Zusammenfassung des Urteils AGVE 2005 81: Verwaltungsbehörden
Eine Steuerpflichtige fordert die Anwendung des Tarifs B für die Einkommenssteuer, obwohl sie mit ihrem Lebenspartner zusammenlebt. Das Steuerrekursgericht entscheidet zugunsten der Steuerpflichtigen, da das Bundesgericht festgestellt hat, dass der Tarif B auch dann gilt, wenn ein Lebenspartner im gleichen Haushalt lebt. Es wird klargestellt, dass der Tarif B unabhängig davon gewährt werden muss, ob die Steuerpflichtige allein mit ihrem Kind oder zusätzlich mit einem Lebenspartner zusammenlebt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2005 81 |
Instanz: | Verwaltungsbehörden |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.10.2004 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 81 Einkommenssteuer; Tarif (§ 43 Abs. 2 StG).- Einer Steuerpflichtigen, welche mit ihrem Kind zusammenlebt und fürden gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommt, ist der Tarif B zugewähren, auch wenn ihr Lebenspartner im gleichen Haushalt wohnt. |
Schlagwörter: | Tarif; Lebensunterhalt; Lebenspartner; Haushalt; Rekurrentin; Tochter; Steuerpflichtigen; Sachen; Kindern; Einkommens; Kantonale; Steuern; Einkommenssteuer; Steuerrekursgericht; Stich-; Steuererklärung; Vorinstanz; Konkubinat; Sinne; Für; Verheiratete; Kinderabzug; Steuersatz; Verwaltungsgericht; Entscheid; KStA/MG; Ermässigung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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