Zusammenfassung des Urteils AGVE 2005 77: Verwaltungsgericht
Im Jahr 2005 entschied das Steuerrekursgericht, dass einem Steuerzahler, der über Mittag nach Hause fährt, die vollen Kosten für auswärtige Verpflegung abzugsfähig sind, auch wenn am Arbeitsort eine Kantine vorhanden ist. Die Kantonale Steuern gewährten jedoch nur den halben Betrag für die Verpflegungskosten, da der Steuerzahler Zugang zu einer Kantine hatte. Der Rekurrent legte Einspruch ein und argumentierte, dass die Kosten für die Hin- und Rückfahrt über Mittag vollständig abzugsfähig sein sollten. Das Gericht stimmte dem Rekurrenten zu und erlaubte den vollen Betrag für die Fahrtkosten.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2005 77 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 10.02.1993 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 77 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständigErwerbenden; Heimkehr über Mittag (§ 35 Abs. 1 lit. a StG).- Bei Heimkehr über Mittag ist auch bei Möglichkeit der Kantinenverpflegung für die Hin- und Rückfahrt der volle (und nicht nur derhalbe) Abzug für auswärtige Verpflegung zu gewähren.... |
Schlagwörter: | Mittag; Abzug; Verpflegung; Heimkehr; Apos; Rückfahrt; Möglichkeit; Rekurrent; Vorinstanz; Arbeitsort; Kantine; Ansatz; Steuerrekursgericht; Abzüge; Roheinkommen; Gewinnungskosten; Erwerbenden; Kantinenver-; Sachen; Arbeitsplatz; Hause; Einspracheverfahren; Kantonale; Steuern |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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