Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 8: Schätzungskommission nach Baugesetz
Der Text handelt von einem Fall vor dem Obergericht/Handelsgericht im Jahr 2007, bei dem es um die Verpasste Rechtsmittelfrist aufgrund unsorgfältiger Geschäftsführung ging. Es wurde festgestellt, dass Anwälte ihre Berufspflicht sorgfältig und gewissenhaft ausüben müssen, um die Interessen ihrer Auftraggeber zu wahren. Das versehentliche Verpassen einer Frist wird normalerweise nicht disziplinarrechtlich geahndet, es sei denn, es liegen erschwerende Umstände vor. In diesem Fall wurde ein Anwalt disziplinarisch belangt, da er grobfahrlässig und unverantwortlich gehandelt hatte, indem er eine Frist falsch in seiner Agenda eingetragen hatte. Der Richter in diesem Fall war Giovanni Andrea Testa, die Gerichtskosten betrugen 44 CHF, die verlorene Partei war männlich und die Firma oder Behörde wurde nicht genannt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2007 8 |
Instanz: | Schätzungskommission nach Baugesetz |
Abteilung: | - |
Datum: | 07.12.2007 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 8 Art. 12 lit. a BGFAVerpasste Rechtsmittelfrist ist, wenn sie auf unsorgfältige Geschäftsführung zurückzuführen ist, disziplinarrechtlich relevant |
Schlagwörter: | Anwalt; Frist; Beruf; Pflicht; Verpasst; Umstände; Berufsausübung; FELLMANN; Kommentar; Vorsichtsmassnahmen; Fehlleistung; Obergericht/Handelsgericht; Verpasste; Rechtsmittelfrist; Geschäftsfüh-; Entscheid; Anwaltskommission; Interes-; Auftraggebers; Kräften; Interessen; Disziplinarrecht- |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | -, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich, Art. 12, 2005 |
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