III. Kantonale Steuern
26 Eigenmietwert. - Die Anpassung der Eigenmietwerte auf den 1. Januar 1997 (gemäss Dekret vom 24. September 1996) findet auf Landwirtschaftsbetriebe im Umfang des landwirtschaftlichen Normalwohnbedarfs keine An- wendung.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 6. Juli 2005 in Sachen H.K. gegen Steuerrekursgericht.
Aus den Erwägungen
3.2.1. § 1 des grossrätlichen Dekretes über die Anpassung der Eigenmietwerte auf den 1. Januar 1997 (SAR 651.130) vom 24. Sep- tember 1996 bestimmt: "Die bisher geltenden, auf der Basis der Neuschätzung per 1. Januar
1989 verfügten Eigenmietwerte selbstbewohnter Liegenschaften im Kanton
Aargau werden um 45 % erhöht."
3.2.2. Abweichend von der Ansicht des KStA und der Gemein- desteuerkommission hat das Steuerrekursgericht die Erhöhung um 45 % angewendet. 3.2.3. Die Schätzung der Grundstücke und der Eigenmietwerte erfolgt durch die Gemeindeschätzungskommissionen (§ 52, § 121 des Steuergesetzes [aStG] vom 13. Dezember 1983) auf Grundlage der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (VBG). Der Eigenmietwert bei selbst genutzten landwirtschaftlichen Liegen- schaften wird abweichend von den sonst anwendbaren Regeln nach landwirtschaftlichen Kriterien festgesetzt (vgl. § 24 Abs. 2 VBG). Für den Wohnraum des "landwirtschaftlichen Normalbedarfs" galt die landwirtschaftliche Schätzungsanleitung (§ 24 Abs. 2 VBG in der ursprünglichen Fassung [AGS Bd. 11, S. 591] sowie gemäss Ände-
rung vom 25. September 1989 [AGS Bd. 13, S. 95]) bzw. jetzt die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (§ 24 Abs. 2 VBG in der aktuellen Fassung vom 25. November 1998); nur für den zusätzlichen Wohnraum sind die Kriterien für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften massgeblich. Der Wortlaut des Dekrets vom 24. September 1996 wie auch derjenige des vorangehenden Dekrets vom 28. Juni 1994 über die Anpassung der Eigenmietwerte auf den 1. Januar 1995 (das lediglich eine Erhöhung von 25 % vorgesehen hatte und als Folge des VGE vom 6. Juni 1996 [AGVE 1996, S. 135 ff.] geändert wurde) macht keine Ausnahme für landwirtschaftliche Liegenschaften, und die unterschiedliche Ermittlung des Eigenmietwerts würde an sich nicht ausschliessen, auch bei landwirtschaftlichen Liegenschaften eine prozentuale Erhöhung vorzunehmen. Indessen ergibt sich aus den Materialien klar, dass dies nicht vorgesehen war. In der Botschaft des Regierungsrats vom 30. März 1994 zur Anpassung des Eigenmiet- werts auf den 1. Januar 1995 wurde ausgeführt (S. 11): "Was die Festsetzung des landwirtschaftlichen Eigenmietwertes von
selbstgenutzten landwirtschaftlichen Liegenschaften betrifft, so richtet sich
diese nach der landwirtschaftlichen Schätzungsanleitung (...). Dieses Vorge-
hen entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, die festhält, dass die Be-
stimmung des landwirtschaftlichen Eigenmietwertes von betriebsnotwen-
digem Wohneigentum die geltenden Pachtzinsbeschränkungen gemäss eid-
genössischem Pachtzinsgesetz und der Pachtzinsverordnung zu beachten
habe (BGE vom 19. Februar 1993 i.S. B.)."
In der Botschaft des Regierungsrats vom 29. August 1996 zur Anpassung der Eigenmietwerte auf den 1. Januar 1997 und Anord- nung einer allgemeinen Neuschätzung per 1. Januar 1999 wurde ausdrücklich erwähnt, dass die landwirtschaftlichen Eigenmietwerte nicht Gegenstand des Dekrets vom 28. Juni 1994 gebildet hätten (S. 5). 3.2.4. Somit ist festzuhalten, dass die Erhöhung der Eigenmiet- werte gemäss den Dekreten vom 28. Juni 1994 und 24. September 1996 die landwirtschaftlichen Eigenmietwerte im Umfang des land- wirtschaftlichen Normalwohnbedarfs nicht betrifft. Es gibt keinerlei Hinweise, dass mit der Wohnung der Beschwerdeführer der landwirt-
schaftliche Normalbedarf überschritten würde. In diesem Punkt er- weist sich somit der Einspracheentscheid als zutreffend. Die vom Steuerrekursgericht vorgenommene reformatio in peius ist rück- gängig zu machen.