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Urteil Schätzungskommission nach Baugesetz (AG - AGVE 2007 11)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 11: Schätzungskommission nach Baugesetz

Ein Anwalt muss eine detaillierte Rechnung erstellen, wenn der Klient dies verlangt, andernfalls reicht eine Schlussabrechnung ohne Details aus. Verzögerungen bei der Rechnungsstellung sind nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Die Herausgabe von Akten nach Abschluss eines Verfahrens sollte innerhalb von etwa 10 Tagen erfolgen, eine längere Verzögerung verstösst gegen das Gesetz. In einem Fall vor dem Obergericht/Handelsgericht im Jahr 2007 wurde entschieden, dass die Verzögerung bei der Aktenherausgabe gegen das Gesetz verstösst.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2007 11

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2007 11
Instanz:Schätzungskommission nach Baugesetz
Abteilung:-
Schätzungskommission nach Baugesetz  Entscheid AGVE 2007 11 vom 18.12.2007 (AG)
Datum:18.12.2007
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:11 Art. 12 lit. a und i BGFAWird vom Klienten keine detaillierte Rechnung verlangt, reicht es aus,wenn der Anwalt eine Schlussabrechnung ohne Details erstellt.Detaillierte Rechnungstellung erst eineinhalb oder zwei Monate, nachdemdiese verlangt wurde, verletzt Art. 12 lit. i BGFA; Verzögerungen sindnur...
Schlagwörter: Rechnung; Anwalt; Zivilprozessrecht; Klienten; Schlussabrechnung; Details; Detaillierte; Rechnungstellung; BGFA; Verzögerungen; Obergericht/Handelsgericht; Herausgabe; Akten; Abschluss; Verfahrens; Entscheid; Anwaltskommission
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2007 11

2007 Zivilprozessrecht 53

[...]

11 Art. 12 lit. a und i BGFA
Wird vom Klienten keine detaillierte Rechnung verlangt, reicht es aus,
wenn der Anwalt eine Schlussabrechnung ohne Details erstellt.
Detaillierte Rechnungstellung erst eineinhalb zwei Monate, nachdem
diese verlangt wurde, verletzt Art. 12 lit. i BGFA; Verzögerungen sind
nur ausnahmsweise gerechtfertigt.
2007 Obergericht/Handelsgericht 54

Die Herausgabe von Akten nach Abschluss eines Verfahrens sollte auf
Verlangen innerhalb von ca. 10 Tagen erfolgen; eine mehrwöchige Ver-
spätung verstösst gegen Art. 12 lit. a BGFA.

Entscheid der Anwaltskommission vom 18. Dezember 2007 i.S. M. H.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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