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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2006 21)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2006 21: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall bezüglich der Beitragserhebung bei Grundstücken, die an zwei Strassen angrenzen, entschieden. Es wurden zwei unterschiedliche Ansätze diskutiert: die strikte Anwendung des Vorteilsprinzips und eine angemessene Perimeterabgrenzung. Das Gericht folgte dem zweiten Ansatz und entschied, dass Parzellen mit doppeltem Strassenanschluss in beide Beitragspläne einbezogen werden sollten. Es wurden keine überzeugenden Gründe gefunden, um von der hälftigen Aufteilung abzuweichen. Das Gericht wies darauf hin, dass die logische Fortsetzung des Grenzverlaufs der Nachbarparzellen kein geeignetes Kriterium für die Beitragserhebung ist.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2006 21

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2006 21
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2006 21 vom 20.11.2006 (AG)
Datum:20.11.2006
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2006 21 S.95 2006 Abgaben 95 III. Abgaben 21 Strassenbaubeiträge (§ 34 f. BauG). Grundsätze der Perimeterfestlegung...
Schlagwörter: Strasse; Parzelle; Strassen; Parzellen; Überbauung; Perimeter; Erschliessung; Aufteilung; Abgaben; Verwaltungsgericht; Zuordnung; Überbauungsmöglichkeiten; Grundstücken; Vorteils; Beitragspflichtigen; Einbezug; Rechtsprechung; Beitragspläne; Abweichen; Grundsatz; Begründung; Lösung; äufig
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2006 21

2006 Abgaben 95

III. Abgaben



21 Strassenbaubeiträge (§ 34 f. BauG). - Grundsätze der Perimeterfestlegung beim Anstoss einer Parzelle an zwei Strassen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 20. November 2006 in Sachen S.S. gegen Schätzungskommission nach Baugesetz.
Aus den Erwägungen

2.4. Die Beitragserhebung bei Grundstücken, die an zwei (oder
mehrere) Strassen anstossen, kann zwei unterschiedlichen Ansätzen
folgen. Zum einen kann in strikter Anwendung des Vorteilsprinzips
darauf abgestellt werden, ob die zuerst gebaute Strasse das Grund-
stück vollständig erschliesst. Wenn dies zutrifft, also namentlich bei
kleinen und normal grossen Parzellen, wo sich die Möglichkeiten auf
eine Baute eine zusammenhängende kleinere Überbauung be-
schränken, wird die gesamte Parzellenfläche in den Beitragsperime-
ter dieser ersten Stasse einbezogen; an den Bau der zweiten Strasse
ist mangels eines zusätzlichen Vorteils kein Beitrag zu leisten. Wer-
den - als Normalfall - die beiden Strassen nicht gleichzeitig erstellt,
so fällt der Perimeter für die erste Strasse tendenziell zu gross aus;
die Beitragspflichtigen bei der ersten Strasse werden bevorteilt, die-
jenigen bei der zweiten zahlen entsprechend höhere Beiträge (dies
gilt für alle Beitragspflichtigen, nicht nur für diejenigen mit doppel-
tem Strassenanstoss). Nach dem anderen Lösungsansatz geht es
darum, diese unsachgemässe Auswirkung des zeitlichen Elements
(welche der beiden planerisch vorgesehenen Strassen zuerst gebaut
wird) zu verhindern und eine angemessene Perimeterabgrenzung si-
cherzustellen. Dazu werden die Parzellen mit doppeltem Strassenan-
stoss je zu einem Teil den beiden Perimetern zugewiesen; in denjeni-
2006 Verwaltungsgericht 96

gen Fällen, wo die zuerst erstellte Strasse zur vollständigen
Erschliessung ausreicht, kommen sie damit beim ersten Perimeter zu
gut weg und können aus diesem Grund dem Einbezug in den Peri-
meter der zweiten Strasse nicht entgegenhalten, diese bringe ihnen
keinen zusätzlichen Erschliessungsvorteil; sie erleiden keine sach-
widrige Doppelbelastung.
2.5. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung Be-
stimmungen, die diesem zweiten Ansatz folgen, regelmässig ge-
schützt (siehe AGVE 1990, S. 178 f.; 1981, S. 158). Bei einer Par-
zelle, die im Bereich von zwei Beitragsplänen liegt, kommt es also
nicht darauf an, welcher Beitragsplan die Parzelle als erster erfasst.
Richtig ist vielmehr der Einbezug in beide (bzw. gegebenenfalls in
mehrere) Beitragspläne.
Bei kleinen und normal grossen Parzellen kommt es in aller
Regel zur hälftigen Aufteilung. Dabei handelt es sich um eine rein
rechnerische Zuordnung der Parzellenhälften. Die erforderliche
zeichnerische Umsetzung für die Darstellung der Beitragsperimeter
(mittels der Winkelhalbierenden bei Eckgrundstücken und der Mit-
tellinie bei parallel verlaufenden Strassenzügen) hat keine zusätzliche
Funktion und erfolgt insbesondere ohne Zusammenhang mit der
konkreten Erschliessung und den Überbauungsmöglichkeiten. Für
ein Abweichen vom Grundsatz der hälftigen Zuordnung bietet sie
daher keine Begründung. Vielmehr setzt das Abweichen bei Parzel-
len in dieser Grösse voraus, dass die schematische Lösung den durch
die beiden Strassen geschaffenen Vorteilen klarerweise nicht gerecht
wird, mithin gewichtige Gründe vorliegen.
Sehr grosse Parzellen werden von einer einzigen Strasse häufig
nur unvollständig erschlossen. Hier besteht meist Bedarf nach zu-
sätzlicher interner Erschliessung; diese Aufwendungen können sich
durch eine zweite öffentliche Strasse verringern. Bei solchen Ver-
hältnissen kann es sachgerecht sein, für die Aufteilung stärker auf die
konkreten, realistischen Überbauungsmöglichkeiten abzustellen und
gegebenenfalls von der hälftigen Teilung abzuweichen (AGVE 1990,
S. 178 ff.). Auch hier geht es aber um eine adäquate rechnerische
Zuordnung von Parzellenteilen zu den in Frage stehenden Beitrags-
plänen, mit der nicht gleichzeitig darüber entschieden wird, dass
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diese Teile auch über die betreffende Strasse erschlossen werden
müssen. Dies gilt umso mehr, als häufig ganz unterschiedliche Er-
schliessungskonzepte möglich sein werden.
3.3. Die Parzellengrösse von 2'550 m2bildet für sich alleine be-
trachtet keinen Grund, um von der hälftigen Aufteilung abzuweichen.
Dies zeigt sich etwa im Vergleich zum Sachverhalt in AGVE 1990,
S. 176 ff., wo es um die Erschliessung eines Gebiets von mehreren
als Einheit betrachteten Grundstücken von insgesamt rund 79'000 m2
ging. Für die Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse spricht,
dass das volumengeschützte Gebäude im unteren Teil der Parzelle
die verbleibenden Überbauungsmöglichkeiten wesentlich prägt. Da
mit dem Volumenschutz kein Abbruchverbot verbunden ist, verliert
dieser Umstand indessen an Gewicht. Ähnlich verhält es sich mit der
Steilheit der Parzelle, welche rein vom Gelände her gewisse
Einschränkungen in der Überbaubarkeit mit sich bringt. Mit der
vorgeschriebenen terrassierten Überbauung wird dieser Geländeform
jedoch durch die in praktischer Hinsicht allein mögliche Bebauung
Rechnung getragen. ... Hinzu kommt, dass das vom Gemeinderat zur
Anwendung gebrachte Abgrenzungskriterium der "logischen
Fortsetzung des Grenzverlaufs" der östlichen Nachbarparzellen 1948
und 2172 weder in Rechtsprechung und Literatur eine Stütze findet,
noch - soweit ersichtlich - in der Praxis je zur Anwendung gebracht
wurde. Dies gilt umso mehr, als die beiden erwähnten Parzellen nicht
an zwei Strassen angrenzen, weshalb die vorgebrachten Gründe der
Rechtsgleichheit nicht durchschlagen. Der Vorstellung, dass eine
Parzellenaufteilung gerade in der Fortsetzung der nachbarlichen
Grundstücksgrenzen angemessen sein soll, haftet etwas Künstliches
an; es fehlt an einer genügenden Begründung, dieses vorwiegend
raumplanerisch motivierte Kriterium auch zur Erfassung des
wirtschaftlichen Sondervorteils zur Anwendung zu bringen...
3.4. Zusammenfassend bestehen keine genügend gewichtigen
Gründe, um vom Grundsatz der hälftigen Aufteilung abzuweichen.
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