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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2007 89)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 89: Verwaltungsgericht

Das Rekursgericht im Ausländerrecht bestätigte die beantragte Ausschaffungshaft für C.E., da ein vollstreckbarer Entscheid vorlag, C.E. die Schweiz nicht rechtzeitig verlassen hatte und die Behörde die Reisepapiere beschaffen musste. Gemäss Art. 13i ANAG kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft genommen werden. C.E. hatte die Ausreisefrist ungenutzt verstreichen lassen und keine Reisepapiere abgegeben. Die kamerunischen Behörden sagten die Ausstellung eines Laissez-passer zu, wodurch klar war, dass die Reisepapiere durch die Behörden beschafft werden mussten. Der Haftgrund nach Art. 13i ANAG war somit erfüllt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2007 89

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2007 89
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2007 89 vom 04.12.2007 (AG)
Datum:04.12.2007
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:89 Ausschaffungshaft; HaftgrundEine beantragte Ausschaffungshaft ist zu bestätigen, wenn ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, der Betroffene die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat und die Behörde die Reisepapiere für diesenbeschaffen musste (Erw. II./3.2.).
Schlagwörter: Behörde; Reisepapiere; Gesuchsgegner; Ausländerrecht; Entscheid; Person; Haftgr; Ausschaffungshaft; Schweiz; Rekursgericht; Frist; Behörden; Zwangsmassnahmen; Ausschaffungshaft; Präsidenten; Rekursgerichts; Sachen; Migrationsamt; Kantons; Haftüberprüfung; Sicherstellung; Vollzugs; Ausweisung; Erwägung; Wegweisungsentscheid; Ausreisefrist; Vielmehr; Papierbeschaf-; Befragungen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2007 89

2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 321

[...]

89 Ausschaffungshaft; Haftgrund
Eine beantragte Ausschaffungshaft ist zu bestätigen, wenn ein vollstreck-
barer Entscheid vorliegt, der Betroffene die Schweiz nicht in der ange-
2007 Rekursgericht im Ausländerrecht 322

setzten Frist verlassen hat und die Behörde die Reisepapiere für diesen
beschaffen musste (Erw. II./3.2.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
4. Dezember 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen C.E.
betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.135).



II. 3.2. Gemäss Art. 13i ANAG (ab 1. Januar 2008, Art. 77
AuG) kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg-
oder Ausweisung in Haft genommen werden, wenn ein vollstreckba-
rer Entscheid vorliegt, die Person die Schweiz nicht in der angesetz-
ten Frist verlassen hat und die Behörde die Reisepapiere für diese
Person beschaffen musste.
3.2.1. Wie unter Erwägung II.2.3. festgestellt, liegt ein voll-
streckbarer Wegweisungsentscheid vor.
3.2.2. Die per 8. Februar 2002 angesetzte Ausreisefrist hat der
Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen lassen.
3.2.3. Der Gesuchsgegner hat bislang keine Reisepapiere abge-
geben. Vielmehr wurden vom BFM im Rahmen der Papierbeschaf-
fung mehrere Befragungen des Gesuchsgegners durch Vertreter der
kamerunischen Botschaft organisiert. Im Anschluss an die letzte Be-
fragung wurde der Gesuchsgegner am 30. November 2007 als kame-
runischer Staatsangehöriger anerkannt und die Ausstellung eines
Laissez-passer von den kamerunischen Behörden zugesichert. Damit
steht fest, dass vorliegend die Reisepapiere durch die Behörden be-
schafft werden mussten.
3.2.4. Der Haftgrund von Art. 13i ANAG ist somit erfüllt.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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