III. Abgaben
 
 
 
 21 Strassenbaubeiträge (§ 34 f. BauG). - Grundsätze der Perimeterfestlegung beim Anstoss einer Parzelle an zwei Strassen. 
 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 20. November 2006 in Sachen S.S. gegen Schätzungskommission nach Baugesetz. 
 Aus den Erwägungen
 
 2.4. Die Beitragserhebung bei Grundstücken, die an zwei (oder
 mehrere) Strassen anstossen, kann zwei unterschiedlichen Ansätzen
 folgen. Zum einen kann in strikter Anwendung des Vorteilsprinzips
 darauf abgestellt werden, ob die zuerst gebaute Strasse das Grund-
 stück vollständig erschliesst. Wenn dies zutrifft, also namentlich bei
 kleinen und normal grossen Parzellen, wo sich die Möglichkeiten auf
 eine Baute eine zusammenhängende kleinere Überbauung be-
 schränken, wird die gesamte Parzellenfläche in den Beitragsperime-
 ter dieser ersten Stasse einbezogen; an den Bau der zweiten Strasse
 ist mangels eines zusätzlichen Vorteils kein Beitrag zu leisten. Wer-
 den - als Normalfall - die beiden Strassen nicht gleichzeitig erstellt,
 so fällt der Perimeter für die erste Strasse tendenziell zu gross aus;
 die Beitragspflichtigen bei der ersten Strasse werden bevorteilt, die-
 jenigen bei der zweiten zahlen entsprechend höhere Beiträge (dies
 gilt für alle Beitragspflichtigen, nicht nur für diejenigen mit doppel-
 tem Strassenanstoss). Nach dem anderen Lösungsansatz geht es
 darum, diese unsachgemässe Auswirkung des zeitlichen Elements
 (welche der beiden planerisch vorgesehenen Strassen zuerst gebaut
 wird) zu verhindern und eine angemessene Perimeterabgrenzung si-
 cherzustellen. Dazu werden die Parzellen mit doppeltem Strassenan-
 stoss je zu einem Teil den beiden Perimetern zugewiesen; in denjeni-
    
 gen Fällen, wo die zuerst erstellte Strasse zur vollständigen
 Erschliessung ausreicht, kommen sie damit beim ersten Perimeter zu
 gut weg und können aus diesem Grund dem Einbezug in den Peri-
 meter der zweiten Strasse nicht entgegenhalten, diese bringe ihnen
 keinen zusätzlichen Erschliessungsvorteil; sie erleiden keine sach-
 widrige Doppelbelastung.
 2.5. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung Be-
 stimmungen, die diesem zweiten Ansatz folgen, regelmässig ge-
 schützt (siehe AGVE 1990, S. 178 f.; 1981, S. 158). Bei einer Par-
 zelle, die im Bereich von zwei Beitragsplänen liegt, kommt es also
 nicht darauf an, welcher Beitragsplan die Parzelle als erster erfasst.
 Richtig ist vielmehr der Einbezug in beide (bzw. gegebenenfalls in
 mehrere) Beitragspläne.
 Bei kleinen und normal grossen Parzellen kommt es in aller
 Regel zur hälftigen Aufteilung. Dabei handelt es sich um eine rein
 rechnerische Zuordnung der Parzellenhälften. Die erforderliche
 zeichnerische Umsetzung für die Darstellung der Beitragsperimeter
 (mittels der Winkelhalbierenden bei Eckgrundstücken und der Mit-
 tellinie bei parallel verlaufenden Strassenzügen) hat keine zusätzliche
 Funktion und erfolgt insbesondere ohne Zusammenhang mit der
 konkreten Erschliessung und den Überbauungsmöglichkeiten. Für
 ein Abweichen vom Grundsatz der hälftigen Zuordnung bietet sie
 daher keine Begründung. Vielmehr setzt das Abweichen bei Parzel-
 len in dieser Grösse voraus, dass die schematische Lösung den durch
 die beiden Strassen geschaffenen Vorteilen klarerweise nicht gerecht
 wird, mithin gewichtige Gründe vorliegen.
 Sehr grosse Parzellen werden von einer einzigen Strasse häufig
 nur unvollständig erschlossen. Hier besteht meist Bedarf nach zu-
 sätzlicher interner Erschliessung; diese Aufwendungen können sich
 durch eine zweite öffentliche Strasse verringern. Bei solchen Ver-
 hältnissen kann es sachgerecht sein, für die Aufteilung stärker auf die
 konkreten, realistischen Überbauungsmöglichkeiten abzustellen und
 gegebenenfalls von der hälftigen Teilung abzuweichen (AGVE 1990,
 S. 178 ff.). Auch hier geht es aber um eine adäquate rechnerische
 Zuordnung von Parzellenteilen zu den in Frage stehenden Beitrags-
 plänen, mit der nicht gleichzeitig darüber entschieden wird, dass
    
 diese Teile auch über die betreffende Strasse erschlossen werden
 müssen. Dies gilt umso mehr, als häufig ganz unterschiedliche Er-
 schliessungskonzepte möglich sein werden.
 3.3. Die Parzellengrösse von 2'550 m2bildet für sich alleine be-
 trachtet keinen Grund, um von der hälftigen Aufteilung abzuweichen.
 Dies zeigt sich etwa im Vergleich zum Sachverhalt in AGVE 1990,
 S. 176 ff., wo es um die Erschliessung eines Gebiets von mehreren
 als Einheit betrachteten Grundstücken von insgesamt rund 79'000 m2
 ging. Für die Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse spricht,
 dass das volumengeschützte Gebäude im unteren Teil der Parzelle
 die verbleibenden Überbauungsmöglichkeiten wesentlich prägt. Da
 mit dem Volumenschutz kein Abbruchverbot verbunden ist, verliert
 dieser Umstand indessen an Gewicht. Ähnlich verhält es sich mit der
 Steilheit der Parzelle, welche rein vom Gelände her gewisse
 Einschränkungen in der Überbaubarkeit mit sich bringt. Mit der
 vorgeschriebenen terrassierten Überbauung wird dieser Geländeform
 jedoch durch die in praktischer Hinsicht allein mögliche Bebauung
 Rechnung getragen. ... Hinzu kommt, dass das vom Gemeinderat zur
 Anwendung gebrachte Abgrenzungskriterium der "logischen
 Fortsetzung des Grenzverlaufs" der östlichen Nachbarparzellen 1948
 und 2172 weder in Rechtsprechung und Literatur eine Stütze findet,
 noch - soweit ersichtlich - in der Praxis je zur Anwendung gebracht
 wurde. Dies gilt umso mehr, als die beiden erwähnten Parzellen nicht
 an zwei Strassen angrenzen, weshalb die vorgebrachten Gründe der
 Rechtsgleichheit nicht durchschlagen. Der Vorstellung, dass eine
 Parzellenaufteilung gerade in der Fortsetzung der nachbarlichen
 Grundstücksgrenzen angemessen sein soll, haftet etwas Künstliches
 an; es fehlt an einer genügenden Begründung, dieses vorwiegend
 raumplanerisch motivierte Kriterium auch zur Erfassung des
 wirtschaftlichen Sondervorteils zur Anwendung zu bringen...
 3.4. Zusammenfassend bestehen keine genügend gewichtigen
 Gründe, um vom Grundsatz der hälftigen Aufteilung abzuweichen.