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Urteil Steuerrekursgericht (AG - AGVE 2004 5)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 5: Steuerrekursgericht

In dem Fall ging es um die definitive Rechtsöffnung für Kinderzulagen gemäss Art. 80 SchKG. Das Urteil besagt, dass Rechtsöffnung nur für die tatsächlich bezogenen Kinderzulagen erteilt werden kann, wenn der Pflichtige dies nachweist. Der Unterhaltsberechtigte muss sowohl seine Ansprüche als auch die Berechtigung des Pflichtigen durch Urkunden belegen. Die Entscheidung des Obergerichts betraf die Klage einer Person gegen eine andere Person oder Behörde bezüglich der Kinderzulagen. Der Richter in diesem Fall war nicht spezifiziert. Die Gerichtskosten betrugen 45 CHF.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2004 5

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2004 5
Instanz:Steuerrekursgericht
Abteilung:-
Steuerrekursgericht  Entscheid AGVE 2004 5 vom 20.12.2004 (AG)
Datum:20.12.2004
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht5 Art. 80 SchKG; definitive RechtsöffnungEnthält ein Urteil nur die grundsätzliche, betraglich nicht bezifferte Verpflichtung zur Ablieferung allfällig bezogener Kinderzulagen, ist nur fürBeträge, die der Pflichtige ausweislich der Akten tatsächlich als Kinderzulagen...
Schlagwörter: Kinderzulagen; Rechtsöffnung; Zulage; Urteil; Zulagen; Urkunde; Obergerichts; Zivilkammer; Schuldbetreibungs; Konkursrecht; SchKG; Enthält; Ablieferung; Beträge; Pflichtige; Akten; Verpflichtete; Zulagenberechtigung; Kanton; Gesetzes; Kinder-; Unterhaltsberechtigte; Entscheid; Unterhaltspflichtigen; Unterhaltsbeitrag
Rechtsnorm: Art. 285 ZGB ;Art. 80 KG ;
Referenz BGE:113 III 9;
Kommentar:
Hegnauer, Staehelin, Basler Basel, Art. 80; Art. 285 ZGB SchKG KG ZG, 1998

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2004 5

2004 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45

II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht



5 Art. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung
Enthält ein Urteil nur die grundsätzliche, betraglich nicht bezifferte Ver-
pflichtung zur Ablieferung allfällig bezogener Kinderzulagen, ist nur für
Beträge, die der Pflichtige ausweislich der Akten tatsächlich als Kinder-
zulagen erhält, Rechtsöffnung zu erteilen. Der Unterhaltsberechtigte hat
nicht nur die ihm allfällige Kinderzulagen zusprechende Urkunde vorzu-
legen, sondern ebenfalls durch Urkunde zu beweisen, dass er selbst keine
Zulagen erhält sowie, dass und in welchem Umfang der Verpflichtete sei-
nerseits bezugsberechtigt ist.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 20. Dezember
2004, i.S. I.E. ca. D.E.



2. a) (...)
b) aa) Nach Art. 285 Abs. 2 ZGB sind Kinderzulagen, die dem
Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu
zahlen, soweit der Richter es nicht anders bestimmt. Diese Bestim-
mung bildet für sich allein keinen Rechtsöffnungstitel für Kinderzu-
lagen. Solche müssen in einem Urteil ausdrücklich erwähnt sein
(BGE 113 III 9; ZR 84 Nr. 59). Enthält ein Urteil nur die grundsätzli-
che, betraglich nicht bezifferte Verpflichtung zur Ablieferung allfäl-
lig bezogener Kinderzulagen, ist nur für Beträge, die der Pflichtige
ausweislich der Akten tatsächlich als Kinderzulagen erhält,
Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 72 Nr. 64). Dabei obliegt der Nach-
weis für Bestand und Höhe der Zulagenberechtigung dem Gläubiger
(Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Basel 1998, N 42 zu
Art. 80 SchKG; a.M. RBOG 1998, S. 8; Hegnauer, Berner Kom-
mentar, Bern 1997, N 98 zu Art. 285 ZGB). Der Unterhaltsberech-
2004 Obergericht/Handelsgericht 46

tigte hat daher in der Rechtsöffnung nicht nur die ihm allfällige Kin-
derzulagen zusprechende Urkunde vorzulegen, sondern grundsätzlich
ebenfalls durch Urkunde zu beweisen, dass er selbst keine Zulagen
erhält sowie, dass und in welchem Umfang der Verpflichtete seiner-
seits bezugsberechtigt ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000,
S. 205 f.; Urteil der 5. Zivilkammer des Obergerichts vom 28. Juni
2004 i.S. S.G. ca. R. H., Urteil der 3. Zivilkammer des Obergerichts
vom 27. August 2004 i.S. S.B. ca. M.B.). Die von der Klägerin da-
gegen in der Beschwerde vorgetragenen Einwände lassen sich auch
nicht durch Praktikabilitätsüberlegungen angebliche Beweis-
schwierigkeiten rechtfertigen. So wird diejenige Person Amts-
stelle, die für das Kind sorgt, von der zuständigen Familienaus-
gleichskasse im Kanton Aargau im Kanton Zürich ohne weite-
res eine Bestätigung über die Zulagenberechtigung des Schuldners
erhältlich machen können, nachdem sie bei nicht zweckentsprechen-
der Verwendung der Zulagen sogar die Ausrichtung der Zulage an
sich beanspruchen kann (§ 10 des Aargauischen Gesetzes über die
Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 23. Dezember 1963; vgl. auch
§ 10 Abs. 2 des Zürcherischen Gesetzes über die Kinderzulagen vom
8. Juni 1958).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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