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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2006 99)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2006 99: Verwaltungsgericht

Die Beschwerde betrifft die Gewährung von Halbfreiheit im Strafvollzug gemäss schweizerischem Recht. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Kantone das Recht haben, die Halbfreiheit von der Dauer der zu verbüssenden Strafe abhängig zu machen. Die Richtlinien zur Halbfreiheit entsprechen dem Sinn und Zweck des Strafvollzugs, eine schrittweise Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen. Die Behörden haben das Ermessen, die Halbfreiheit individuell zu gewähren, um eine einheitliche und sachgerechte Praxis sicherzustellen. Die Richtlinien dienen als Ergänzung zum kantonalen Recht und stehen im Einklang mit dem Bundesrecht.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2006 99

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2006 99
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2006 99 vom 30.08.2006 (AG)
Datum:30.08.2006
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2006 99 S.501 2006 Strafvollzug 501 III. Strafvollzug 99 Versetzung in die Halbfreiheit. Es besteht kein Anspruch darauf,...
Schlagwörter: Halbfreiheit; Richtlinie; Vollzug; Richtlinien; Ziffer; Regelung; Einzelfall; Gefangene; Entlassung; Bundesrecht; Kantone; Gefangenen; Gewährung; Anspruch; Verbüssung; Entscheid; Verfügung; Rücksicht; Kantonen; Wiedereingliederung; Entlassungsanwärterinnen; -anwärter; Zweck; Behörden; Ermessen
Rechtsnorm: Art. 37 StGB ;
Referenz BGE:122 V 19;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2006 99

2006 Strafvollzug 501

III. Strafvollzug



99 Versetzung in die Halbfreiheit. Es besteht kein Anspruch darauf, gestützt auf Art. 37 Ziffer 3 Abs. 2 StGB bzw. § 50 lit. a SMV nach der Verbüssung der Hälfte der Strafzeit in die Halbfreiheit entlassen zu werden, auch wenn die übrigen Voraus- setzungen gemäss § 50 lit. b - e SMV erfüllt sind; Verhältnis der einschlä- gigen Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Inner- schweiz zum Bundesrecht.
Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 30. August 2006 i.S. T. P. K. gegen die Verfügung des Departementes Volkswirtschaft und Inneres.
Aus den Erwägungen

2.1.1 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, dass gemäss dem Strafgesetzbuch wie auch § 50 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) vom 9. Juli 2003 die Halbfreiheit nach der Hälfte der Strafzeit zulässig sei. Diese Vorschriften könnten nicht mittels einer Regelung in Kon- kordatsrichtlinien unterlaufen werden. Die dort befindliche einheitli- che Regelung nehme keine Rücksicht auf den Einzelfall und sei erst noch nicht gesetzeskonform. 2.1.2 Es trifft zu, dass sowohl Art. 37 Ziffer 3 Abs. 2 StGB als auch § 50 lit. a SMV vorsehen, dass die Halbfreiheit ab der Ver- büssung der Hälfte der Strafzeit grundsätzlich möglich ist. Indessen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Kantone gemäss Art. 37 Ziffer 3 Abs. 3 StGB die Voraussetzungen und den Umfang der den Gefangenen stufenweise zu gewährenden Erleichterungen regeln. Den Kantonen kommt bei der Ausgestaltung dieser Normen ein erheblicher Spielraum zu (vgl. dazu RRB Art. Nr. ...). Insbesondere
2006 Verwaltungsbehörden 502

muss es den Kantonen gestattet sein, sowohl die Halbfreiheit von der Dauer der zu verbüssenden Strafe abhängig zu machen als auch die Dauer der Halbfreiheit selbst zu beschränken. Mit anderen Worten können nicht alle Strafgefangenen, welche die Hälfte ihrer Strafe verbüsst haben, von Bundesrechts wegen Anspruch auf Gewährung der Halbfreiheit erheben. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der Strafvollzug die Strafgefangenen nicht nur auf den Wiedereintritt ins bürgerliche Leben vorzubereiten, sondern auch erziehend auf sie einzuwirken hat (Art. 37 Ziffer 1 Abs. 1 StGB); die für den Erzie- hungszweck zur Verfügung stehende Zeit darf nicht zugunsten der Wiedereingliederung in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht unverhältnismässig verkürzt werden. Daher muss es zulässig sein, die Halbfreiheit erst bei einer gewissen Mindeststrafdauer zu gewäh- ren. Andererseits ergibt sich aus dem dem schweizerischen Strafvoll- zug zugrunde liegenden Progressivsystem, die Strafgefangenen schrittweise auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorzubereiten, dass sich das Institut der Halbfreiheit grundsätzlich nur an Entlassungsanwärterinnen und -anwärter richten kann; Strafgefangene, die sich für ein Jahr länger in der Halbfreiheit befinden, können nicht als Entlassungsanwärterinnen bzw. -anwärter bezeichnet werden, und die Gewährung der Halbfreiheit verkäme diesfalls zu einer verkappten (vorzeitigen) bedingten Entlassung. Die in Ziffer 3.3 bzw. Anhang 1 der Richtlinien vorgesehene Beschrän- kung der Halbfreiheit auf zwölf Monate entspricht daher Sinn und Zweck von Art. 37 StGB; es kann keine Rede davon sein, dass damit das Gesetz ,,unterlaufen werde", wie dies der Beschwerdeführer gel- tend macht (vgl. ...). 2.1.3 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Richtlinien dürften nicht aus Gründen der Bequemlichkeit infolge der ,,leichteren Handhabung" einer vereinheitlichen Regelung ohne Betrachtung des Einzelfalls angewandt werden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden, ist es doch eben Sinn und Zweck der Richtli- nien, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Das den Behörden zukommende Ermessen soll widerspruchsfrei angewandt werden; es soll nicht vom Zufall der jeweiligen sachbearbeitenden Person abhängen, ob ein
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Entscheid der Verwaltungsbehörde so anders ausfällt (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 124; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 102). In dem Sinne berücksichtigen denn auch die Verwal- tungsgerichte, welche an die Richtlinien als Verwaltungsverordnun- gen nicht gebunden sind, diese, soweit sie eine dem Einzelfall ge- recht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulassen (vgl. u.a. BGE 122 V 19, 25). In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Richtlinien eine individuelle Gewährung der Halbfreiheit zulassen, einerseits durch die in Ziffer 3.2 allgemein umschriebene Voraussetzung, dass die Halbfreiheit nur dort gewährt werden soll, ,,wo dies im Rahmen der Rückgliederung notwendig und sinnvoll erscheint", sowie andererseits durch die im Anhang 1 geregelte Dauer der Halbfreiheit, welche je nach Dauer der zu verbüssenden Strafe abgestuft und sinnvollerweise der möglichen bedingten Entlassung ,,nahtlos" vorausgeht. 2.1.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer kritisierten Richtlinien im Einklang mit dem übergeordneten Bundesrecht sowie dem dazugehörigen kantonalen Recht stehen, eine rechtsgleiche Anwendung des Ermessens durch die Behörden sicherstellen und eine individuelle Rücksichtnahme auf den konkreten Einzelfall ermöglichen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinien sich nur als Ergänzung zu der in § 50 SMV vorgesehenen Regelung verstehen. Mithin rechtfertigt die vom Beschwerdeführer vorgetragene Kritik an den Richtlinien keine Ausnahmeregelung für ihn.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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