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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2004 48)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 48: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Aussenterrasse eines Restaurants ohne Seitenwände und Dachkonstruktion keine anrechenbare Geschossfläche darstellt. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Terrasse in die Berechnung der Ausnützungsziffer einbezogen werden sollte, während die Beschwerdegegnerin dies ablehnte. Die Ausnützungsziffer dient dazu, die bauliche Dichte zu begrenzen und die Besiedlung zu kontrollieren. Die anrechenbare Bruttogeschossfläche umfasst alle ober- und unterirdischen Geschossflächen eines Gebäudes. Die Terrasse des Restaurants wurde als nicht anrechenbarer Aussenraum betrachtet, der die Ausnützungsziffer nicht beeinflusst.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2004 48

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2004 48
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2004 48 vom 06.11.2003 (AG)
Datum:06.11.2003
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2004 48 S.186 2004 Verwaltungsgericht 186 [...] 48 Ausnützungsziffer (§ 9 Abs. 2 ABauV). - Die Aussenterrasse eines...
Schlagwörter: Ausnüt; Ausnützungsziffer; Terrasse; Bruttogeschossfläche; ABauV; Geschossfläche; Gebäude; Verwaltungsgericht; Fläche; Restaurants; Sinne; Umwelt; Berech; Seitenwände; Balkon; Dachterrasse; Erdgeschosshalle; Berechnung; Raumplanungs; Dichte; Geschossflächen; Mauer; Wandquerschnitte; Aussenräume; Bauge; Aussenterrasse; Dach-
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2004 48

2004 Verwaltungsgericht 186

[...]

48 Ausnützungsziffer (§ 9 Abs. 2 ABauV). - Die Aussenterrasse eines Restaurants ohne Seitenwände und Dach- konstruktion stellt keine anrechenbare Geschossfläche dar.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 6. November 2003 in
Sachen H. gegen Baudepartement.
Aus den Erwägungen
2. a) Der Beschwerdeführer rügt, dass die geplante Terrasse des Restaurants nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt worden sei. Eine gewerblich genutzte Terrasse, welche 44 Personen Platz biete, könne nicht einfach mit einem Balkon, einem Sitzplatz, einer Dachterrasse einer Erdgeschosshalle im Sinne von § 9 Abs. 2 lit. a ABauV verglichen werden. Nur wenn gewerbliche Flächen nicht mit Auswirkungen auf die Umgebung (Arbeitsplätze, Publikumsverkehr) verbunden seien, werde die Bruttogeschossfläche nicht tangiert. Es sei in diesem Zusammenhang irrelevant, ob die Terrasse nur bei guter Witterung benutzt werde und somit lediglich als "Ersatzfläche für diese Zeit" zu verstehen sei. Folglich müsse die Terrasse in die Berechnung der Ausnützungsziffer miteinbezogen werden. Ob der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Bauprojekt eine Ausnützungsziffer von 1.0 zur Verfügung stehe, müsse das Verwaltungsgericht prüfen. In der Arealüberbauung sei ein Gartenrestaurant jedenfalls nicht vorgesehen gewesen. In formeller Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer, dass in den
2004 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 187

Baugesuchsunterlagen keine nachvollziehbare Berechnung der Ausnützungsziffer vorhanden sei. b) aa) Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 ABauV). Sie ist ein zonenplanerisches Mittel, um im Verein mit anderen namentlich die bauliche Dichte zu begrenzen und ermöglicht so einer Gemeinde, die Intensität der Besiedlung, d.h. die Zahl der Wohnungen und Arbeitsstätten, also praktisch die Grösse der wohnenden und arbeitenden Bevölkerung, bezogen auf eine bestimmte Fläche zu beeinflussen. Abgesehen von soziologischen und wirtschaftlichen Aspekten dient diese Beschränkung zunächst vorwiegend polizeilichen Zielen (Erhaltung von Licht, Luft, Sonne, in gewissem Sinne auch der Gewährleistung der Wohnhygiene). Ferner erlaubt es die Ausnützungsziffer, die Fol gewirkungen der privaten Bautätigkeit für die Öffentlichkeit zu be einflussen: Sie ist ein Mass für die Belastung der Infrastruktur (Art, Distanz bzw. Länge und Auslastung der Anlagen) sowie der Umwelt (Immissionen, Orts- und Landschaftsbild usw.). Städtebauliche Be deutung hat die Ausnützungsziffer, indem sie es erleichtert, Nut zungsdifferenzierungen (Wohnanteile, Begrünungsanteile) zu um schreiben, und die Zonenplanung befähigt, durch eine Differenz zwi schen grosszügigeren Abstandsvorschriften und anderen linearen Gebäudebegrenzungen einerseits und einer restriktiveren Ausnüt zungsziffer anderseits einen Gestaltungsspielraum des privaten Bau herrn in der Bestimmung des Baukörpers zu eröffnen und so zu einer insoweit differenzierten Überbauung zu gelangen (siehe AGVE 1979, S. 243 f. mit Hinweisen). Diese Grundsätze haben auch heute noch Gültigkeit (siehe Walter Haller / Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz. 619, 625 f.). bb) Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer und Wandquerschnitte (§ 9 Abs. 2 ABauV). Grundlegende Voraussetzung für die Anrechenbarkeit einer Fläche ist also deren Qualifikation als Geschossfläche. Als Geschossflächen gelten dabei ungeachtet ihrer Nutzung alle unter- oberirdischen Innenräume
2004 Verwaltungsgericht 188

eines Gebäudes einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte sowie die zum Gebäude gehörenden Aussenräume. Der Zweckbe stimmung der Ausnützungsziffer entsprechend (Steuerung der bauli chen Dichte, Wahrung polizeilicher Interessen, Durchsetzung städte baulicher Anliegen; siehe vorne Erw. aa), sind nur jene Aussenräume zu berücksichtigen, die sich innerhalb der Gebäudehülle befinden. Hierzu zählen beispielsweise Erdgeschosshallen, überdeckte Sitzplätze, Balkone Dachterrassen. Handelt es sich demgegen über wie im vorliegenden Fall um eine Terrasse ausserhalb des Bau körpers, ohne eigene Seitenwände und Dachkonstruktion (d.h. ohne jeden Gebäudecharakter), liegt keine Geschossfläche im Sinne von § 9 Abs. 2 ABauV, sondern ein nicht anrechenbarer Aussenraum vor, den der Bauherr im Rahmen der Zonenvorschriften beispielsweise als Autoabstellplatz, Terrasse Grünfläche beliebig nutzen kann. Somit fällt die Fläche der Terrasse des Restaurants bei der Berech nung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche von Vornherein ausser Betracht. Weil auch die Verschiebung der Autoabstellplätze und Velounterstände sowie der Teilabbruch des Ladenvorbaus nicht aus nützungsrelevant sind bzw. nicht zu einer Erhöhung der anrechenba ren Bruttogeschossfläche führen, hat das hier zu beurteilende Bau vorhaben keinerlei Einfluss auf die Ausnützungsziffer. Die Be schwerdegegnerin war daher auch nicht verpflichtet, ihrem Bauge such eine Ausnützungsberechnung beizulegen.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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