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80 Abzüge vom Roheinkommen; Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts
(§ 35 Abs. 1 lit. c StG; § 14 StGV).
- Die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts können nur dann als
Berufskosten abgezogen werden, wenn die tägliche Rückkehr an den
Wohnort unmöglich unzumutbar ist bzw. der Grund für die
nicht tägliche Rückkehr in erster Linie beruflicher Natur ist.
- Bei einer Fahrzeit von rund 70 Minuten von Tür zu Tür ist die täg-
liche Rückkehr zumutbar.
25. März 2004 in Sachen J.K., RV.50020/K 8346
2. Der Rekurrent arbeitet in G.. Sein Hauptsteuerdomizil befin-
det sich in F.. An den Wochentagen wohnt er an der S.strasse in Zü-
rich. Der Rekurrent führt aus, durch den Wochenaufenthalt habe er
eine Zeitersparnis von über zwei Stunden pro Tag und über 500
Stunden im Jahr. Dies sei der Hauptgrund, weshalb er ein Zimmer in
Zürich bezogen habe. Streitig ist vorab, ob der Rekurrent die Kosten
für den Wochenaufenthalt in Zürich als Berufskosten in Abzug brin-
gen kann.
3. a) Steuerpflichtige, die sich während der Woche notwendi-
gerweise am Arbeitsort aufhalten, jedoch an arbeitsfreien Tagen re-
gelmässig nach Hause zurückkehren und deshalb da steuerpflichtig
bleiben (Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter), können
für die Mehrkosten der Unterkunft die Kosten eines Zimmers als Be-
rufsauslagen abziehen (§ 35 Abs. 1 lit. c StG in Verbindung mit § 14
StGV).
b) Die Regelung der Mehrkosten für auswärtigen Wochenauf-
enthalt in § 14 StGV lautet inhaltlich gleich wie die bis 31. Dezem-
ber 2000 gültige Regelung gemäss § 12 aStGV. Die dazu ergangene
Rechtsprechung kann also zur Beurteilung des vorliegenden Falles
herangezogen werden.
c) Die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthaltes können nur
dann als Berufsauslagen abgezogen werden, wenn die tägliche
Rückkehr an den Wohnort (Hauptsteuerdomizil) unmöglich un-
zumutbar ist bzw. der Grund für die nicht tägliche Rückkehr in erster
Linie beruflicher Natur ist. Keine berufsbedingten Aufwendungen
sind die Mehrkosten des Wochenaufenthaltes am Arbeitsort in
einer umliegenden Gemeinde, wenn dieser lediglich der Bequem-
lichkeit anderen persönlichen Vorteilen des Steuerpflichtigen
dient (StE 1998 B 22.3 Nr. 62 = ASA 66 S. 632 = StR 52 S. 304;
VGE vom 14. Dezember 1999 in Sachen R.F.; RGE vom 1. März
2001 in Sachen J.W., mit weiteren Hinweisen = AGVE 2001 S. 411).
4. a) Der Rekurrent begründet die Miete der Wohnung in Zü-
rich mit einer täglichen Zeitersparnis von zwei Stunden pro Tag.
Diese Zeitersparnis sagt indes nichts darüber aus, ob dem Rekurren-
ten die tägliche Fahrt vom Hauptsteuerdomizil in F. an den Arbeitsort
zumutbar ist nicht. Zur Prüfung der Zumutbarkeit der täglichen
Rückkehr an den Wohnort ist, anders als bei den Fahrtkosten zwi-
schen Wohn- und Arbeitsstätte (vgl. RGE vom 19. Juni 2003 in Sa-
chen J.S.), nur auf die effektive Fahrzeit abzustellen, nicht aber auf
die tägliche Zeitersparnis. Diese Unterscheidung ergibt sich aus dem
Umstand, dass bei den Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeits-
stätte die Notwendigkeit der Fahrt zur Berufsausübung unumstritten
ist und lediglich das Transportsmittel zur Diskussion steht, während
bei den Wochenaufenthaltskosten die Erforderlichkeit der Woh-
nungsmiete zur Berufsausübung zu prüfen ist.
b) aa) Der Rekurrent benötigt nach eigenen Angaben für die
Fahrt vom Wohnort in F. an den Arbeitsplatz von Tür zu Tür mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln morgens 1 Stunde 11 Minuten bei Ab-
fahrt um 7.48 Uhr und abends 1 Stunde 12 Minuten bei Abfahrt um
18.00 Uhr.
bb) Das Steuerrekursgericht erachtete in anderen Fällen eine
Fahrdauer mit dem Zug an zwei Abenden pro Woche und an den
Samstagen von über 90 Minuten (RGE vom 1. März 2001 in Sachen
J.W.) und allgemein von 54 Minuten (RGE vom 13. April 2000 in
Sachen G.R.) als grundsätzlich zumutbar. Dabei handelt es sich im
zweiten Fall nur um die Fahrzeit vom Hauptbahnhof in Zürich nach
Z., ohne das erforderliche Tram in Zürich und den Fussmarsch in Z..
Daher ist auch dem Rekurrenten bei einer Fahrzeit von rund 70 Mi-
nuten pro Weg von Tür zu Tür die tägliche Rückkehr nach F. zumut-
bar.
Hinzu kommt, dass zwischen F. und G. morgens und abends je
eine andere Verbindung zur Verfügung steht, bei denen die Fahrdauer
17 bzw. 16 Minuten kürzer sind als bei den vom Rekurrenten berück-
sichtigten Verbindungen, und bei denen die Ankunft morgens und die
Abfahrt abends je eine halbe Stunde früher sind. Damit würden die
Fahrten von Tür zu Tür bei gleich langer Arbeitszeit lediglich
54 bzw. 56 Minuten betragen.
cc) Die Wohnungsmiete in Zürich ist somit nicht beruflich be-
dingt, sondern dient aufgrund der täglichen Zeitersparnis den per-
sönlichen Vorteilen des Rekurrenten. Damit sind die Voraussetzun-
gen für den Abzug der Mehrkosten für den auswärtigen Wochenauf-
enthalt nicht erfüllt.