Zusammenfassung des Urteils AGVE 2006 71: Steuerrekursgericht
In dem Entscheid der Schätzungskommission nach dem Baugesetz vom 5. September 2006 ging es um die Frage, ob die Gemeinde verpflichtet ist, eine privat erstellte Abwasserleitung zu übernehmen, an die mehrere Liegenschaften angeschlossen sind. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass durch den Anschluss mehrerer Liegenschaften automatisch eine öffentliche Leitung entsteht, was jedoch vom Gericht verneint wurde. Es wurde festgestellt, dass entweder eine anfechtbare Übernahmeverfügung der Gemeinde oder objektive Anhaltspunkte für eine konkludente Übernahme erforderlich sind. Zudem wurde diskutiert, dass eine pauschale Kostenverteilung von 50-70 % für die Schmutzwasserleitung und von 30-50 % für die Sauberwasserleitung gerechtfertigt ist. Der Richter in diesem Fall war nicht angegeben.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2006 71 |
Instanz: | Steuerrekursgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 11.01.1977 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | II. Erschliessungsabgaben71 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauGdert entweder eine anfechtbare Übernahmeverfügung oder zumindest objektive Anhaltspunkte, die eindeutig auf eine konkludenteÜbernahme der Privatleitung durch das Gemeinwesen schliessen lassen (Erw. 3.1.2.4.2.)zulasten der Schmutzwasserleitung... |
Schlagwörter: | Übernahme; Schmutz; Leitung; Gemeinde; Übernahmeverfügung; Sauberwasser; Gemeinwesen; Schmutzwasserleitung; Sauberwasserleitung; Schätzungskommission; Leitungen; Sauberwas-; Erschliessungsabgaben; Anhaltspunkte; Privatleitung; Kostenverteilung; Baugesetz; Abwasserleitung; Liegenschaften; Übernahmepflicht; Auffassung; Ordner; Siedlungsentwässerung; Umwelt; Fachrichter; Ursprünglicher; Beitragsplan; Entscheid |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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