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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2005 58)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2005 58: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat im Jahr 2005 in einem Fall bezüglich der Kürzung materieller Hilfe aufgrund der Nichtbeachtung einer Auflage oder Weisung entschieden. Es wurde festgestellt, dass die Kürzungsandrohung nicht vor jedem Vollzug neu angedroht werden muss und auch beim Bezug zukünftiger Leistungen umgesetzt werden kann. In dem konkreten Fall wurde einem Beschwerdeführer die Kürzung der Sozialhilfe angedroht, da er ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hatte. Es wurde klargestellt, dass Auflagen und Weisungen in Form einer Verfügung eröffnet werden müssen. Der Gemeinderat hatte eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer über Arbeitsbemühungen getroffen, die als gültige Auflage angesehen wurde. Die Kürzung der materiellen Hilfe wurde darauf basierend durchgeführt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2005 58

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2005 58
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2005 58 vom 13.10.2005 (AG)
Datum:13.10.2005
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2005 58 S.284 2005 Verwaltungsgericht 284 [...] 58 Voraussetzungen der Kürzung materieller Hilfe infolge Nichtbeachtens...
Schlagwörter: Kürzung; Auflage; Weisung; Verfügung; Verwal; Vertrag; Gemeinde; Voraussetzung; Weisungen; Sozialhilfe; Vereinba; Verwaltungsgericht; Voraussetzungen; Hilfe; Vereinbarung; Auflagen; Arbeit; Kürzungsandro; Gemeinderat; Kürzungsandrohung; Verfügungsform; Arbeitsbemü; Stellensuche; Bestäti; Vertrages; Vollzug; Rechtsprechung; ätzli
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2005 58

2005 Verwaltungsgericht 284

[...]

58 Voraussetzungen der Kürzung materieller Hilfe infolge Nichtbeachtens einer Auflage Weisung. - Die Verwarnung mit Kürzungsandrohung kann gleichzeitig mit der Auflage bzw. Weisung verfügt werden (Erw. 4.1). - Vertragliche Vereinbarung über Auflagen und Weisungen (Erw. 4.2 und 4.3.2).
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- Die Kürzungsandrohung muss nicht vor jedem Vollzug in Form einer Verfügung neu angedroht werden, und die Kürzung kann auch beim Bezug künftiger Leistungen vollzogen werden (Erw. 4.1 und 4.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Oktober 2005 in Sa- chen F.B. gegen das Bezirksamt Laufenburg.
Aus den Erwägungen
4.1. Voraussetzung für eine Kürzung der materiellen Hilfe we gen Missachtung einer Auflage Weisung ist, dass dem Betroffe nen die Auflage Weisung im Sinne von § 13 SPG i.V.m. § 14 SPV in Form einer Verfügung eröffnet wurde (AGVE 1997, S. 169). Seit Inkrafttreten des SPG (1. Januar 2003) kann die Verwarnung mit Kürzungsandrohung, welche nach der Rechtsprechung zum aufge hobenen Sozialhilfegesetz (SHG) vom 2. März 1982 einer zusätzli chen Anordnung in Verfügungsform bedurfte (AGVE 1997, S. 176), gleichzeitig mit der Auflage bzw. Weisung verfügt werden (vgl. § 13 Abs. 2 SPG; Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, S. 23). Auflagen und Weisungen, wie die Bestimmungen über die Auf nahme einer Arbeit die Teilnahme an einem Beschäftigungspro gramm (§ 14 lit. e SPV), werden zur Verbesserung der Lage der Hilfe suchenden Person angeordnet. Sie umschreiben die Anspruchsvor aussetzungen in grundsätzlicher Weise und sind daher auf Dauer angelegt. Entsprechend ihrem Zweck und der Zielsetzung haben solche Weisungen Wirkung auf die gesamte Dauer der Ausrichtung der materiellen Hilfe an den Betroffenen (Entscheid des Verwal tungsgerichts [VGE] IV/8 vom 14. Februar 2005 [BE.2004.00259], S. 13 f.). Die Auflagen Weisungen mit einer Kürzungsandro hung müssen daher dem Betroffenen nicht vor jeder Kürzung formell und in Form einer Verfügung neu angedroht werden und können auch beim Bezug zukünftiger Leistungen durchgesetzt werden. 4.2. Vorliegend hat unmittelbar vor Erlass der angefochtenen Verfügung der Gemeinderat A mit Beschluss vom 21. Februar 2005
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dem Beschwerdeführer eine Kürzung der Sozialhilfe angedroht. Die ser Beschluss erfüllt die formellen Voraussetzungen einer Verfügung gemäss § 23 Abs. 1 und 4 VRPG (Bezeichnung als Entscheid, Be gründung) und wurde dem Beschwerdeführer schriftlich eröffnet (§ 23 Abs. 2 VRPG). (...) Bereits an der Besprechung vom 12. August 2004 traf die Ge meinde A mit dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung über die Arbeitsbemühungen. Diese Vereinbarung wurde im Schreiben vom 26. August 2004 dem Beschwerdeführer bestätigt und die Kürzung der Sozialhilfe angedroht, falls zu wenige Arbeitsbemühungen nach gewiesen würden (Schreiben der Gemeinde A vom 26. August 2004). In der Folge hat der Gemeinderat A am 4. Oktober 2004 eine Kürzung des Grundbedarfs I für den Monat Oktober 2004 be schlossen, mit der Begründung, der Rapport über die Arbeitsbemü hungen sei zu spät abgegeben und zudem seien ungenügende Ar beitsbemühungen nachgewiesen worden. Dieser Beschluss erfüllt in formeller Hinsicht alle Voraussetzungen an eine gültige Verfügung und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4.3.1. (...) 4.3.2. Im vorliegenden Fall wurde die Weisung zur Stellensuche erstmals an der Besprechung vom 12. August 2004 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gemeinderat A thematisiert. In Bestäti gung dieser Besprechung hat der Gemeinderat die vereinbarte Stellensuche im Schreiben vom 26. August 2005 bestätigt. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (AGVE 1997, S. 169) sind Auflagen und Weisungen in Verfügungsform zu fassen und zu eröff nen. Diese Rechtsprechung betrifft den Regelfall, wo die Behörden die Verhaltensanweisungen an die Betroffenen einseitig anordnen. Verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnisse können indessen nach heutiger Rechtsauffassung nicht nur in Verfügungsform, sondern auch auf dem Weg des verwaltungsrechtlichen Vertrages geregelt werden (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwal tungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 33 N 21; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2002, Rz. 1063 ff.). Im verwaltungsrechtlichen Vertrag regeln die Behörden und der Private mit übereinstimmender Willenserklä-
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rung die gegenseitigen Rechte und Pflichten zweiseitig. Auch die Verwaltungstätigkeit in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrages wird für den Privaten verbindlich, sofern sie dem Gesetz nicht wider spricht (vgl. Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 1069). Der Beschwerdeführer bestreitet den Abschluss und den Inhalt der Vereinbarung vom 12. August 2004, wie er von der Gemeinde bestätigt wurde, nicht. Weder das SPG noch das VRPG schliessen den Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrages über Auflagen und Weisungen aus (§ 60 VRPG; § 13 SPG i.V.m. § 14 SPV). Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag kann sich als zweckmässig erweisen, wenn nur durch Vereinbarungen mit dem Betroffenen die konkrete Ausgestaltung einer Auflage Weisung geregelt werden kann. In grundsätzlicher Hinsicht ist aber festzuhalten, dass für hoheitliche Anordnungen der Sozialbehörde und mit Rücksicht auf Beweisprob leme die Verfügungsform die Regel darstellt und die Möglichkeit des verwaltungsrechtlichen Vertrages, insbesondere durch mündliche Ab machungen mit dem Betroffenen und anschliessender schriftlicher Bestätigung, nur in Ausnahmefällen zweckmässig erscheint. Im vor liegenden Fall ist von der Wirksamkeit der vertraglichen Vereinba rungen auszugehen. Dem Beschwerdeführer war jedenfalls nach dem Bestätigungsschreiben vom 26. August 2004 klar, dass die Sozialbe hörde von ihm Bemühungen zur Stellensuche verlangte, und es war für ihn auch erkennbar, dass ungenügende Bemühungen zu einer Kürzung der materiellen Hilfe führen können. Dafür spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich gegen die mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 vollzogene Kürzung entspre chend der vertraglichen Regelung nicht gewehrt hat. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gemeinderat A die Auflage bzw. Weisung betreffend die Arbeitsbemühungen zwar nicht in Form einer Verfügung erliess, sondern darüber einen ver waltungsrechtlichen Vertrag mit dem Beschwerdeführer abgeschlos sen hat (siehe vorne Erw. 4.3.2.), wobei dem Beschwerdeführer die Kürzung der Sozialhilfe im Bestätigungsschreiben der Gemeinde A vom 26. August 2004 angedroht wurde. Damit bestand eine gültige Auflage bzw. Weisung an den Beschwerdeführer zur Stellensuche seit August 2004, welche die Grundlage und Voraussetzung für die
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Kürzung im März 2005 bildete. Die (...) relativ kurze Zeit zwischen dieser Verfügung und dem Vollzug der Kürzung am 7. März 2005 sind für die Voraussetzungen der Kürzung (Rechtmässigkeit der Auf lage und der Kürzungsandrohung) ohne Relevanz. Insbesondere ist nicht mehr zu prüfen, ob die Verfügung vom 21. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsen noch anfechtbar ist. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich umso mehr, als die rechtskräftige Kürzungsverfü gung vom 4. Oktober 2004, mit der die im verwaltungsrechtlichen Vertrag vereinbarte Auflage erstmals vollzogen wurde, auch die for mellen und materiellen Anforderungen an eine Auflage Weisung erfüllt. Die Voraussetzungen für den Vollzug der Auflage sind unter den vorliegenden Umständen gegeben.

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