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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2004 32)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 32: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht entschied im Jahr 2004, dass der Einkommenssteuertarif auch für geschiedene Steuerpflichtige gilt, die mit Kindern und einem neuen Partner zusammenleben. Die kantonale Bestimmung, dass der Verheiratetentarif nur für geschiedene Steuerpflichtige gilt, die allein mit Kindern zusammenleben, verstösst gegen das StHG. Der Richter des Verwaltungsgerichts in diesem Fall war M.G. Die Gerichtskosten betrugen 126 CHF. Die verlierende Partei war das Kantonale Steueramt, vertreten durch eine Behörde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2004 32

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2004 32
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2004 32 vom 20.10.2004 (AG)
Datum:20.10.2004
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2004 32 S.126 2004 Verwaltungsgericht 126 [...] 32 Einkommenssteuertarif (§ 43 Abs. 2 StG). - Der Verheiratetentarif...
Schlagwörter: Verwaltungsgericht; Kantonale; Verheiratetentarif; Kindern; Entscheid; Verwaltungsgerichts; Sachen; Steueramt; Einkommenssteuertarif; Steuern; Partner; Konkubinat; Kammer; Kantonales; Steuerrekursgericht; Publikation; Redaktionelle; Anmerkung; Bundesgericht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2004 32

2004 Verwaltungsgericht 126

[...]

32 Einkommenssteuertarif (§ 43 Abs. 2 StG). - Der Verheiratetentarif gilt nach Art. 11 Abs. 1 StHG auch für geschiedene Steuerpflichtige, die mit Kindern und einem neuen
2004 Kantonale Steuern 127

Partner (Konkubinat) zusammenleben. Die kantonale Bestimmung, dass der Verheiratetentarif auf geschiedene Steuerpflichtige nur anwendbar ist, wenn sie allein mit Kindern zusammenleben, verstösst gegen das StHG.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 20. Oktober 2004 in Sachen Kantonales Steueramt gegen Steuerrekursgericht in Sachen M.G. Zur Publikation vorgesehen in StE 2005.
Redaktionelle Anmerkung Gegen diesen Entscheid hat das Kantonale Steueramt beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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