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Urteil Verwaltungsbehörden (AG - AGVE 2005 81)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2005 81: Verwaltungsbehörden

Eine Steuerpflichtige fordert die Anwendung des Tarifs B für die Einkommenssteuer, obwohl sie mit ihrem Lebenspartner zusammenlebt. Das Steuerrekursgericht entscheidet zugunsten der Steuerpflichtigen, da das Bundesgericht festgestellt hat, dass der Tarif B auch dann gilt, wenn ein Lebenspartner im gleichen Haushalt lebt. Es wird klargestellt, dass der Tarif B unabhängig davon gewährt werden muss, ob die Steuerpflichtige allein mit ihrem Kind oder zusätzlich mit einem Lebenspartner zusammenlebt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2005 81

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2005 81
Instanz:Verwaltungsbehörden
Abteilung:-
Verwaltungsbehörden  Entscheid AGVE 2005 81 vom 20.10.2004 (AG)
Datum:20.10.2004
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:81 Einkommenssteuer; Tarif (§ 43 Abs. 2 StG).- Einer Steuerpflichtigen, welche mit ihrem Kind zusammenlebt und fürden gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommt, ist der Tarif B zugewähren, auch wenn ihr Lebenspartner im gleichen Haushalt wohnt.
Schlagwörter: Tarif; Lebensunterhalt; Lebenspartner; Haushalt; Rekurrentin; Tochter; Steuerpflichtigen; Sachen; Kindern; Einkommens; Kantonale; Steuern; Einkommenssteuer; Steuerrekursgericht; Stich-; Steuererklärung; Vorinstanz; Konkubinat; Sinne; Für; Verheiratete; Kinderabzug; Steuersatz; Verwaltungsgericht; Entscheid; KStA/MG; Ermässigung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2005 81

2005 Kantonale Steuern 377

[...]

81 Einkommenssteuer; Tarif (§ 43 Abs. 2 StG).
- Einer Steuerpflichtigen, welche mit ihrem Kind zusammenlebt und für
den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommt, ist der Tarif B zu
gewähren, auch wenn ihr Lebenspartner im gleichen Haushalt wohnt.

14. Dezember 2005 in Sachen C.D., RV.2003.50044/K 8099
2005 Steuerrekursgericht 378



2. Die Rekurrentin, welche am vorliegend massgeblichen Stich-
tag, dem 31. Dezember 2001, mit ihrer Tochter X, geb. 1981, zu-
sammenlebte (Tochter Y, geb. 1984, lebte gemäss den Angaben in
der Steuererklärung 2001 nicht in ihrem Haushalt) und für den
gemeinsamen Lebensunterhalt aufkam, beantragt, sie sei nach dem
Tarif B zu veranlagen. Die Vorinstanz hat demgegenüber den Tarif A
angewendet, weil sie davon ausging, dass die Rekurrentin damals mit
W.S. in einem Konkubinat zusammenlebte, also nicht allein mit Kin-
dern im Sinne von § 43 Abs. 2 StG.
3. a) § 43 Abs. 2 StG lautet wie folgt:
"Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe le-
ben, sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige
Steuerpflichtige, die allein mit Kindern, für die ein Kinderabzug nach
§ 42 Abs. 1 lit. a gewährt wird, zusammenleben, wird der Steuersatz
des halben steuerbaren Einkommens angewendet."
b) Das aargauische Verwaltungsgericht hat mit Entscheid vom
20. Oktober 2004 in Sachen KStA./M.G. festgehalten, dass § 43
Abs. 2 StG dem StHG widerspreche und daher Art. 11 Abs. 1 Satz 2
StHG direkt anwendbar sei. Dieser lautet wie folgt:
"Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende,
geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern unter-
stützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt
zur Hauptsache bestreiten."
Es komme daher bei einer Steuerpflichtigen, welche mit ihrem
Kind zusammenlebe und für den gemeinsamen Lebensunterhalt auf-
komme, der Tarif B zur Anwendung, auch wenn ihr Lebenspartner
im gleichen Haushalt wohne. Diese Auffassung hat das Bundesge-
richt mit Urteil vom 26. Oktober 2005 geschützt.
c) Es ist der Rekurrentin also unabhängig davon, ob sie damals
allein mit ihrer Tochter X zusätzlich mit einem Lebenspartner
zusammenlebte, der Tarif B zu gewähren.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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