2006 Jagdrecht 251
X. Jagdrecht
50 Widerruf eines Jagdpasses. - Die Jägerprüfung ist Voraussetzung für den Jagdpass (Erw. 2). - Widerruf eines Jagdpasses, wenn der Inhaber auch Jagdpächter ist (Erw. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. September 2006 in Sachen X gegen den Regierungsrat.
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. April 2004 im Besitze
eines Jagdpasses für Jagdpächter für die Pachtperiode vom 1. April
2002 bis 31. März 2010. Bereits am 15. Oktober 2001 war ihr der
Jahres-Jagdpass Nr. ..., im Jahre 2002 der Jagdpass für Jagdgäste
Nr. ... und im Jahre 2003 der Jagdpass Nr. ... ausgestellt worden.
2.2.
Gemäss § 22 Abs. 3 Jagdgesetz setzt die Erteilung einer Jagd-
pacht voraus, dass der Pächter mindestens ein Jahr im Besitze eines
aargauischen Jagdpasses und nicht von der Jagd ausgeschlossen ist.
Gemäss § 33 Abs. 1 Jagdgesetz erhält einen aargauischen Jagdpass
nur, wer sich über das Fehlen von Jagdausschlussgründen sowie über
den Abschluss einer genügenden Jagdhaftpflichtversicherung aus-
weist. Hinsichtlich der Jagdausschlussgründe hält § 34 Abs. 1 Ziff. 8
Jagdgesetz fest, dass von der Jagd ausgeschlossen ist, wer sich nicht
über ausreichende jagdliche Fähigkeiten ausweisen kann. Der Aus-
weis für ausreichende jagdliche Fähigkeiten wird gemäss § 27 Abs. 2
Jagdverordnung u.a. mit dem aargauischen Jagdfähigkeitsausweis
oder mit einem vom Regierungsrat anerkannten ausserkantonalen
2006 Verwaltungsgericht 252
Jagdfähigkeitsausweis erbracht. Einen Jagdfähigkeitsausweis erhält,
wer die Jägerprüfung bestanden hat (§ 35 Abs. 1 Jagdgesetz). Ge-
mäss § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Jägerprüfung vom
30. November 1981 (SAR 933.311) ist von der aargauischen Jäger-
prüfung befreit, wer den Jagdfähigkeitsausweis eines anderen Kan-
tons, eines deutschen österreichischen Bundeslandes des
Fürstentums Liechtensteins besitzt. Diese Bestimmung ist seit dem
1. Oktober 2001 (AGS 2001, S. 217) und damit bereits vor der Aus-
stellung des ersten auf den Namen der Beschwerdeführerin lautenden
Jahres-Jagdpasses Nr. ... am 15. Oktober 2001 in Kraft.
2.3.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, § 27 Abs. 2 Jagdverord-
nung gehe über den Gesetzestext hinaus, entbehrt jeder Grundlage.
Das aargauische Jagdgesetz sowie die Jagdverordnung vollziehen
das JSG. Dessen Art. 4 hält fest, dass wer jagen will, eine kantonale
Jagdberechtigung braucht (Abs. 1) und diese Jagdberechtigung nur
Bewerbern erteilt wird, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung
nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen
(Abs. 2). Gemäss diesen Bestimmungen und entgegen den Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin genügt ein anderweitiger Nachweis
ausreichender jagdlicher Fähigkeiten für die Ausstellung eines Jagd-
passes somit nicht. Bei anderweitig nachgewiesenen ausreichenden
jagdlichen Fähigkeiten können lediglich maximal drei Tagespässe
pro Jahr ausgestellt werden (§ 27 Abs. 3 Jagdverordnung). Zusam-
menfassend ergibt die von der Beschwerdeführerin beantragte indi-
zidente Normenkontrolle (vgl. § 95 Abs. 2), dass § 27 Abs. 2 Jagd-
verordnung mit den übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen im
Einklang steht.
2.4.
Die Beschwerdeführerin ist im Besitze eines französischen
Jagdfähigkeitsausweises, welcher vom Regierungsrat des Kantons
Aargau nicht anerkannt wird (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Jä-
gerprüfung e contrario). Im Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin
über einen vom Kreis Herzogtum Lauenburg am 24. Mai 2000 aus-
gestellten Jagdschein der Bundesrepublik Deutschland. Gemäss § 15
Abs. 5 des deutschen Bundesjagdgesetzes vom 29. November 1952
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(BJagdG) ist die erste Erteilung eines Jagdscheines davon abhängig,
dass der Bewerber in Deutschland eine Jägerprüfung bestanden hat.
Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können von den Bun-
desländern Ausnahmen gemacht, d.h. Jagdscheine ausgestellt wer-
den, welche die Voraussetzungen nach Abs. 5 nicht erfüllen (Abs. 6).
Ein solcher Ausländerjagdschein wurde der Beschwerdeführerin am
24. Mai 2000 ausgestellt. Über das Bestehen der Jägerprüfung i.S.v.
§ 15 Abs. 5 BJagdG kann sich die Beschwerdeführerin hingegen
nicht ausweisen, weshalb der vom Kreis Herzogtum Lauenburg am
24. Mai 2000 ausgestellte Jagdschein keinen Jagdfähigkeitsausweis
im Sinne von § 27 Abs. 2 Jagdverordnung i.V.m. § 4 Abs. 2 der
Verordnung über die Jägerprüfung darstellt.
Die Beschwerdeführerin verfügt somit weder über einen aar-
gauischen noch einen anderen vom Regierungsrat anerkannten Jagd-
fähigkeitsausweis. Damit vermag sich die Beschwerdeführerin nicht
über das Fehlen von Jagsausschlussgründen i.S.v. § 33 i.V.m. § 34
Abs. 1 Ziff. 8 Jagdgesetz auszuweisen. Entsprechend wurden die
schweizerischen Jagdpässe der Beschwerdeführerin (siehe vorne
Erw. 2.1), insbesondere auch der Jagdpass für Jagdpächter Nr. ... für
die Pachtperiode 1. April 2002 bis 31. März 2010, zu Unrecht ausge-
stellt.
3.
3.1.
Zu prüfen bleibt, ob vorliegend die Voraussetzungen für einen
Widerruf des Jagdpasses für Jagdpächter erfüllt sind.
3.2.
Verwaltungsbehörden können fehlerhafte Verfügungen, selbst
wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten
Voraussetzungen ändern. Das Gesetz kann die Voraussetzungen des
Widerrufs ausdrücklich regeln. Liegt keine gesetzliche Regelung vor,
so muss die Widerrufbarkeit auf Grund allgemeiner Kriterien beur-
teilt werden. Es ist eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei ist
zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven
Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw.
dem Vertrauensschutz andererseits abzuwägen (BGE 127 II 306
Erw. 7a; 121 II 273 Erw. 1a/aa; AGVE 2003, S. 416 f; 2001, S. 144;
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Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2002, Rz. 994 ff.).
§ 26 Abs. 1 VRPG bestimmt, dass Verfügungen und Entscheide,
die der Rechtslage den sachlichen Erfordernissen nicht
entsprechen, durch die erlassende Behörde die Aufsichtsbehörde
abgeändert aufgehoben werden können, wenn wichtige
öffentliche Interessen es erfordern. Vorbehalten bleiben Verfügungen,
die nach besondern Vorschriften der Natur der Sache nicht oder
nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen
werden können.
3.3.
§ 26 Abs. 1 VRPG setzt voraus, dass die abzuändernde Verfü-
gung der Rechtslage den sachlichen Erfordernissen nicht ent-
spricht.
Dass der Jagdpass für Jagdpächter Nr. ... für die Pachtperiode
1. April 2002 bis 31. März 2010 zu Unrecht ausgestellt wurde, wurde
bereits erläutert (siehe vorne Erw. 2.4).
3.4.
3.4.1.
Des Weiteren hängt der Widerruf gemäss der Rechtsprechung
zu § 26 VRPG von einer Interessenabwägung ab. Dabei sind die öf-
fentlichen (und privaten) Interessen an der Durchsetzung des objek-
tiven Rechts gegen das private (und öffentliche) Interesse an der
Rechtssicherheit und am Fortbestand der bisherigen Ordnung im
konkreten Fall (Vertrauensschutz) abzuwägen. In der Regel geht das
Postulat der Rechtssicherheit dem Interesse an der Durchsetzung des
objektiven Rechts vor und ist ein Widerruf nicht zulässig, wenn
durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet
worden die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem
die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und ge-
geneinander abzuwägen waren, wenn der Private von einer ihm
durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch ge-
macht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen
drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein
besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 121 II
273 Erw. 1a/aa mit Hinweisen; AGVE 2003, S. 416 f.).
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Welchen Interessen der Öffentlichkeit ein derart starkes Ge-
wicht zukommt, dass sie einen Widerruf rechtfertigen, lässt sich
nicht ohne Abwägung der verschiedenen Interessen im Einzelfall
ermitteln (AGVE 1998, S. 202 f.).
3.4.2.
Der Jagdpass für Jagdpächter wird grundsätzlich nur gestützt
auf ein eingehendes Prüfungsverfahren erteilt, in dem die aargaui-
schen Jagdbehörden die Voraussetzungen gemäss § 22 ff. Jagdgesetz
zu prüfen haben (vgl. dazu Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 1013 mit
Hinweis auf BGE 94 I 336 Erw. 4b). Darunter fallen neben den per-
sönlichen Voraussetzungen des einzelnen Pächters (mindestens ein
Jahr im Besitze eines Jagdpasses, keine Jagdausschlussgründe [§ 22
Abs. 3 Jagdgesetz] sowie maximal zwei Pachtverhältnisse [§ 22
Abs. 2 Jagdgesetz]), auch andere Voraussetzungen, wie die Prüfung
der Angemessenheit der Anzahl der Pächter (§ 22 Abs. 1 Jagdgesetz),
des Gesellschaftsvertrages (§ 28 Jagdgesetz) sowie des Vorliegens
der Zustimmung der Gemeinderäte gemäss § 29 Abs. 3 Jagdgesetz.
Gemäss der Genehmigung der aargauischen Jagdverwaltung
betreffend Neuaufnahme der Beschwerdeführerin als Jagdpächterin
wurde dieses Prüfungsverfahren durchgeführt und festgestellt, dass
sämtliche Voraussetzungen für eine Neuaufnahme der Beschwerde-
führerin als Jagdpächterin erfüllt sind.
Bei dem der Beschwerdeführerin (am 1. April 2004) ausge-
stellten Jagdpass für Jagdpächter Nr. ..., gültig vom 1. April 2002 bis
31. März 2010, handelt es sich somit um eine Verfügung, welche
grundsätzlich unwiderrufbar ist. Ein Widerruf ist daher nur möglich,
wenn besonders gewichtige öffentliche Interessen vorliegen (siehe
vorne Erw. 3.4.1).
3.5.
3.5.1.
Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, es lägen besonders
schwerwiegende öffentliche Interessen vor, welche den Weiterbe-
stand der Jägerposition in Frage stellten. So sei der Beschwerdefüh-
rerin nicht nur die Stellung eines Jagdgastes, sondern vielmehr eine
Pächterstellung eingeräumt worden. Damit seien aber gerade beson-
dere Rechte und Verantwortlichkeiten gegenüber dem Jagdrevier so-
2006 Verwaltungsgericht 256
wie den von den Jagdpächterinnen und Jagdpächtern ermächtigen
Jagdgästen, Jägerprüfungskandidatinnen und -kandidaten sowie
Jagdaufsehenden verbunden, welche noch in gesteigertem Masse
eine fundierte praktische und theoretische Kenntnis des Jagdwesens
erforderten. Die von der Beschwerdeführerin abgelegte französische
Jägerprüfung vermöge diese Anforderungen nicht zu erfüllen, wes-
halb ihr vom aargauischen Verordnungsgeber auch die Anerkennung
versagt worden sei. Aufgrund des im Jagdwesen sehr hoch zu ge-
wichtenden Wildschutzes und Sicherheitsaspekten sei es daher unab-
dingbar, den gesetzmässigen Zustand durchzusetzen.
Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, sie habe sich
während ihrer langjährigen jagdlichen Tätigkeit stets absolut klaglos
und in jeder Beziehung korrekt verhalten, so dass keine Grundlage
für Sicherheitsbedenken bestünde. Weiter macht sie geltend, dass sie
sich anderweitig ausreichende jagdliche Fähigkeiten angeeignet
habe.
3.5.2.
Vorliegend besteht das öffentliche Interesse darin, dass die Be-
schwerdeführerin als Jagdpächterin im Jagdrevier Nr. ... Gewähr da-
für bietet, dass sie im Stande ist, die Jagd und die Pacht nach Mass-
gabe der Gesetze und Vollzugserlasse sowie nach weidmännischen
Grundsätzen selber auszuüben und durch Nichtpächter (Jagdgäste,
Jagdaufseher) ausüben zu lassen (§ 31 Abs. 1 Jagdgesetz).
Gesetz und Verordnung unterscheiden die jagdspezifischen An-
forderungen an die Bewerber eines Jahresjagdpasses und des Jagd-
passes für Jagdpächter nicht. Anspruch auf einen Jagdpass für Jagd-
pächter haben Pächter, die mindestens ein Jahr im Besitz eines Jagd-
passes und nicht vor der Jagd ausgeschlossen sind (§ 22 Abs. 3 Jagd-
gesetz). Besondere Aufgaben und Pflichten der Pächter ergeben sich
sodann aus dem jeweiligen Pachtvertrag (vgl. § 21 Jagdverordnung)
und dem Gesellschaftsvertrag der Pächter (§ 24 Jagdverordnung).
Rechte und Verantwortung der Jagdpächter gegenüber dem Jagdre-
vier, den Jagdgästen und den Jagdprüfungskandidaten sind in Gesetz
und Verordnung festgelegt (vgl. §§ 12, 30, 32, 42 Abs. 2 Jagdgesetz,
§§ 10 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 2 Jagdverordnung). Hinsichtlich der An-
forderungen und Interessen des Wildschutzes und der Sicherheit las-
2006 Jagdrecht 257
sen diese Bestimmungen kein Erfordernis besonderer praktischer
oder theoretischer Kenntnisse des Jagdwesens, insbesondere solche,
welche über die ,,ausreichenden jagdlichen Fähigkeiten" (§ 27 Abs. 2
Jagdverordnung) hinausgehen, erkennen.
Das private Interesse der Beschwerdeführerin besteht darin,
dass sie ihren Jagdpass für Jagdpächter behalten und die ihr mit Ver-
fügung des DFR vom 18. Juli 2003 zugesprochene Stellung als Jagd-
pächterin im Jagdrevier Nr. ... ausüben kann. Im Falle einer vorzeiti-
gen Auflösung des Pachtverhältnisses aus eigenem Verschulden
würde die Beschwerdeführerin für einen aus der Neuverpachtung re-
sultierenden Mindererlös haften (§ 18 Abs. 2 Jagdgesetz). Zu be-
rücksichtigen sind sodann die finanziellen und rechtlichen Ver-
pflichtungen, die sie mit dem Pachtvertrag und dem Gesellschafts-
vertrag im Vertrauen auf den Jagdpass für Jagdpächter eingegangen
ist.
3.5.3.
Obwohl die Beschwerdeführerin im Kanton Aargau bereits seit
2001 ohne anerkannten Jagdfähigkeitsausweis der Jagd nachgeht,
liegen gegen sie unbestrittenermassen weder Beschwerden vor, noch
wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dies zeigt auch der Um-
stand, dass der Beschwerdeführerin nach der Ausstellung des Jahres-
Jagdpasses (Nr. ...) im Jahre 2001 in den Jahren 2002 und 2003 wie-
derum Jagdpässe (Jagdpass Nr. ... für Jagdgäste für die Dauer vom
1. April 2002 bis 31. März 2003 und Jagdpass Nr. ... gültig vom
1. April 2003 bis 31. März 2004) ausgestellt und auch seitens der
Versicherung keine Vorbehalte gemacht wurden. Aus Jägerkreisen
liegen Bestätigungen vor, dass die Beschwerdeführerin über gute
Schiessfertigkeiten verfügt und ihren Pflichten als Jägerin nach-
kommt.
Seit April 2004 und damit seit mehr als zwei Jahren ist die Be-
schwerdeführerin Jagdpächterin, und auch hinsichtlich dieser Aufga-
ben und Pflichten gingen keine Beschwerden und Beanstandungen
gegen sie ein. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass
die Beschwerdeführerin gegen die ihr aus dem Pachtvertrag oder
dem Gesellschaftsvertrag erwachsenden Pflichten, Aufgaben und
Verantwortlichkeiten verstossen hat. Es kann deshalb davon ausge-
2006 Verwaltungsgericht 258
gangen werden, dass die Beschwerdeführerin die ihr als Jagdpächte-
rin obliegenden Pflichten klaglos erfüllt und auch zu erfüllen in der
Lage ist. Etwas anderes wird im Übrigen auch von der Verwaltung
nicht geltend gemacht. Der Umstand, dass der Regierungsrat der Be-
schwerdeführerin ohne weiteres die regelmässige Ausstellung von
Tagesjagdpässen in Aussicht stellt, relativiert das geltend gemachte
Sicherheitsrisiko zusätzlich. Auch dieser Jagdpass setzt das Fehlen
von Jagdausschlussgründen und damit einen Nachweis über ausrei-
chende jagdliche Fähigkeiten voraus (§§ 33 und 34 Jagdgesetz).
Überdies wurde der Beschwerdeführerin ein Jagdschein für die Bun-
desrepublik Deutschland vom Mai 2000 bis 31. März 2003 erteilt,
welcher von einem Fähigkeitsnachweis abhängig ist (vgl. § 15 Abs. 1
und 4 Bundesjagdgesetz [http://www.juris.de]).
3.5.4.
Zusammenfassend besteht bei der Beschwerdeführerin und im
Vergleich zu einer über einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis
verfügenden Person keine erhöhte Gefährdung von Wildschutz oder
öffentlicher Sicherheit. Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht im Stande
ist, die Jagd und die Jagdpacht nach Massgabe der Gesetze und Voll-
zugserlasse sowie nach weidmännischen Grundsätzen selber auszu-
üben bzw. ausüben zu lassen (siehe vorne Erw. 3.5.2), bestehen nicht.
Demgemäss ist vorliegend das öffentliche Interesse an der Erfüllung
der Zulassungsvoraussetzungen nicht so hoch zu gewichten wie das
Interesse an der Rechtsbeständigkeit bzw. am Vertrauensschutz. Da-
bei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Jagdpass für
Jagdpächter der Beschwerdeführerin, gültig vom 1. April 2004 bis
31. März 2010, nicht der erste Jagdpass war, welcher ohne das Vor-
liegen eines anerkannten Jagdfähigkeitsausweises erstellt worden ist.
Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2001 der
Jahres-Jagdpass Nr. ..., im Jahre 2002 der Jagdpass für Jagdgäste
(Nr. ...) für die Dauer vom 1. April 2002 bis 31. März 2003 und im
Jahre 2003 der Jagdpass Nr. ... für die Dauer vom 1. April 2003 bis
31. März 2004 ausgestellt, so dass sogar mehrere Vertrauensgrundla-
gen bestehen, was das Gewicht des Vertrauensschutzes zusätzlich
verstärkt. Massgebliches Gewicht haben die Rechtspositionen der
Beschwerdeführerin als Pächterin und Gesellschafterin der Jagdge-
2006 Jagdrecht 259
sellschaft Y mit den damit verbundenen rechtlichen und finanziellen
Verpflichtungen. Die möglichen Folgen des Widerrufs ihres Jagdpas-
ses (bis hin zur Auflösung des Pachtverhältnisses [§ 19 Abs. 1 Jagd-
gesetz] und Auflösung der Jagdgesellschaft [Art. 545 ff. OR]) sind
schwerwiegend. Der im vorliegenden Fall generelle und abstrakte
Aspekt des Wildschutzes und der Sicherheit vermag allein kein ge-
nügend gewichtiges besonderes Interesse zu begründen. Im Gegen-
zug verliert das öffentliche Interesse weiter an Gewicht, weil der
Jagdpass für Jagdpächter der Beschwerdeführerin am 31. März 2010
abläuft und der unrechtsmässige Zustand somit in wenigen Jahren
behoben ist. Weitere öffentliche Interessen, die für einen Widerruf
sprechen können, sind nicht ersichtlich und werden von der Verwal-
tung auch nicht geltend gemacht.
Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für den Widerruf
des Jagdpasses für Jagdpächter der Beschwerdeführerin vorliegend
nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
3.6.
Der Umstand, dass vorliegend das Interesse an der Rechtsbe-
ständigkeit bzw. am Vertrauensschutz höher als jenes an der Erfül-
lung der Zulassungsvoraussetzungen als Jagdpächter zu gewichten
ist, führt jedoch nicht dazu, dass die Jagdbehörde nach Ablauf des
Jagdpasses für Jagdpächter am 31. März 2010 bei Nichtvorliegen ei-
nes anerkannten Fähigkeitsausweises einen Jagdpass für Jagdpächter
ohne Nachweis einer anerkannten Jagdfähigkeitsprüfung auszustel-
len hat.
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