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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2007 22)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 22: Verwaltungsgericht

Der Fall handelt von einer Auseinandersetzung bezüglich der steuerlichen Behandlung einer Privatentnahme durch den Erben des S. im Jahr 2007. Es wird diskutiert, ob eine Liegenschaft als Geschäftsvermögen oder Privatvermögen zu betrachten ist, und wie dies in der Buchhaltung dargestellt wurde. Das Verwaltungsgericht und die Steuerbehörden waren in dieser Angelegenheit involviert und es gab Uneinigkeiten über die steuerlichen Konsequenzen der Umklassifizierung der Liegenschaft. Letztendlich wurde festgestellt, dass die Überführung der Liegenschaft ins Privatvermögen korrekt und transparent erfolgte und keine steuerlichen Auswirkungen hatte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2007 22

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2007 22
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2007 22 vom 07.12.2007 (AG)
Datum:07.12.2007
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2007 22 S.83 2007 Kantonale Steuern 83 [...] 22 Privatentnahme. Privatentnahme mittels entsprechender, unzweideutiger,...
Schlagwörter: Liegenschaft; Privat; Privatvermögen; Liegenschaften; Privatliegenschaf; Privatentnahme; Buchhaltung; Qualifikation; Privatliegenschaft; Ertrag; Kapitalgewinn; Überführung; Privatliegenschaften; Liegenschaftsverzeichnis; Aufwand; Liegen; Einkünfte; Geschäftsvermö; Kantonale; Steuern; Behandlung; Geschäftsvermögen; Steuerwert; Verwaltungsgericht; Geschäftsliegen; Geschäftsabschluss; Liegenschafts; Gründen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2007 22

2007 Kantonale Steuern 83

[...]

22 Privatentnahme. - Privatentnahme mittels entsprechender, unzweideutiger, der Steuer- behörde klar bekannt gegebener Behandlung in der Buchhaltung.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Dezember 2007 in Sachen Erben des S. gegen Steuerrekursgericht (WBE.2007.142). Zur Publi-
kation vorgesehen in StE 2008.

Aus den Erwägungen
3.2./3.2.1. (S. betrieb im Rahmen einer Einzelfirma ein Archi tekturbüro sowie gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel.) Bis 1986 stellte die Liegenschaft x klarerweise Geschäftsvermögen dar. S. nahm zwar alle Liegenschaften in seine Buchhaltung auf, doch wurden die Privatliegenschaften separat unter eigenem Titel aufge führt und damit unmissverständlich als solche bezeichnet; für diese war im Gegensatz zu den Geschäftsliegenschaften kein Buch-, son dern lediglich der Steuerwert angegeben. Die Liegenschaft x figu rierte nicht unter den Privatliegenschaften. Für die Steuerbehörden erkennbare Indizien ausserhalb der buchhalterischen Behandlung, die für eine Qualifikation als Privatliegenschaft gesprochen hätten, fehl ten, zumal S. ihnen nicht bekannt gegeben hatte, dass er seiner Ehe frau die Nutzniessung an der Liegenschaft zugewendet hatte.
2007 Verwaltungsgericht 84

3.2.2. Ab 1987 wurde die Buchhaltung durch T. erstellt. Damit verbunden waren Wechsel in der Darstellung. Unter den Aktiven und Passiven im Abschluss war die Liegenschaft x nicht mehr enthalten; im Liegenschaftsverzeichnis per Ende 1988 figurierte sie unter den "privaten Liegenschaften". Aufwand und Ertrag der Geschäftsliegen schaften (ohne Käufe/Verkäufe) wurde im Geschäftsabschluss 1987 als "ausserordentlicher Aufwand und Ertrag" ausgewiesen, Aufwand und Ertrag der Privatliegenschaften (übereinstimmend mit der Auf listung im Liegenschaftsverzeichnis) dagegen unter "Liegenschafts rechnung" (bzw. ab Geschäftsabschluss 1988 unter "private Liegen schaften"), wobei deren Saldo zudem ausdrücklich die Bezeichnung "Liegenschaftsgewinn (Privat)" trug. Da mit der Privatentnahme kein Buchgewinn erzielt wurde, war in der Buchhaltung nur die Ausbu chung aus dem Geschäftsvermögen, nicht aber ein dabei erzielter Kapitalgewinn auszuweisen (die Besteuerung eines Kapitalgewinns beruht ausschliesslich auf steuersystematischen Gründen). Somit ist festzuhalten, dass sich die buchhalterische Überführung der Liegen schaft x ins Privatvermögen aus den eingereichten Unterlagen mit Klarheit ergab. Auch in der Steuererklärung wurde der Wechsel er sichtlich gemacht, indem der Ertragsüberschuss aus der "Liegen schaftsrechnung" (die sich ausschliesslich auf die Privatliegenschaf ten, einschliesslich Liegenschaft x, bezog) im Unterschied zu vorher neu unter Ziff. 8 (Einkünfte aus Liegenschaften) der Steuererklärung deklariert wurde. Bei der Vorbereitung der Veranlagung prüfte das Gemeinde steueramt erkennbar ("Häkchen", Notizen, Korrekturen) aufgrund des Liegenschaftsverzeichnisses die Zu- und Abgänge bei den Lie genschaften sowie deren Steuerwerte; ebenso wurden auf dem Steu ererklärungsformular die einzelnen Positionen der Einkünfte über prüft. Formelle Korrespondenz im Rahmen des Veranlagungsverfah rens ist aus den Akten nicht ersichtlich (was die Behauptung der Be schwerdeführer, der neue Buchhalter habe damals die Umbuchung ins Privatvermögen mit dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes be sprochen, durchaus glaubhaft erscheinen lässt, denn anders wären diese erheblichen Änderungen wohl nicht ohne Rückfrage durchge gangen). Es muss daher offen bleiben, aus welchen Gründen der
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Frage, ob sich bei der Privatentnahme der Liegenschaft x ein steuer barer Kapitalgewinn ergeben habe, anscheinend nicht weiter nachge gangen wurde, und mit welcher Überlegung die geänderte Darstel lung der Einkünfte für richtig befunden wurde. Naheliegend ist die Annahme, dass die Qualifikation der Liegenschaft x als richtig - zumindest vertretbar - erachtet wurde, ohne dass die sich auf drängende Konsequenz (Erfassung des Überführungsgewinns [Diffe renz zwischen Verkehrs- und Buchwert] als steuerbares Einkommen) erkannt worden wäre. Wirtschaftlich lag die Qualifikation als Privatvermögen nahe. Die schon 1978 erfolgte Einräumung der lebenslänglichen Nutz niessung zugunsten der Ehefrau machte die Liegenschaft zum Ver kauf unattraktiv und als Anlagevermögen ungeeignet. Im jetzigen Einspracheentscheid der Steuerkommission wird angedeutet, mit dem Wechsel in der Buchführung sei eine übermässi ge Verschiebung von Liegenschaften ins Privatvermögen einherge gangen. Inwiefern dies relevant sein soll, ist nicht recht ersichtlich. Wenn die Steuerkommission die Qualifikation als Geschäftsvermö gen für (weiterhin) zutreffend erachtete, hatte sie die Möglichkeit ei ner entsprechenden Feststellungsverfügung, und andernfalls konnte sie an eine Überführung ins Privatvermögen die vorgesehenen steu erlichen Folgen knüpfen. 3.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass 1987 buchhalte risch die Überführung ins Privatvermögen erfolgte, dass S. dies der Steuerbehörde klar und unzweideutig bekannt gab, ohne etwas We sentliches zu verschweigen zu vertuschen (was beispielsweise dann der Fall wäre, wenn buchhalterisch ein Kapitalgewinn hätte ausgewiesen werden müssen und dies unterblieben wäre). Die Steu erkommission wäre damals in der Lage und damit auch gehalten ge wesen, den sich aus diesem Sachverhalt ergebenden steuerlichen Ka pitalgewinn zu veranlagen. 4. Daraus folgt, dass die am 24. März 1998 erfolgte Schenkung der Liegenschaft x von S. an seine Ehefrau Privatvermögen betraf und deshalb einkommenssteuerrechtlich keine Auswirkungen zei tigte.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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