E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2006 40)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2006 40: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat über ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden, das von H. und K. gegen den Gemeinderat A. eingereicht wurde. Es wurde festgestellt, dass die Vergabestelle bei der Bewertung eines Teilkriteriums möglicherweise nicht korrekt gehandelt hat, was die Beschwerdeführerin beanstandet hat. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Referenzauskünfte, auf die sich die Vergabestelle stützt, falsch sind. Das Gericht hat entschieden, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gewährt werden soll, da die Argumente der Vergabestelle für die Dringlichkeit nicht überzeugend sind.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2006 40

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2006 40
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2006 40 vom 18.10.2005 (AG)
Datum:18.10.2005
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2006 40 S.208 2006 Verwaltungsgericht 208 [...] 40 Aufschiebende Wirkung. Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung...
Schlagwörter: Referen; Vergabe; Vergabestelle; Zuschlag; Interes; SubmD; Interessen; Beurteilung; Teilkriterium; Zuschlags; Verwaltungsge; Verwaltungsgericht; Submis; Referenzanfragen; Referenzperso; Erteilung; Teilkriteriums; Erfahrung; Baulos; Referenzperson; Ausführung; Gesuch; Kammer; Rechtslage; Prüfung; Submissionen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:129 II 286;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2006 40

2006 Verwaltungsgericht 208

[...]

40 Aufschiebende Wirkung. - Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (§ 26 SubmD in der Fassung vom 18. Oktober 2005).
Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, in Sachen H. und K. gegen den Gemeinderat A.

Aus den Erwägungen
3. (...) 3.1. Über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entscheidet der Kammerpräsident (§ 26 Abs. 3 SubmD in der Fas sung vom 18. Oktober 2005). Die aufschiebende Wirkung kann er teilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 26 Abs. 2 SubmD). Im Sinne einer vorläufigen Beurteilung ist die materielle Rechtslage und die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu prüfen so wie eine Interessenabwägung vorzunehmen. In diese Prüfung sind die Interessen der Beschwerdeführerin, öffentliche Interessen der Vergabestelle sowie die privaten Interessen der übrigen am Submis sionsverfahren beteiligten Dritten einzubeziehen (Peter Galli / André Moser / Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
2006 Submissionen 209

Zürich 2003, Rz. 658 f.). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung zielt darauf ab, die Wirksamkeit der Beschwerde sicherzustellen und zu gewährleisten, dass der bestehende tatsächliche Zustand einst weilen unverändert bleibt. Der Entscheid beruht auf einer summari schen Prüfung der Sach- und Rechtslage (René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfas sungsrecht des Bundes, Basel / Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1093). Die Hauptsachenprognose kann insbesondere dann massgeblich berück sichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen rechtli chen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, da die entsprechenden Entscheidgrundlagen erst im Hauptverfahren ermit telt bzw. festgelegt werden (vgl. BGE 129 II 286 Erw. 3). 3.2. Zwischen der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerdeführe rin besteht gemäss Angebotsvergleich eine Differenz von 0.1 Punk ten. Diese Differenz resultiert ausschliesslich aus der Bewertung des Teilkriteriums "Kompetenz" bzw. "Qualität". Für die Beurteilung dieses Zuschlagskriteriums wurden aus den von den Unternehmen angegebenen maximal vier im Teilkriterium "Erfahrung" berück sichtigten Referenzobjekten die Referenzpersonen hinsichtlich der Erfahrung der Bauherrschaft mit den jeweiligen Unternehmen be züglich Ausführungsqualität, Termintreue / Effizienz sowie Abrech nung befragt. Die Referenzanfragen sind protokolliert, und die Be wertung dieses Teilkriteriums ist in den Ausschreibungsunterlagen ausgewiesen. 3.3. Die Beurteilung der Beschwerdeführerin beim Teilkriterium "Qualität" beruht auf vier Referenzanfragen, wovon eine das Bau los 1 der Flurwegsanierung A ist, welches in einem Submissionsver fahren der Beschwerdeführerin vergeben und von ihr ausgeführt wurde. Während die drei übrigen Referenzanfragen für die Be schwerdeführerin positiv waren, ergab die Anfrage beim Gemeinde rat A, dass die Beschwerdeführerin die Unterkriterien "Ausführungs qualität" und "Termine / Effizienz" nicht einwandfrei erfüllt hat. Die Beschwerdeführerin wurde für die Referenzauskunft mit 5 Punkten bewertet.
2006 Verwaltungsgericht 210

Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Bauherrschaft und Ingenieure für beide Baulose identisch sind und die Vergabe stelle sich somit auf ihre eigenen Erfahrungen und nicht auf Referen zen Dritter stütze. 3.4. Unbestritten ist, dass die Vergabestelle das Referenzobjekt Baulos 1 bei der Beurteilung des Teilkriteriums Kompetenz berück sichtigen durfte und die von der Beschwerdeführerin benannte Refe renzperson angefragt hat. Nicht bestritten ist auch, dass die ange fragte Referenzperson gegenüber dem Ingenieurbüro X., welches für die Referenzanfragen zuständig war, die im Protokoll vom 29. Juni 2006 angeführten Angaben gemacht hat. Die Beschwerdeführerin beanstandet vielmehr die Angaben der Referenzperson und behaup tet, diese Referenzauskünfte seien falsch. Im Beschwerdeverfahren stellt sich daher die Frage, ob und wieweit die Vergabestelle sich auf die Angaben von Referenzperso nen stützen kann und der materielle Wahrheitsgehalt einer Refe renzauskunft im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Das Verwaltungsgericht hat sich zu diesen Fragen nicht abschliessend ge äussert (vgl. AGVE 2000, S. 279 f. betreffend Akteneinsicht). Vor liegend besteht sodann die Besonderheit, dass die für den Zuschlag entscheidende Referenzauskunft von der Vergabestelle selbst stammt und die Referenzauskünfte vom gleichen Ingenieurbüro eingeholt wurden, das die Bewertung vornahm und welches in gleicher Funk tion auch mit der Bauleitung Bauaufsicht bei der Ausführung des Baulos 1 beauftragt war. Auffällig ist sodann, dass die andern Referenzen der Beschwerdeführerin einwandfrei ausfielen und die Zuschlagsempfängerin bei diesem Unterkriterium die höchste Punkt zahl erreicht hat. Unter diesen Umständen lässt sich ohne weitere Abklärungen nicht ausschliessen, dass die Beschwerde begründet ist, zumal die Vergabestelle sich in der Vernehmlassung auf ihr Ermessen beruft und keine Belege vorliegen, welche die negative Beurteilung im Protokoll vom 29. Juni 2006 stützen. Die Vergabestelle wehrt sich gegen die Erteilung der aufschie benden Wirkung unter Hinweis auf die Terminsituation. In den Sub missionsbedingungen war ein Baubeginn im Juni 2006 und ein Fer-
2006 Submissionen 211

tigstellungstermin im Dezember 2006 vorgesehen. Nachdem der Zu schlag unter Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist frühestens Mitte September 2006 rechtskräftig werden konnte, ist eine Terminverzö gerung von rund fünf Monaten entstanden, und auch bei einer Vor haltezeit von bloss einem Monat kann das Bauprogramm nicht wie vorgesehen durchgeführt werden. 3.5. Die fehlende aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Ge setzes wegen hat zur Folge, dass der Vertrag mit der Zuschlags empfängerin sofort abgeschlossen werden und das Verwaltungsge richt bei Gutheissung der Beschwerde nur noch die Rechtswidrigkeit des Zuschlags feststellen könnte (§ 27 Abs. 2 SubmD). Die von der Vergabestelle angeführten Gründe der Dringlichkeit vermögen nicht zu überzeugen und wären zudem auch nicht geeig net, die relativ kurze Dauer bis zur Fällung des Beschwerdeent scheids (vgl. § 27 Abs. 3 SubmD) nicht abzuwarten. Andere Interes sen werden von der Vergabestelle nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. 4. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, der vorliegenden Be schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. (...)
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.