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73 Tausch eines landwirtschaftlichen Grundstückes
- Fehlende Legitimation des Unterpächters, gegen die Erteilung der
Bewilligung Beschwerde zu erheben.
Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
15. November 2007 in Sachen M. gegen S., P. und P. (5-BB.2005.50004).
3.
3.1. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers wurde das
vorliegend zur Diskussion stehende Grundstück durch M. senior ge-
pachtet. Mit seinem Hinschied im Jahre 1982 sei die Erbengemein-
schaft des M. senior durch Universalsukzession in seine rechtliche
Stellung eingetreten und damit auch Pächterin des erwähnten Grund-
stücks geworden. Daran habe sich in der Zwischenzeit nichts geän-
dert. Der Beschwerdeführer, welcher selber Mitglied der Erbenge-
meinschaft sei, habe den Betrieb von der Erbengemeinschaft ge-
pachtet. Ein schriftlicher Pachtvertrag sei nie abgeschlossen worden.
Gegenüber der Erbengemeinschaft sei der Beschwerdeführer somit
Pächter, gegenüber den Beschwerdegegnern Unterpächter. Die
Pächtereigenschaft gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB sei damit gegeben.
Die Darstellung, wonach mit dem Hinschied von M. senior die
Erbengemeinschaft durch Universalsukzession in den Pachtvertrag
eintrat, ist korrekt (vgl. BGE 118 II 441, Erw. 2/a). Im Weiteren be-
steht vorliegend kein Anlass, die Ausführungen betreffend Pacht-
und Unterpachtverhältnis in Frage zu stellen.
3.2. Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe Grundstück er-
werben will, braucht grundsätzlich eine Bewilligung (Art. 61 Abs. 1
BGBB; bezüglich der Ausnahmen vgl. Art. 62 BGBB). Gegen die
Erteilung der Bewilligung können "die kantonale Aufsichtsbehörde,
der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- Zuweisungsberechtigte"
Beschwerde führen (Art. 83 Abs. 3 BGBB).
Der Kreis der Beschwerdeberechtigten ist in Art. 83 Abs. 3
BGBB eng gefasst worden. Die Rechtsprechung verneint daher die
Legitimation des Bewirtschafters eines Grundstücks, welcher nicht
selber Pächter ist (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: Entscheide der
Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz [EGVSZ
2002], S. 106 ff., Erw. 3/c mit Hinweisen)
Der Unterpächter wird in Art. 83 Abs. 3 BGBB nicht als be-
schwerdelegitimiert bezeichnet. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass
auch der Unterpächter von der Veräusserung des von ihm gepachte-
ten Grundstücks betroffen sein kann. Dies genügt jedoch für die An-
erkennung der Parteistellung nicht. Massgebend ist vielmehr, dass
der Beschwerdeführer aus dem behaupteten Unterpachtverhältnis
bloss gegenüber der Erbengemeinschaft, nicht aber gegenüber den
betroffenen Grundeigentümern unmittelbare Rechte abzuleiten ver-
mag. Entsprechend der dargestellten Rechtsprechung ist ihm daher -
analog zum blossen Bewirtschafter - die Beschwerdebefugnis im
Bewilligungsverfahren zu verweigern.
3.3. Aufgrund der Qualifizierung des Beschwerdeführers als
Unterpächter darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als
Erbe nicht allein zur Beschwerde befugt (aufgrund des Gesamthand-
sprinzips [Art. 602 Abs. 1 ZGB] müssten alle Erben gemeinsam Be-
schwerde erheben).