Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 11: Schätzungskommission nach Baugesetz
Ein Anwalt muss eine detaillierte Rechnung erstellen, wenn der Klient dies verlangt, andernfalls reicht eine Schlussabrechnung ohne Details aus. Verzögerungen bei der Rechnungsstellung sind nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Die Herausgabe von Akten nach Abschluss eines Verfahrens sollte innerhalb von etwa 10 Tagen erfolgen, eine längere Verzögerung verstösst gegen das Gesetz. In einem Fall vor dem Obergericht/Handelsgericht im Jahr 2007 wurde entschieden, dass die Verzögerung bei der Aktenherausgabe gegen das Gesetz verstösst.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2007 11 |
Instanz: | Schätzungskommission nach Baugesetz |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.12.2007 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 11 Art. 12 lit. a und i BGFAWird vom Klienten keine detaillierte Rechnung verlangt, reicht es aus,wenn der Anwalt eine Schlussabrechnung ohne Details erstellt.Detaillierte Rechnungstellung erst eineinhalb oder zwei Monate, nachdemdiese verlangt wurde, verletzt Art. 12 lit. i BGFA; Verzögerungen sindnur... |
Schlagwörter: | Rechnung; Anwalt; Zivilprozessrecht; Klienten; Schlussabrechnung; Details; Detaillierte; Rechnungstellung; BGFA; Verzögerungen; Obergericht/Handelsgericht; Herausgabe; Akten; Abschluss; Verfahrens; Entscheid; Anwaltskommission |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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