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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2004 71)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 71: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat am 16. Dezember 2004 in einem Fall zwischen P.B. und dem Steuerrekursgericht entschieden. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das Steuerrekursgericht bei seinem Urteil nicht korrekt besetzt war, da der Präsident H.J. Müllhaupt während des gesamten Verfahrens als Instruktionsrichter fungierte, aber beim Urteil fehlte. Das Steuerrekursgericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, 4 weiteren Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern. Das Gericht fällt Entscheidungen in der Besetzung mit 3 oder 5 Richtern und einem Gerichtsschreiber. Es wurde festgestellt, dass das Steuerrekursgericht den angefochtenen Entscheid in korrekter Besetzung getroffen hat.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2004 71

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2004 71
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2004 71 vom 16.12.2004 (AG)
Datum:16.12.2004
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2004 71 S.275 2004 Verwaltungsrechtspflege 275 [...] 71 Besetzung des Gerichts. - Die Mitwirkung des Instruktionsrichters...
Schlagwörter: Entscheid; Steuerrekursge; Präsident; Steuerrekursgericht; Besetzung; Instruk; Gerichtsschreiber; Präsidenten; Instruktion; Verfahren; Richter; Verwaltungsrechtspflege; Müllhaupt; Verfahrens; Gründen; Verwaltungsgericht; Instruktionsrichter; Mitwirkung; Instruktionsrichters; Endentscheid; Verwaltungsgerichts; Kammer; Sachen; Erwägungen; Präsidentin; Mitgliedern
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2004 71

2004 Verwaltungsrechtspflege 275

[...]

71 Besetzung des Gerichts. - Die Mitwirkung des Instruktionsrichters beim Endentscheid ist üb- lich, aber nicht unerlässlich.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. Dezember 2004 in
Sachen P.B. gegen Steuerrekursgericht.
Aus den Erwägungen
2. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Steuerrekursge richt sei bei seinem Entscheid unkorrekt besetzt gewesen, da der Präsident H.J. Müllhaupt während des ganzen Verfahrens als Instruk tionsrichter geamtet, beim Entscheid aber gefehlt habe. b) Das Steuerrekursgericht besteht aus einer Präsidentin einem Präsidenten, 4 weiteren Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern. Weiter gehören ihm Gerichtsschreiber - hier Sekretäre genannt - an (§ 167 Abs. 1 StG; § 167 Abs. 5 StG i.V.m. § 61 GOG). Die Ent scheide werden in der Besetzung mit 3 5 Richtern und einem Gerichtsschreiber gefällt (§ 167 Abs. 1 StG; § 57 Abs. 3 GOG). Mit Beschluss des Grossen Rates vom 25. Februar 2003 wurde das Pen sum des Präsidenten H.J. Müllhaupt auf dessen Antrag von 100 % auf 80 % reduziert; gleichzeitig wurde U. Michel mit einem Pensum von 20 % als Präsident II des Steuerrekursgerichts eingesetzt. Unter Instruktion ist die Leitung des Verfahrens zu verstehen mit dem Ziel, das Verfahren bis zur Entscheidungsreife zu führen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 57 N 2). Sie erfolgt beim Steuerrekursgericht durch einen Richter (wobei aus praktischen Gründen wohl nur die Präsidenten in Frage kommen) einen Gerichtsschreiber (§ 197 Abs. 1 StG). Zwar ist es üblich, dass der instruierende Richter Gerichtsschreiber beim Entscheid
2004 Verwaltungsgericht 276

mitwirkt, schon aus verfahrensökonomischen Gründen, doch ist dies nicht vorgeschrieben (der Beschwerdeführer vermag denn auch keine entsprechende Norm anzuführen). Abweichungen kommen immer wieder vor (beispielsweise bei Erkrankung), ohne dass deswegen der Entscheid - der in zahlenmässig korrekter Besetzung, aber ohne den Instruktionsrichter gefällt wurde - einen Mangel aufwiese. c) Es ist somit festzuhalten, dass das Steuerrekursgericht den angefochtenen Entscheid in korrekter Besetzung gefällt hat.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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