Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 5: Steuerrekursgericht
In dem Fall ging es um die definitive Rechtsöffnung für Kinderzulagen gemäss Art. 80 SchKG. Das Urteil besagt, dass Rechtsöffnung nur für die tatsächlich bezogenen Kinderzulagen erteilt werden kann, wenn der Pflichtige dies nachweist. Der Unterhaltsberechtigte muss sowohl seine Ansprüche als auch die Berechtigung des Pflichtigen durch Urkunden belegen. Die Entscheidung des Obergerichts betraf die Klage einer Person gegen eine andere Person oder Behörde bezüglich der Kinderzulagen. Der Richter in diesem Fall war nicht spezifiziert. Die Gerichtskosten betrugen 45 CHF.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2004 5 |
Instanz: | Steuerrekursgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.12.2004 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht5 Art. 80 SchKG; definitive RechtsöffnungEnthält ein Urteil nur die grundsätzliche, betraglich nicht bezifferte Verpflichtung zur Ablieferung allfällig bezogener Kinderzulagen, ist nur fürBeträge, die der Pflichtige ausweislich der Akten tatsächlich als Kinderzulagen... |
Schlagwörter: | Kinderzulagen; Rechtsöffnung; Zulage; Urteil; Zulagen; Urkunde; Obergerichts; Zivilkammer; Schuldbetreibungs; Konkursrecht; SchKG; Enthält; Ablieferung; Beträge; Pflichtige; Akten; Verpflichtete; Zulagenberechtigung; Kanton; Gesetzes; Kinder-; Unterhaltsberechtigte; Entscheid; Unterhaltspflichtigen; Unterhaltsbeitrag |
Rechtsnorm: | Art. 285 ZGB ;Art. 80 KG ; |
Referenz BGE: | 113 III 9; |
Kommentar: | Hegnauer, Staehelin, Basler Basel, Art. 80; Art. 285 ZGB SchKG KG ZG, 1998 |
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