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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2005 77)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2005 77: Verwaltungsgericht

Im Jahr 2005 entschied das Steuerrekursgericht, dass einem Steuerzahler, der über Mittag nach Hause fährt, die vollen Kosten für auswärtige Verpflegung abzugsfähig sind, auch wenn am Arbeitsort eine Kantine vorhanden ist. Die Kantonale Steuern gewährten jedoch nur den halben Betrag für die Verpflegungskosten, da der Steuerzahler Zugang zu einer Kantine hatte. Der Rekurrent legte Einspruch ein und argumentierte, dass die Kosten für die Hin- und Rückfahrt über Mittag vollständig abzugsfähig sein sollten. Das Gericht stimmte dem Rekurrenten zu und erlaubte den vollen Betrag für die Fahrtkosten.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2005 77

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2005 77
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2005 77 vom 10.02.1993 (AG)
Datum:10.02.1993
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:77 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständigErwerbenden; Heimkehr über Mittag (§ 35 Abs. 1 lit. a StG).- Bei Heimkehr über Mittag ist auch bei Möglichkeit der Kantinenverpflegung für die Hin- und Rückfahrt der volle (und nicht nur derhalbe) Abzug für auswärtige Verpflegung zu gewähren....
Schlagwörter: Mittag; Abzug; Verpflegung; Heimkehr; Apos; Rückfahrt; Möglichkeit; Rekurrent; Vorinstanz; Arbeitsort; Kantine; Ansatz; Steuerrekursgericht; Abzüge; Roheinkommen; Gewinnungskosten; Erwerbenden; Kantinenver-; Sachen; Arbeitsplatz; Hause; Einspracheverfahren; Kantonale; Steuern
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2005 77

2005 Steuerrekursgericht 366

[...]

77 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig
Erwerbenden; Heimkehr über Mittag (§ 35 Abs. 1 lit. a StG).
- Bei Heimkehr über Mittag ist auch bei Möglichkeit der Kantinenver-
pflegung für die Hin- und Rückfahrt der volle (und nicht nur der
halbe) Abzug für auswärtige Verpflegung zu gewähren.

17. März 2005 in Sachen R.W. + C.V.W., RV.2004.50219/K 9120



2. a) Der Rekurrent fährt über Mittag vom Arbeitsplatz nach
Hause. Entsprechend beantragte er im Einspracheverfahren die
2005 Kantonale Steuern 367

Gewährung der Autokosten für vier Fahrten an 195 Tagen à jeweils
8 km, was total Fr. 4'056.-- entspricht.
Die Vorinstanz führt zur Frage der Heimkehr über Mittag aus,
es könnten maximal die Kosten der auswärtigen Verpflegung am Ar-
beitsort gemäss der Verordnung über die Pauschalierung der Berufs-
kosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit zum Abzug zugelassen
werden. Da der Rekurrent am Arbeitsort über eine Kantine verfüge,
sei der halbe Ansatz und damit 195 Tage à Fr. 7.--, insgesamt
Fr. 1'365.--, zu gewähren.
(...)
4. a) Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Abzug für die
Heimkehr über Mittag zu Recht auf den halben Ansatz der Mehrkos-
ten der auswärtigen Verpflegung gekürzt hat.
b) Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrtkosten-
abzug auf die Höhe des Abzuges für auswärtige Verpflegung
(Art. 6 Abs. 1) beschränkt (§ 12 StGV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 der Ver-
ordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Er-
werbstätigkeit [BvK] vom 10. Februar 1993).
Auf Grund des eindeutigen Wortlautes von Art. 5 Abs. 4 BkV
ist der Fahrtkostenabzug bei Heimkehr über Mittag nicht auf den hal-
ben Abzug für auswärtige Verpflegung zu beschränken, auch wenn
die steuerpflichtige Person am Arbeitsort die Möglichkeit der Kanti-
nenverpflegung hat.
c) Im vorliegenden Fall betragen die unbestrittenen Kosten für
die Hin- und Rückfahrt über Mittag Fr. 2'028.--. Sie liegen unter dem
Abzug der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 2'730.--
(195 Tage à Fr. 14.--) und sind daher vollumfänglich zum Abzug zu-
zulassen.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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