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Urteil Schätzungskommission nach Baugesetz (AG - AGVE 2007 8)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 8: Schätzungskommission nach Baugesetz

Der Text handelt von einem Fall vor dem Obergericht/Handelsgericht im Jahr 2007, bei dem es um die Verpasste Rechtsmittelfrist aufgrund unsorgfältiger Geschäftsführung ging. Es wurde festgestellt, dass Anwälte ihre Berufspflicht sorgfältig und gewissenhaft ausüben müssen, um die Interessen ihrer Auftraggeber zu wahren. Das versehentliche Verpassen einer Frist wird normalerweise nicht disziplinarrechtlich geahndet, es sei denn, es liegen erschwerende Umstände vor. In diesem Fall wurde ein Anwalt disziplinarisch belangt, da er grobfahrlässig und unverantwortlich gehandelt hatte, indem er eine Frist falsch in seiner Agenda eingetragen hatte. Der Richter in diesem Fall war Giovanni Andrea Testa, die Gerichtskosten betrugen 44 CHF, die verlorene Partei war männlich und die Firma oder Behörde wurde nicht genannt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2007 8

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2007 8
Instanz:Schätzungskommission nach Baugesetz
Abteilung:-
Schätzungskommission nach Baugesetz  Entscheid AGVE 2007 8 vom 07.12.2007 (AG)
Datum:07.12.2007
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:8 Art. 12 lit. a BGFAVerpasste Rechtsmittelfrist ist, wenn sie auf unsorgfältige Geschäftsführung zurückzuführen ist, disziplinarrechtlich relevant
Schlagwörter: Anwalt; Frist; Beruf; Pflicht; Verpasst; Umstände; Berufsausübung; FELLMANN; Kommentar; Vorsichtsmassnahmen; Fehlleistung; Obergericht/Handelsgericht; Verpasste; Rechtsmittelfrist; Geschäftsfüh-; Entscheid; Anwaltskommission; Interes-; Auftraggebers; Kräften; Interessen; Disziplinarrecht-
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich, Art. 12, 2005

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2007 8

2007 Obergericht/Handelsgericht 44

8 Art. 12 lit. a BGFA
Verpasste Rechtsmittelfrist ist, wenn sie auf unsorgfältige Geschäftsfüh-
rung zurückzuführen ist, disziplinarrechtlich relevant

Entscheid der Anwaltskommission vom 7. Dezember 2007 i.S. M. S.



2.2.
Gemäss Art. 12 lit. a BGFA übt der Anwalt seinen Beruf sorg-
fältig und gewissenhaft aus. Diese Pflicht gebietet ihm, die Interes-
sen des Auftraggebers nach besten Kräften zu wahren und alles zu
unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte. Disziplinarrecht-
lich relevant sind aber nur grobe Verstösse gegen diese mandats-
rechtliche Treuepflicht. Das Berufsrecht soll sicherstellen, dass der
Anwalt seine Aufgabe nicht wissentlich unrichtig grobfahrlässig
fehlerhaft erfüllt. Verpasst ein Anwalt versehentlich eine Frist, ist
dies disziplinarrechtlich grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Auf-
sichtsbehörde hat hierbei nur einzuschreiten, wenn erschwerende
Umstände vorliegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung
schliessen lassen (FELLMANN in: WALTER FELLMANN / GAUDENZ G.
ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 26
zur Art. 12 [zit. NAME, BGFA-Kommentar]). Das versehentliche Ver-
passen einer Frist kann auch einem gewissenhaften Anwalt gelegent-
lich einmal unterlaufen. Von einer disziplinarisch relevanten Verlet-
zung der Berufspflicht kann erst dann gesprochen werden, wenn ein
Anwalt die üblichen Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung solcher
Fehlleistungen unterlässt. Ohne weiteres dürfte ein Disziplinartatbe-
stand sodann auch dann vorliegen, wenn ein Anwalt eine Fristeinhal-
tung aus böswilliger Absicht zum Nachteil seines Mandanten unter-
lässt. Eine Fristversäumnis fällt beispielsweise disziplinarisch dann
nicht ins Gewicht, wenn in Bezug auf die Postaufgabe die Sekretärin
irrtümlicherweise annahm, der Anwalt selbst habe das fristgerecht
niedergeschriebene Fristerstreckungsgesuch auf die nahe Post ge-
bracht, was er aber krankheitsbedingt nicht tat (GIOVANNI ANDREA
2007 Zivilprozessrecht 45

TESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwal-
tes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 87 ff.; vgl. auch ZR
1995, Bd. 94, Nr. 33, 105ff.).
2.3.
2.3.1.
[...]
2.3.2.
Die Eintragung einer Frist in der internen Kontrolle im falschen
Monat stellt ein grobes Fehlverhalten seitens des beanzeigten Anwal-
tes dar. Es ist von einem Anwalt zu erwarten, dass er eine Frist sorg-
fältig und mit Bedacht richtig in seiner Agenda einträgt. Es sind auch
keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den beanzeigten Anwalt im
Sinne des unter Ziffer 2.2. angeführten Beispieles entlasten könnten.
Solche werden vom beanzeigten Anwalt auch nicht vorgebracht.
Schliesslich lässt nichts darauf schliessen, dass der beanzeigte An-
walt entsprechende Vorsichtsmassnahmen vorgenommen hat, die
eine solche Fehlleistung verhindern könnten. Das Verpassen der Frist
ist somit grobfahrlässig und unverantwortlich und lässt auf eine un-
sorgfältige Geschäftsführung schliessen, welche mit dem Erfordernis
einer gewissenhaften Berufsausübung nicht zu vereinbaren ist. Das
Verschulden liegt voll und ganz beim beanzeigten Anwalt. Es liegen
demnach erschwerende Umstände vor, weshalb der beanzeigte An-
walt mit seinem Verhalten die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA
verletzt hat.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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