestimmung handle, weil die Liegenschaft bei In krafttreten der LSV am 1. April 1987 bereits bestanden habe. b) Ausgehend von der Zielsetzung der Umweltschutzvorschrif ten, nämlich Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemein schaften und Lebensräume gegen schädliche und lästige Einwirkun gen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG), werden von ihnen alle Ein richtungen erfasst, die sich nachteilig auswirken können. Es ist des halb unerheblich, dass das Wohnhaus im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LSV bereits bestand. Die Heizungsanlage als solche gilt als An-
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lage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG. Dafür spricht der Umstand, dass Heizungen in der LSV im Katalog der Anlagen mit Belastungs grenzwerten aufgeführt werden (Anhang 6; vgl. auch AGVE 2001, S. 285 f.). Die LSV, in welcher der Bundesrat Belastungsgrenzwerte für Heizungsanlagen erlassen hat, ist am 1. April 1987 in Kraft getre ten. Die heute in Betrieb stehende Heizung wurde 1994 installiert. Sie gilt deshalb als neue Anlage im Sinne des Umweltschutzrechts und demzufolge hat sie die Planungswerte einzuhalten. Der Gemein derat ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass für die Nacht ein Belastungsgrenzwert von 45 dB(A) gilt.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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