Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 3: Steuerrekursgericht
Der Rechtsöffnungsrichter prüft die ordnungsgemässe Eröffnung eines Entscheids im Rechtsöffnungsverfahren und berücksichtigt dabei den rechtzeitig eingebrachten Sachverhalt. Bei Säumnis des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren muss der Richter die Konsequenzen dieses Verhaltens prüfen. Es wird angenommen, dass der Beklagte die Sachdarstellung des Klägers anerkennt und auf Einreden verzichtet, wenn Säumnisfolgen angedroht wurden. Der Beklagte muss innerhalb einer bestimmten Frist Stellung nehmen, andernfalls wird die Sachdarstellung des Klägers anerkannt. Die Zustellung eines Dokuments muss rechtzeitig erfolgen, um eine mangelhafte Eröffnung des Entscheids zu vermeiden.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2007 3 |
Instanz: | Steuerrekursgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.12.2006 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht3 § 80 ff. SchKG; RechtsöffnungDer Rechtsöffnungsrichter darf nur dann von einer ordnungsgemässenEröffnung des dem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegenden Entscheides ausgehen, wenn nicht Umstände vorliegen, welche die Annahmeeiner solchen ausschliessen. Massgebend... |
Schlagwörter: | Rechtsöffnung; Eröffnung; Säumnis; Beklagten; Umstände; Entscheid; Klägers; Schuldbetreibungs; Konkursrecht; Rechtsöffnungsrichter; Annahme; Sachverhalt; Verfahren; SchKG; Einreden; Säumnisfolge; Amtes; Entscheides; SchKG; Rechtsöffnungsverfahren; Obergerichts; Zivilkammer; Antwort; Rechtsöffnungsrich-; Verhalten; Konsequenzen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Bühler, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, 1998 |
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