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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2008 102)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 102: Verwaltungsgericht

Es ging um eine Streitigkeit bezüglich der Messweise der Gebäudelänge zweier Baukörper. Das Departement für Bau, Verkehr und Umwelt entschied, dass die Gebäudelänge als die Seite des kleinsten Rechtecks definiert ist, das das Gebäude umfasst, wobei Anbauten und vorspringende Gebäudeteile nicht berücksichtigt werden. Die Verwaltungsbehörden waren sich uneinig, ob es sich um ein oder zwei Gebäude handelt, und stützten sich auf das Erscheinungsbild. Letztendlich wurde festgestellt, dass es sich um zwei verschiedene Baukörper handelt und die zulässige Gebäudelänge eingehalten wurde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 102

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2008 102
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2008 102 vom 28.10.2008 (AG)
Datum:28.10.2008
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2008 102 S.483 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 483 [...] 102 Gebäudelänge - Ob die Gebäudelänge zweier...
Schlagwörter: Gebäude; Erscheinung; Gebäudelänge; Erscheinungsbild; Baukörper; Umwelt; Recht; Gemeinde; Tiefgarage; Raumplanungs; Umweltschutzrecht; Verwaltungsgericht; Punkt; Aussagen; Möriken; Wildegg; Untergeschoss; Verbindung; Erscheinungsbild; Verbindungen; Entscheid; Departements; Verkehr; Gemeinderat; Möriken-Wildegg; Erwägungen; Rechtecks; Anbauten
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 102

2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 483

[...]

102 Gebäudelänge - Ob die Gebäudelänge zweier Baukörper je einzeln zusammen zu messen ist, hängt ab vom Erscheinungsbild; unterirdische konstruk- tive Verbindungen sind für das Erscheinungsbild ohne Bedeutung.
Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 28. Oktober 2008 i.S. J. und F. gegen L. und den Gemeinderat Möriken-Wildegg.
Aus den Erwägungen
3 d) § 14 Abs. 4 BNO verwendet den Begriff Gebäudelänge. Dieser Begriff ist im kantonalen Recht abschliessend definiert als die Seite des kleinsten Rechtecks, welches das Gebäude umfasst, wobei (nur) Anbauten und vorspringende Gebäudeteile nicht zu berück-
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sichtigen sind (§ 11 ABauV). Damit ist die Messweise der Gebäude länge geregelt. Es ist aber noch nicht entschieden, ob es sich im vor liegenden Fall um ein zwei Gebäude handelt. e) Soweit sich das Verwaltungsgericht mit dieser Frage zu be fassen hatte, stellte es auf das Erscheinungsbild ab (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] III/15 vom 15. Februar 2006; VGE III/55 vom 31. August 2006). Auch die Beteiligten halten das Erscheinungsbild für den entscheidenden Punkt, sie beurteilen es aber unterschiedlich und ziehen deshalb auch unterschiedliche Schlüsse daraus. Laut den Aussagen von M., Ortsplaner der Gemeinde Möriken Wildegg, hat er die Nutzungsplanung und damit auch die BNO von Anfang an begleitet. Als Gebäudelänge im Sinne von § 14 Abs. 4 BNO wurde stets das verstanden, was oberirdisch sichtbar ist, also die Länge der Fassade. Dies sei auch ständige Praxis des Gemeinde rats. Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass die Tief garage auf der Seite der S.-strasse sichtbar sei und ebenfalls als Fas sade in Erscheinung trete. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind die Verhältnisse in den nach aussen nicht sichtbaren Untergeschossen für die Beurteilung, ob es sich um ein zwei Gebäude handelt, nicht relevant. So hat das Gericht namentlich im erwähnten VGE III/15 vom 15. Februar 2006 entschieden, dass Doppeleinfamilienhäusern der Charakter von freistehenden Bauten nicht abgehe nur wegen der gemeinschaftlichen Erschliessungsanlage und der konstruktiven Ver bindung im Untergeschoss. Das gilt auch für den hier zu beurteilen den Fall. Es ist unbestritten, dass die Tiefgarage einzig auf der Nord seite mit dem Einfahrtsbereich in Erscheinung tritt. Irgendwo muss in Tiefgaragen eingefahren werden können, es liegt in der Natur der Sache, dass dieser Bereich nach aussen sichtbar ist. Auch wenn so die unterirdische Verbindung der beiden Wohnbauten erkennbar ist, erscheinen sie trotzdem klar als zwei verschiedene Baukörper. Daran ändern auch die Holzschöpfe auf der Tiefgarage zwischen den beiden Wohnhäusern nichts, auf welche im Übrigen laut den Aussagen der Vertreter der Baugesuchstellerin anlässlich des Augenscheins auch verzichtet werden könnte.
2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 485

Es ist festzustellen, dass es sich beim Bauvorhaben nicht um ei nen einzigen Baukörper handelt und somit die zulässige Gebäude länge eingehalten ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuwei sen.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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