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Urteil Steuerrekursgericht (AG - AGVE 2007 65)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 65: Steuerrekursgericht

Das Steuerrekursgericht entschied im Jahr 2007 über die Vermögenssteuer und die Scheidung eines Ehepaares. Die Rekurrentin und ihr ehemaliger Ehemann lebten getrennt, das Vermögen wurde 2002 geteilt. Die Vorinstanz rechnete der Rekurrentin im Jahr 2001 ein Vermögen von CHF 2'816'000 zu, was diese anfocht. Es wurde festgestellt, dass vor Rechtskraft des Scheidungsurteils keine Vermögensteile aus Güterrecht besteuert werden können. Der Rekurs wurde gutgeheissen und die CHF 2'816'000 im Jahr 2001 von der Vermögensbesteuerung ausgenommen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2007 65

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2007 65
Instanz:Steuerrekursgericht
Abteilung:-
Steuerrekursgericht  Entscheid AGVE 2007 65 vom 20.07.1995 (AG)
Datum:20.07.1995
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:65 Vermögenssteuer; Scheidung eines Ehepaares (§ 46 Abs. 1 StG).dungsurteils Vermögensteile aus Güterrecht besteuert werden.
Schlagwörter: Apos; Rekurrentin; Vermögen; Vermögens; Scheidung; Scheidungsurteil; Rechtskraft; Sachen; Trennung; Ehepaares; Güterrecht; Aktien; Anspruch; Liegenschaft; Scheidungsurteils; Auseinandersetzung; Steuerrekursgericht; Ehegatten; Ehemann; Kantonale; Steuern; Auseinandersetzung; Vorinstanz; Auffassung; Vermögenssteuer; ögensteile
Rechtsnorm: Art. 215 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2007 65

2007 Steuerrekursgericht 258

[...]

65 Vermögenssteuer; Scheidung eines Ehepaares (§ 46 Abs. 1 StG).
- Bei einem Ehegatten können nicht bereits vor Rechtskraft des Schei-
dungsurteils Vermögensteile aus Güterrecht besteuert werden.

26. April 2007 in Sachen B.S., 3-RV.2006.95



2.
2.1. Die Rekurrentin und ihr ehemaliger Ehemann lebten seit
dem 24. Mai 2000 getrennt.
Am 31. Mai 2000 hat die Rekurrentin eine Scheidungsklage
eingereicht.
Ende Juli/anfangs August 2002 ist das Vermögen des Ehepaares
S. geteilt worden. Dabei hat die Rekurrentin ,,aufgrund der noch
2007 Kantonale Steuern 259

nicht abgeschlossenen güterrechtlichen Auseinandersetzung"
CHF 1'358'000.00 in bar sowie 9'000 Aktien der X. erhalten.
Mit Urteil des Bezirksgerichts B. vom 15. September 2003
wurde die Ehe geschieden.
2.2. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass der Rekurrentin im
Jahr 2001 ein Vermögen von CHF 2'816'000.00 (CHF 1'358'000.00 +
CHF 1'458'000.00 für die Aktien der X.) zuzurechnen sei, weil sie
per 31. Dezember 2001 Anspruch auf die Hälfte des ehelichen Ver-
mögens gehabt habe. Die Vorinstanz begründet dies mit Art. 120
Abs. 1 ZGB sowie Art. 215 Abs. 1 ZGB.
Die Rekurrentin beantragt demgegenüber, das von der Vorin-
stanz der Veranlagung für das Jahr 2001 zugrunde gelegte steuerbare
Vermögen sei zu streichen, weil sie per 31. Dezember 2001 kein
Vermögen gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei sowohl ihr An-
spruch auf einen Teil des ehelichen Vermögens als auch die Durch-
setzung diese Anspruches noch umstritten gewesen.
3.
3.1. Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin aufgrund der fakti-
schen Trennung für das Jahr 2001 separat zu veranlagen ist (vgl.
Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern
2004, § 21 StG N 13).
3.2. Massgebend für die zeitliche Zurechnung von Vermögens-
zugängen ist der Erwerb von festen Rechtsansprüchen bzw. das Ein-
gehen von verbindlichen Verpflichtungen (VGE vom 20. Juli 1995 in
Sachen A.K.). Massgeblicher Stichtag ist vorliegend der 31. Dezem-
ber 2001 (§ 60 Abs. 1 StG).
3.3.
3.3.1. Das StRG hat im RGE vom 11. August 1993 in Sachen
T.G. betreffend Trennung eines Ehepaares per 5. Mai 1990 folgendes
ausgeführt:
,,Beim Vermögen gilt es zu beachten, dass die Eheleute
Gesamteigentümer einer Liegenschaft waren. Daran hat die Trennung nichts
geändert. Die Rekurrentin bleibt für ihren Anteil an der Liegenschaft
steuerpflichtig, da diese erst mit der Scheidung an W.H. (Ehemann) über-
ging. Dass dieser ab dem 5. Mai 1990 die alleinige Nutzung der Liegen-
schaft hatte, ist für die Vermögenssteuer ohne Belang, aber bei der Bemes-
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sung des Einkommens zu berücksichtigen. Andererseits ist der Rekurrentin
das Wertschriftenvermögen und der daraus fliessende Ertrag nur soweit zu-
zurechnen, als sie darüber am 5. Mai 1990 verfügen konnte. Was sie als
Ausgleich für die Abtretung des Liegenschaftsanteils erhielt, kann ihr erst
zugeordnet werden, nachdem sie einen festen Anspruch darauf erhielt, was
erst mit dem Scheidungsurteil der Fall war."
3.3.2. Daraus folgt, dass einem Ehegatten grundsätzlich nicht
bereits vor Rechtskraft eines Scheidungsurteils aus Güterrecht Ver-
mögensteile zugerechnet und bei ihm besteuert werden können. Es
besteht vor Rechtskraft eines Scheidungsurteils kein fester (und zah-
lenmässig klarer) Rechtsanspruch aus Güterrecht auf einen Teil des
ehelichen Vermögens, wie er im Sinne der Rechtsprechung für eine
Besteuerung eines Vermögenszugangs verlangt wird. Vor dem Ab-
schluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung (sei es aufgrund ei-
ner richterlichen Anordnung, sei es von Gesetzes wegen mit der
Rechtskraft eines Scheidungsurteils) liegt eine vermögenssteuerlich
nicht relevante Anwartschaft vor.
Bei der Rekurrentin können somit im Jahr 2001 keine aus Gü-
terrecht stammenden Vermögenswerte besteuert werden. Daran ver-
mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Rekurrentin bereits
im Juli/August 2002, also vor der Scheidung, ,,aufgrund der noch
nicht abgeschlossenen güterrechtlichen Auseinandersetzung"
CHF 1'358'000.00 in bar sowie 9'000 Aktien der X. erhalten hat. Ob
sich dies auf die Vermögensbesteuerung der Rekurrentin im Jahr
2002 auswirkt, kann offen gelassen werden.
3.3.3. Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der vom Rechts-
dienst des KStA im Rekursverfahren B.B. vertretenen Auffassung,
wonach die mit Scheidungsurteil per 1. Juli 1990 zugesprochene gü-
terrechtliche Abfindung von CHF 180'000.00 der Rekurrentin ebenso
wenig rückwirkend auf den Tag der Trennung (1. Juli 1989) zuge-
rechnet werden könne wie allfällige daraus fliessende Erträge, so
dass das steuerbare Vermögen der Rekurrentin um CHF 180'000.00
zu reduzieren sei (vgl. RGE vom 11. August 1993 in Sachen B.B.
betreffend Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Juli - 31. Dezember
1989).
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4. In Gutheissung des Rekurses sind somit die
CHF 2'816'000.00 im Jahr 2001 von der Vermögensbesteuerung aus-
zunehmen.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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