Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 6: Steuerrekursgericht
In den beiden Gerichtsentscheiden von 2004 ging es um die Rechtsöffnung von Steuerforderungen ohne die Vorlage der definitiven Steuerveranlagung, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Das Obergericht entschied, dass die Vorlage der definitiven Steuerveranlagung nicht in jedem Fall notwendig ist, um die definitive Rechtsöffnung zu erhalten. Die Kläger legten die Abschrift der definitiven Rechnung und die Bestätigung der Steuerkommission als Rechtsöffnungstitel vor. Der Betriebene musste Gelegenheit haben, sich zur Sache zu äussern und ordentliche Rechtsmittel zu ergreifen. Es wurde festgestellt, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig ist.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2004 6 |
Instanz: | Steuerrekursgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.10.1971 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 6 Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG.In der Betreibung von Steuerforderungen ist die Vorlage der definitivenSteuerveranlagung als Rechtsöffnungstitel auch innerkantonal dann nichterforderlich, wenn die Abschrift der definitiven Steuerrechnung zusammen mit der Bestätigung der Steuerbehörden, dass bei der Festsetzungder... |
Schlagwörter: | Rechtsmittel; Steuerveranlagung; Rechtsöffnung; Entscheid; Obergerichts; Vorlage; Rechtsöffnungstitel; Abschrift; Bestätigung; Festsetzung; Steuerforderung; Voraussetzungen; Verfahren; Sinne; Konkordats; Gewährung; Rechtshilfe; Vollstreckung; Ansprüche; Zivilkammer; Betriebene; Konkurs; Obergericht/Handelsgericht; SchKG; Betreibung; Steuerforderungen; Steuerrechnung; Steuerbehörden |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.