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67 Zustellung von Verfügungen und Entscheiden. - Erfolgt die Zustellung einer Verfügung eines Entscheids als Ge- richtsurkunde eingeschriebene Sendung, so reicht die blosse Be- streitung, die Abholungseinladung erhalten zu haben, nicht aus, um den Beweis der gültigen Zustellung zu vereiteln.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 9. Dezember 2004 in Sachen E.F. gegen Steuerrekursgericht.
Aus den Erwägungen
3. a) Die Grundsätze, nach denen eine eingeschrieben als Gerichtsurkunde versandte Sendung als zugestellt gilt, hat das Bun- desgericht in BGE 127 I 34 zusammengefasst. Danach gilt, wenn der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten sein Postfach gelegt wird, die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie bei der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht in- nert einer Frist von 7 Tagen, so gilt die Sendung als (am letzten Tag dieser Frist) zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung rech- nen musste. b) aa) Dass der Beschwerdeführer mit gerichtlichen Zustellun- gen rechnen musste, nachdem er Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hatte, steht ausser Diskussion. bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe weder Ab- holeinladungen für die beiden ersten Sendungen (Einforderung eines Kostenvorschusses und Ansetzung einer letzten Frist für die Bezah- lung des Kostenvorschusses gemäss § 34 Abs. 4 VRPG, als Gerichts- urkunden zugestellt) noch die anschliessende A-Post-Sendung (mit Hinweis auf die trotz fehlender Entgegennahme gültig zugestellten Kostenvorschussverfügungen) erhalten. Wo es darum geht, dass behördliche Zustellungen beweisbar sein sollen, hat der Gesetzgeber die Zustellung gegen Empfangsbe- scheinigung (d.h. als Gerichtsurkunde eingeschrieben) vorgese- hen (§ 23 Abs. 2 VRPG; § 148 Abs. 3 aStG; § 92 ZPO). Es ist davon auszugehen, dass er dabei nicht nur die Beweisbarkeit aufgrund der unterschriftlichen Empfangsbestätigung im Auge hatte, sondern auch davon ausging, dass diese qualifizierte Art der postalischen Zustel- lung zuverlässig und regelmässig funktioniere. Diese Annahme wird durch die Erfahrung bestätigt. Ist die direkte Übergabe nicht mög- lich, wird eine Abholungseinladung in den Briefkasten ins Post- fach gelegt - ein Vorgang, bei dem nur geringe Fehlerquellen auszu- machen sind (versehentliches Unterlassen, eine Abholungseinladung auszufüllen; Einlage der Abholungseinladung in einen falschen Briefkasten bzw. ein falsches Postfach). Die Verhältnisse sind damit
grundlegend anders als bei nicht eingeschriebenen Sendungen. Des- halb kann der Beweis der erfolgten Zustellung nicht durch die einfa- che Behauptung, die Abholungseinladung nicht erhalten zu haben, vereitelt werden, zumal wenn es an konkreten Hinweisen auf ausser- gewöhnliche Umstände, die zu massiven Unzulänglichkeiten der Postzustellung führten, fehlt (AGVE 1983, S. 355 ff.; ZR 98/1999, Nr. 26 und Nr. 43). Die abweichende Rechtsprechung des Zürcher Kassationsgerichts (ZR 95/1996, Nr. 1) vermag nicht zu überzeugen und würde in ihren Konsequenzen der Zustellungsvereitelung Tür und Tor öffnen. ... Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer die Verfügungen mit der Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses erhalten hat.
Redaktionelle Anmerkung
Gegen diesen Entscheid wurde staatsrechtliche Beschwerde er-
hoben.