56 Bemessen der Verfahrenskosten bei der Vereinigung von Verfahren und bei Rückweisung.
- Die Vereinigung von Beschwerdeverfahren verändert das Kostenri- siko der beteiligten Parteien nicht (Erw. 3.1-3.3).
- Ein verminderter Bearbeitungsaufwand aus einer Vereinigung von Beschwerdeverfahren führt zu einer Reduktion der jeweiligen Staatsgebühr (Erw. 3.2).
- Wirkung einer Verfahrensvereinigung auf die Bemessung der Partei- entschädigung (Erw. 4.3.3).
- Die getrennte Berechnung der Parteientschädigung in Verfahrens- stadien vor und nach einer Rückweisung ist im AnwT nicht vorgese- hen (Erw. 4.3.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 29. November 2007 in Sa- chen J.B. gegen den Regierungsrat (WBE.2007.52).
Aus den Erwägungen
3. 3.1. Massgebend für die Festsetzung der Staatsgebühr, der Kanzlei- gebühr und der Auslagen sind das VKD und die Verordnung über die Kanzleigebühren vom 14. Oktober 1991 (SAR 661.113). Die Staats- gebühr ist in der Verwaltungsrechtspflege vor Verwaltungsbehörden im Beschwerdeverfahren innerhalb eines Rahmens von Fr. 26.-- bis Fr. 3'910.-- (§ 22 Abs. 1 lit. a VKD) nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache zu bemessen (§ 3 Abs. 1 VKD). Sie kann in ausserordentlich zeitraubenden Fällen bis auf Fr. 7'820.-- (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. a VKD) erhöht werden. Im angefochtenen Entscheid hat der Regierungsrat die Staats- gebühr auf Fr. 6'400.-- erhöht und die Erhöhung mit einem ausseror- dentlichen Aufwand für drei Beschwerdeverfahren begründet. Auf den Beschwerdeführer entfiel nach Abzug des Kostenanteils von X. (Fr. 1'140.--) und der Kostenverteilung unter die Parteien ein Anteil von Fr. 2'420.20 rund 31,87 %. Mithin beträgt der Anteil des
Beschwerdeführers an der erhöhten Staatsgebühr rechnerisch rund Fr. 2'040.-- (31,87 % von Fr. 6'400.--). 3.2. Weder das VRPG noch das VKD regeln die Folgen und Wir- kungen einer Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren; ihre Zulässigkeit ist aber unbestritten; nach der Praxis ist die prozesslei- tende Verfügung in jedem Verfahrensstadium aus prozessökonomi- schen Gründen möglich (§ 57 Abs. 1 VRPG; Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege- gesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Vorbemerkun- gen zu §§ 4-31 N 33 ff.; BGE 122 II 367 Erw. 1a). Eine Vereinigung der Verfahren führt weder zu einer Streitge- nossenschaft der beschwerdeführenden Verfahrensbeteiligten noch werden ihre Rechte zur selbstständigen Prozessführung beeinträch- tigt. Kongruent zu ihren Verfahrensrechten hat sich auch das Kosten- risiko der beteiligten Parteien als Folge einer Vereinigung nicht ver- ändert. Nach § 33 Abs. 2 VRPG sind die Kosten in der Regel dem Unterliegenden aufzuerlegen, weshalb unbesehen einer Verfahrens- vereinigung jeder unterliegenden Partei die auf sie entfallenden Kostenanteile des sie betreffenden Beschwerdeverfahrens zu über- binden sind. Nach dem Verfahrensdekret sind für die drei vereinigten Be- schwerdeverfahren daher grundsätzlich je separate Staatsgebühren im Rahmen von § 22 Abs. 1 lit. a VKD festzulegen, wobei der Ver- fahrensvereinigung im Falle eines verminderten Bearbeitungsauf- wandes durch eine Reduktion der jeweiligen Staatsgebühren Rech- nung zu tragen ist (vgl. Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 1997, Art. 107 N 5). Der Regierungsrat hat dieses Vorgehen nur für das Beschwer- deverfahren der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeverfahren 4) ge- wählt und für dieses Verfahren separate Kosten festgesetzt. Für die drei vereinigten Verfahren (Beschwerdeverfahren 1 bis 3) wurde nur eine Staatsgebühr erhoben und dem Mehraufwand für die Behand- lung von drei Beschwerdeverfahren durch eine Erhöhung der Maxi- malgebühr Rechnung getragen.
Die Behandlung von drei Beschwerden ist offensichtlich im Vergleich zur Behandlung einer einzigen Beschwerde mit einem Mehraufwand verbunden. Dieser Mehraufwand kann eine Erhöhung der Staatsgebühr grundsätzlich rechtfertigen (BGE 122 II 367 Erw. 3). Solange die Erhöhung den Rahmen von § 22 Abs. 1 lit. a VKD für das einzelne Beschwerdeverfahren nicht übersteigt, kann von einer Rechtsverletzung keine Rede sein. Vorliegend beträgt der Rahmen für die Staatsgebühr gemäss § 22 Abs. 1 lit. a VKD für die drei vereinigten Beschwerdeverfahren (ohne Erhöhung gemäss § 3 Abs. 2 VKD) Fr. 11'730.-- (3x Fr. 3'910.--). Das streitige Bauvorha- ben mit einer Bausumme von Fr. 11,3 Mio. und einem Streitwert von Fr. 1,13 Mio. (vgl. AGVE 1983, S. 249 ff. und 1989, S. 283 ff.) ist von der Sache her offensichtlich von einiger Bedeutung und recht- fertigt ohne Weiteres, den Rahmen von § 22 Abs. 1 lit. a VKD für je- des der drei Beschwerdeverfahren auszuschöpfen. Bei einem Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 2'040.-- (siehe vorne Erw. 3.1) ist auch einem durch die Vereinigung entstandener verminderter Bear- beitungsaufwand der Beschwerde des Beschwerdeführers hin- reichend Rechnung getragen und bewegt sich in jedem Fall im Er- messen der Vorinstanz, in das das Verwaltungsgericht aufgrund sei- ner eingeschränkten Kognition nicht eingreifen kann. 3.3. Die Vereinigung der drei Beschwerdeverfahren begründet zwi- schen den einzelnen Parteien keine Streitgenossenschaft und führt auch nicht zu einem gemeinschaftlichen Kostenrisiko zwischen den Beschwerdeführenden. Entsprechend ist auch eine gemeinschaftliche Aufteilung von Kosten zwischen den Verfahrensbeteiligten der drei Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. Merkli / Aeschlimann / Herzog, a.a.O., Art. 17 N 17). Vielmehr sind die Verfahrenskosten gleich zu verlegen, wie wenn der Regierungsrat die einzelnen Einga- ben getrennt behandelt hätte (Kölz / Bosshard / Röhl, a.a.O., Vorbe- merkungen zu §§ 4-31 N 35; Merkli / Aeschlimann / Herzog, a.a.O., Art. 106 N 3). Der Beschwerdeführer (Beschwerdeverfahren 3) und die Aktiengesellschaft A. (Beschwerdeverfahren 2) haben je eine Be- schwerde eingereicht. Die dritte Beschwerde wurde von drei Parteien
gemeinsam erhoben, und nur diese gemeinschaftliche Beschwerde- führung begründete zwischen X. und Y. sowie Z. eine einfache Streitgenossenschaft, womit sie auch das Kostenrisiko für ihre Be- schwerde (Beschwerdeverfahren 1), nicht aber für die beiden andern Beschwerdeverfahren gemeinsam tragen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Aufteilung der Verfahrenskosten nach Köpfen ist mit § 33 VRPG nicht vereinbar. Im Ergebnis würde die beantragte Aufteilung bedeuten, dass X., Y. und Z. durch die Vereinigung schlechter gestellt wären als bei getrennter Behandlung der Beschwerden. (Hinweis: Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2008 (1C 40/2008) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gegen das Urteil vom 29. November 2007 abgewiesen, soweit der vorliegende Urteilsauszug betroffen ist.)