Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 45: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass eine unentgeltliche Rechtsvertretung in Sozialhilfeverfahren nur notwendig ist, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen, die die betroffene Partei alleine nicht bewältigen kann. Im konkreten Fall wurde die Kürzung der Sozialhilfe für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau um 30 % für sechs Monate durch den Stadtrat X. gerechtfertigt. Da diese Kürzung die Existenzsicherung nicht gefährdete, sah das Gericht keine besonderen Schwierigkeiten, die die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters rechtfertigen würden. Das Gericht wies das Gesuch des Beschwerdeführers daher ab.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2007 45 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 14.12.2007 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2007 45 S.194 2007 Verwaltungsgericht 194 45 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Sozialhilfeverfahren. Wahrt eine... |
Schlagwörter: | Recht; Rechtsvertreters; Schwierigkeiten; Bestellung; Stadtrat; Sozialhilfe; Verwaltungsgericht; Kürzung; Beschwerdeführers; Gesuch; Existenzsicherung; Gesuchsteller; Bezirksamt; Brugg; Grundbedarf; Ehefrau; Fragen; Stadtrats; Unentgeltliche; Rechtsverbeiständung; Sozialhilfeverfahren; Wahrt; Urteil; Verwaltungsgerichts; Kammer; Sachen; Erwägungen; Rechtsvertretung; Umständen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 130 I 180; |
Kommentar: | - |
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