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Urteil Steuerrekursgericht (AG - AGVE 2004 6)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 6: Steuerrekursgericht

In den beiden Gerichtsentscheiden von 2004 ging es um die Rechtsöffnung von Steuerforderungen ohne die Vorlage der definitiven Steuerveranlagung, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Das Obergericht entschied, dass die Vorlage der definitiven Steuerveranlagung nicht in jedem Fall notwendig ist, um die definitive Rechtsöffnung zu erhalten. Die Kläger legten die Abschrift der definitiven Rechnung und die Bestätigung der Steuerkommission als Rechtsöffnungstitel vor. Der Betriebene musste Gelegenheit haben, sich zur Sache zu äussern und ordentliche Rechtsmittel zu ergreifen. Es wurde festgestellt, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig ist.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2004 6

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2004 6
Instanz:Steuerrekursgericht
Abteilung:-
Steuerrekursgericht  Entscheid AGVE 2004 6 vom 28.10.1971 (AG)
Datum:28.10.1971
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:6 Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG.In der Betreibung von Steuerforderungen ist die Vorlage der definitivenSteuerveranlagung als Rechtsöffnungstitel auch innerkantonal dann nichterforderlich, wenn die Abschrift der definitiven Steuerrechnung zusammen mit der Bestätigung der Steuerbehörden, dass bei der Festsetzungder...
Schlagwörter: Rechtsmittel; Steuerveranlagung; Rechtsöffnung; Entscheid; Obergerichts; Vorlage; Rechtsöffnungstitel; Abschrift; Bestätigung; Festsetzung; Steuerforderung; Voraussetzungen; Verfahren; Sinne; Konkordats; Gewährung; Rechtshilfe; Vollstreckung; Ansprüche; Zivilkammer; Betriebene; Konkurs; Obergericht/Handelsgericht; SchKG; Betreibung; Steuerforderungen; Steuerrechnung; Steuerbehörden
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2004 6

2004 Obergericht/Handelsgericht 46

[...]

6 Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG.
In der Betreibung von Steuerforderungen ist die Vorlage der definitiven
Steuerveranlagung als Rechtsöffnungstitel auch innerkantonal dann nicht
erforderlich, wenn die Abschrift der definitiven Steuerrechnung zusam-
men mit der Bestätigung der Steuerbehörden, dass bei der Festsetzung
der Steuerforderung die Voraussetzungen an das Verfahren im Sinne von
Art. 3 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur
Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 er-
füllt worden sind, eingereicht wird.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 22. Oktober
2004 in Sachen Kt. AG, Einwohnergemeinde E. und Kirchgemeinden E. gegen
P. R.
2004 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 47




2. a) Die Kläger betreiben den Beklagten für die ordentlichen
Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern für das Jahr 2002. Als
Rechtsöffnungstitel legten sie die Abschrift der definitiven Rechnung
vom 16. Januar 2004 und die Bestätigung der Steuerkommission ein,
dass bei der Festsetzung der Forderung die Voraussetzungen an das
Verfahren im Sinne von Art. 3 des Konkordats über die Gewährung
gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher
Ansprüche vom 28. Oktober 1971 erfüllt worden sind, das heisst,
dass der Betriebene Gelegenheit gehabt hat, sich zur Sache zu äus-
sern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder
von einem anderen, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleisten-
den Rechtsmittel Gebrauch zu machen, dass der Betriebene auf das
gegen den Entscheid die Verfügung zulässige ordentliche
Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist auf-
merksam gemacht worden ist, dass die gegen die Steuerveranlagung
zulässigen ordentlichen Rechtsmittel nicht ergriffen worden bzw. er-
schöpft worden sind und dass die Steuerveranlagung somit rechts-
kräftig ist. Dies genügt nach der Rechtsprechung des Obergerichts
grundsätzlich zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, das heisst
die Vorlage der definitiven Steuerveranlagung ist entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz nicht in jedem Fall notwendig (nicht publi-
zierter Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 23. März
2004; Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei-
bung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 120 f. und N 135
zu Art. 80 mit Hinweisen; a.M. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich
2000, S. 303 und 307).
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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