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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2007 45)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 45: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass eine unentgeltliche Rechtsvertretung in Sozialhilfeverfahren nur notwendig ist, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen, die die betroffene Partei alleine nicht bewältigen kann. Im konkreten Fall wurde die Kürzung der Sozialhilfe für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau um 30 % für sechs Monate durch den Stadtrat X. gerechtfertigt. Da diese Kürzung die Existenzsicherung nicht gefährdete, sah das Gericht keine besonderen Schwierigkeiten, die die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters rechtfertigen würden. Das Gericht wies das Gesuch des Beschwerdeführers daher ab.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2007 45

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2007 45
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2007 45 vom 14.12.2007 (AG)
Datum:14.12.2007
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2007 45 S.194 2007 Verwaltungsgericht 194 45 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Sozialhilfeverfahren. Wahrt eine...
Schlagwörter: Recht; Rechtsvertreters; Schwierigkeiten; Bestellung; Stadtrat; Sozialhilfe; Verwaltungsgericht; Kürzung; Beschwerdeführers; Gesuch; Existenzsicherung; Gesuchsteller; Bezirksamt; Brugg; Grundbedarf; Ehefrau; Fragen; Stadtrats; Unentgeltliche; Rechtsverbeiständung; Sozialhilfeverfahren; Wahrt; Urteil; Verwaltungsgerichts; Kammer; Sachen; Erwägungen; Rechtsvertretung; Umständen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:130 I 180;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2007 45

2007 Verwaltungsgericht 194

45 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Sozialhilfeverfahren.
- Wahrt eine Kürzung die Existenzsicherung nach § 15 Abs. 2 SPV, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nur dann gebo- ten, wenn besondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 14. Dezember 2007 in Sa- chen M.L. gegen das Bezirksamt Brugg (WBE.2007.291).
Aus den Erwägungen

3. 3.1. Ob eine unentgeltliche Rechtsvertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechts- position der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ge- suchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 Erw. 2.2). 3.2. Im angefochtenen Beschluss hat der Stadtrat X. während sechs Monaten den Grundbedarf I des Beschwerdeführers und seiner Ehe- frau um 30 % und den Grundbedarf II vollständig gekürzt. Eine Kür- zung in diesem Umfang stellt keinen besonders schweren Eingriff dar, zumal die Existenzsicherung i.S.v. § 15 Abs. 2 SPV gewahrt bleibt. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist des-
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halb nur dann geboten, wenn sich besondere tatsächliche recht- liche Schwierigkeiten stellen. Der Stadtrat X. hat die Kürzung der Sozialhilfe damit begrün- det, der Beschwerdeführer habe gegen die Mitwirkungs- und Melde- pflicht verstossen, indem er die Fragen im Schreiben des Stadtrats X. vom 26. Juni 2007, welche der Berechnung des Lebensunterhalts für die Monate Juni und Juli 2007 dienen sollten, nicht nur ungenü- gend beantwortet habe. Es handelte sich dabei um Fragen betreffend den Aufenthalt der Ehefrau und des Kindes nach dem Vorfall von häuslicher Gewalt, die Daten der Semesterferien 2007 und die Ar- beitsbemühungen in dieser Zeit, die Bemühungen um zinslose Dar- lehen sowie die Prüfungsergebnisse und Semesterzeugnisse. Im Zu- sammenhang mit der Kürzung der Sozialhilfe stellen sich somit keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, er sei nicht deutscher Muttersprache, so ergibt sich aus den diversen Eingaben des Be- schwerdeführers an die Sozialbehörde, das Bezirksamt Brugg und das Verwaltungsgericht, dass seine Deutschkenntnisse ausreichen, um die Vorwürfe des Stadtrats X. zu verstehen und dazu Stellung zu nehmen. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist deshalb nicht notwendig, und die Vorinstanz hat das Gesuch des Be- schwerdeführers zu Recht abgewiesen.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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