Zusammenfassung des Urteils AGVE 2005 19: Verwaltungsgericht
Der Text handelt von einem Strafprozessrecht, bei dem Anträge gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen als willkürlich abgelehnt wurden. Es wird festgestellt, dass die Ablehnung eines Beweisantrags gegen das Konfrontationsrecht des Angeklagten verstösst. Die Beschwerde wird akzeptiert und das Bezirksamt angewiesen, den Geschädigten als Zeugen anzuhören. Es wird betont, dass die Staatsanwaltschaft bei Teileinstellungen auch über die Kostenentscheidung und Entschädigung entscheiden sollte. Der Richter im ersten Fall ist männlich, Richter im zweiten Fall ist weiblich.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2005 19 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 29.11.2005 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 20 § 139 f. StPO; Kosten und Entschädigung bei Einstellung des Strafverfahrens.Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 139 Abs. 1 und § 140Abs. 1 StPO gilt auch für Teileinstellungsverfügungen. Der Entscheidüber die Kostentragung und eine allfällige Entschädigung darf nicht ohneNot dem Sachrichter... |
Schlagwörter: | Staatsanwaltschaft; Einstellung; Untersuchung; Entschädigung; Sachrichter; Entscheid; Kostentragung; Einstellungsverfügung; Verfahren; Obergericht; Übrigen; Beurteilung; Staatsan-; Gesetzeswortlaut; Strafprozessrecht; Anträge; Bestimmungen; Ablehnung; Beweisantrags; Konfrontationsrecht; ährt |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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