Zusammenfassung des Urteils AGVE 2005 20: Verwaltungsbehörden
Die Staatsanwaltschaft entscheidet gemäss den Paragraphen 139 Absatz 1 und 140 Absatz 1 der Strafprozessordnung über die Kosten und Entschädigung bei Einstellung von Strafverfahren. Auch bei Teileinstellungsverfügungen liegt die Zuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft. Der Sachrichter sollte nicht unnötig mit der Entscheidung über Kostentragung und Entschädigung belastet werden, es sei denn, es hängt wesentlich vom Ausgang des Verfahrens ab. Das Obergericht hat entschieden, dass die Staatsanwaltschaft auch bei Teileinstellungen über Kosten und Entschädigung entscheiden soll, da keine gesetzliche Lücke vorliegt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2005 20 |
Instanz: | Verwaltungsbehörden |
Abteilung: | - |
Datum: | 29.11.2005 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 20 § 139 f. StPO; Kosten und Entschädigung bei Einstellung des Strafverfahrens.Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 139 Abs. 1 und § 140Abs. 1 StPO gilt auch für Teileinstellungsverfügungen. Der Entscheidüber die Kostentragung und eine allfällige Entschädigung darf nicht ohneNot dem Sachrichter... |
Schlagwörter: | Einstellung; Entschädigung; Staatsanwaltschaft; Sachrichter; Untersuchung; Entscheid; Kostentragung; Einstellungsverfügung; Obergericht; Übrigen; Beurteilung; Staatsan-; Gesetzeswortlaut; Strafprozessrecht; StPO; Verfah-; Zuständigkeit; Teileinstellungsverfügungen; Obergerichts; Beschwerdekammer; Sachen; Untersuchungskosten; Entschädigungsbegehren; Beschuldigten; Verfahren; Zustellung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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