E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2004 30)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 30: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat am 16. Dezember 2004 entschieden, dass die Prämien für die (freiwillige) Unfallversicherung von Selbstständigerwerbenden abzugsfähig sind, wenn besondere Unfallrisiken der Berufsausübung abzudecken sind. Die obligatorischen Unfallversicherungsbeiträge sind uneingeschränkt abziehbar, während Prämien für nicht obligatorische Versicherungen nicht separat abgezogen werden können. Es wurden bestimmte Ausnahmen anerkannt, unter anderem für Selbstständige, deren Beruf mit besonderen Unfallrisiken verbunden ist. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die Kosten für eine Unfallversicherung abzugsfähig sind, wenn sie geschäftsmässig begründet sind.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2004 30

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2004 30
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2004 30 vom 16.12.2004 (AG)
Datum:16.12.2004
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2004 30 S.124 2004 Verwaltungsgericht 124 [...] 30 Allgemeine Abzüge. Gewinnungskosten bei Selbstständigerwerbenden....
Schlagwörter: ändig; Unfallversi; Unfallversicherung; Prämien; Selbstständigerwer; Abzug; Erwerbende; Verwaltungsgericht; Unfallrisiken; Selbstständigerwerbende; Kommentar; Abzugsfähigkeit; Versicherung; Recht; Selbstständigerwerbenden; Berufsausübung; Auflage; Muri/Bern; Ausnahmen; Arbeitnehmer; Erwerbenden; Abzüge; Gewinnungskosten; Entscheid; Verwaltungsgerichts; Unfallversicherungsprämien; Reich; Aeschbach
Rechtsnorm: Art. 4 UVG ;Art. 8 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2004 30

2004 Verwaltungsgericht 124

[...]

30 Allgemeine Abzüge. Gewinnungskosten bei Selbstständigerwerbenden. - Die Prämien für die (freiwillige) Unfallversicherung von Selbststän- digerwerbenden sind jedenfalls dann abziehbar, wenn besondere Unfallrisiken der Berufsausübung abzudecken sind.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. Dezember 2004 in
Sachen R.G. gegen Steuerrekursgericht.
Aus den Erwägungen
2. a) Prämien und Beiträge für die obligatorische Unfallversi cherung sind uneingeschränkt abziehbar (§ 40 lit. f StG). Prämien für nicht obligatorische Unfallversicherungen werden demgegenüber durch die Pauschale von Fr. 4'000.-- (Verheiratete) in § 40 lit. g StG erfasst und können deshalb nicht separat abgezogen werden. Dem Obligatorium der Unfallversicherung unterstehen nur die unselbst ständig Erwerbenden; Selbstständigerwerbende können sich aber freiwillig versichern lassen (Art. 1a, Art. 4 Abs. 1 UVG). Von daher erscheinen die Unfallversicherungsprämien von Selbstständigerwer benden zunächst nicht abzugsfähig (vgl. dazu Markus Reich, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1 [StHG], 2. Auflage, Basel/Genf/München 2002, Art. 10 N 9; Daniel Aeschbach, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Band 1, 2. Auflage, Muri/Bern 2004, § 40 N 125). Trotzdem wird in der Lehre die Abzugsfähigkeit teilweise - aus Überlegungen der rechts gleichen Behandlung - vollumfänglich bejaht (Aeschbach, a.a.O., § 40 N 125 [der zitierte RGE äussert sich aber nicht zur Unfallversicherung und belegt ausschliesslich die Nichtabzugsfähig keit von Prämien für die Krankentaggeldversicherung]; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 27 N 45). Teilweise werden bestimmte Ausnahmen anerkannt, namentlich
2004 Kantonale Steuern 125

- soweit der Arbeitgeber in gleichem Umfang auch für die Prä mien seiner Arbeitnehmer aufkommt - dies ebenfalls aus Rechtsgleichheitsgründen (Harmonisierung des Unternehmens steuerrechts [Hrsg. Konferenz Staatlicher Steuerbeam ter/Kommission Steuerharmonisierung], Muri/Bern 1995, S. 39; Reich, a.a.O., Art. 10 N 9; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 27 N 8), - wenn die Berufsausübung mit besonderen Unfallrisiken ver bunden ist und die Versicherung daher vorwiegend betrieblich bedingt erscheint - dies gestützt auf § 36 Abs. 1 StG und in Weiterführung der Rechtsprechung zum früheren Recht (AGVE 1978, S. 356 mit Hinweisen), und - mit ähnlicher Begründung - wenn erkennbar das Betriebsrisiko (Kredit- und andere Fixkosten) während einer längeren unfallbedingten Erwerbslosigkeit abgedeckt wird (Maute/Steiner/Rufener, Steuern und Versicherungen, 2. Auflage, Muri/Bern 1999, S. 223 f.; vgl. zum Ganzen auch Duss/Greter/von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 94). b) Weshalb der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) dazu führen soll, dass die Unfallversicherungsprämien von Selbstständigerwerbenden vollumfänglich zum Abzug zuzulas sen sind, wird durch die Befürworter nicht eingehend begründet, sondern einzig auf die bereits erwähnte Publikation "Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts" gestützt. Eine so weit gehende Ab zugsmöglichkeit ist abzulehnen. Allenfalls liesse sich erwägen, aus Gründen der Rechtsgleichheit die Prämien der Selbstständigerwer benden für den im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung maximal versicherbaren Verdienst von zur Zeit Fr. 106'800.-- im Jahr bzw. Fr. 293.-- im Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV in der Fassung vom 28. September 1998) als abzugsfähig anzuerkennen; auf Seiten der unselbstständig Erwerbenden ist kein Sachverhalt ersichtlich, der als Basis für noch höhere Abzüge bei Selbstständigerwerbenden - auf Grundlage eines Gleichbehandlungsanspruchs - dienen könnte. Wie
2004 Verwaltungsgericht 126

sich im Folgenden zeigt, kann diese Frage vorliegend aber offen bleiben. c) Bei den erwähnten (vorne Erw. a) spezifischen Ausnahmen kann das Kriterium "besondere Unfallrisiken" namentlich bei Ein mann-Firmen in Betracht kommen, wo eine Gleichbehandlung mit den Prämien der Arbeitnehmer aus faktischen Gründen unmöglich ist. So wird auch im angefochtenen Entscheid argumentiert: "(Abzugsfähigkeit), soweit der Abschluss einer Versicherung für den selbstständig Erwerbenden vorwiegend betrieblich bedingt ist. Das trifft insbesondere zu, wenn die Berufsausübung mit beson deren Unfallrisiken verbunden ist und der selbstständig Erwerbende eine Unfallversicherung abschliesst, um für sich selbst die wirt schaftlichen Folgen des Gefahreneintritts abzuwenden. Die Kosten einer solchen Versicherung sind, soweit sie für Arbeitnehmer üblich ist, Gewinnungskosten..." Nach Meinung des Verwaltungsgerichts ist es gerechtfertigt, an dieser Ausnahme weiterhin festzuhalten, da sie mit der allgemeinen Regelung der Abzugsfähigkeit geschäftsmässig begründeter Kosten (§ 36 Abs. 1 StG) in Einklang steht. Wie im Folgenden darzulegen ist, ist dieser Sachverhalt gegeben, sodass auf die anderen Ausnahmen bzw. auf die generelle Abzugsfähigkeit im Rahmen der für unselbstständig Erwerbende obligatorischen Unfallversicherung nicht näher eingegangen werden muss.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.