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52 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten Fristerstreckungen nur für diejenige Partei, die darum ersucht und einen zureichenden Grund nach- weist (Erw. 2)
Verfügung des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, Präsident, vom 8. Juni
2007 in Sachen Swisscom Mobile AG gegen Regierungsrat (WBE.2007.88).
Sachverhaltszusammenfassung
Am 19. Dezember 2005 erteilte der Gemeinderat Rudolfstetten Friedlisberg der Swisscom Mobile AG die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. 1462 an der Grossmattstrasse. Dagegen erhoben T. und 63 Mitbeteiligte Beschwerde beim Regie rungsrat. Mit Entscheid vom 21. Februar 2007 hiess der Regierungs rat die Beschwerde gut und hob die Baubewilligung auf. Der Ent scheid wurde den Beschwerdeführern A. AG, F., L., T. und N. zuge stellt. Die Swisscom Mobile AG gelangte in der Folge an das Ver waltungsgericht mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung zu bestätigen. Am 28. März 2007 stellte der zuständige Kammerpräsident die Beschwerde der A. AG, F., L., T und N. zu und stellt ihnen frei, sich bis am 27. April 2007 am Verfahren zu beteiligen und eine Vernehmlassung zur Be schwerde einzureichen. Gleichzeitig erging der Hinweis, dass mit der Verfahrensbeteiligung ein allfälliges Kostenrisiko für den Fall des Unterliegens verbunden sei. Für den Fall, dass innert Frist keine Ver nehmlassung eingereicht werde, gehe das Gericht davon aus, dass keine Verfahrensbeteiligung erfolge. Am 5. April 2007 wurde den Beteiligen eine dem Gemeinderat Rudolfstetten-Friedlisberg bewilligte Fristerstreckung bis 15. Mai 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 14. Mai 2007 erstatteten die A. AG, F., L., T. und N eine gemeinsam verfasste Ver nehmlassung für alle 64 von der Baubewilligung Betroffenen.
Aus den Erwägungen
1. Gemäss Verfügung des Kammerpräsidenten vom 28. März 2007 hatten sich T. und Mitbeteiligte bis zum 27. April 2007 über ihre Ver fahrensbeteiligung auszusprechen. Ihre Vernehmlassung erfolgte mit Datum vom 14. Mai 2007 und damit verspätet. Unterlässt eine am Verfahren beteiligte Partei innert richterlich angesetzter Frist eine schriftliche Vorkehr, liegt Säumnis vor. Die
Säumnisfolgen bestehen darin, dass das Verfahren ohne die ver säumte Prozesshandlung seinen Fortgang nimmt. Nach Ablauf einer richterlichen Frist eintreffende Rechtsschriften sind aus dem Recht zu weisen (AGVE 1997, S. 282). Dementsprechend ist die Vernehmlassung von T. und Mitbetei ligten vom 14. Mai 2007 unbeachtlich und aus dem Recht zu weisen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass T. und Mitbeteiligte zufolge Frist versäumnis am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sind. Die Fol gen der Säumnis sind in materieller Hinsicht insofern gemildert, als deren Standpunkt aus dem vorinstanzlichen Verfahren auch vor Ver waltungsgericht - soweit erforderlich - Berücksichtigung findet (vgl. § 20 VRPG). 2. Dem Gemeinderat Rudolfstetten-Friedlisberg wurde die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung auf Gesuch hin bis zum 15. Mai 2007 erstreckt, was T. und Mitbeteiligten zur Kenntnis ge bracht wurde. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG können behördlich bestimmte Fris ten aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf darum nachgesucht wird. Daraus folgt, dass Fristerstreckungen nur für diejenige Partei gelten, welche darum ersucht und einen zurei chenden Grund nachweist. Die Kenntnisgabe einer solchen Frister streckung an die übrigen Verfahrensbeteiligten orientiert über die ,,Verlängerung" des Verfahrens. Sie begründet aber für eine Partei, die kein eigenständiges Gesuch stellt, keine Fristverlängerung. T. und Mitbeteiligte könnten deshalb selbst aus der Fristerstreckung für den Gemeinderat nichts zu ihren Gunsten ableiten. (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diese Verfügung abgewiesen, soweit es darauf eintrat; Urteil vom 16. November 2007 [1C_194/2007].)