Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 24: Verwaltungsgericht
Im Jahr 2004 gab es einen Rechtsstreit vor dem Obergericht/Handelsgericht bezüglich eines Haftbefehls und einer polizeilichen Ausschreibung. Die Beschwerde gegen den Haftbefehl wurde als unzulässig erklärt, da sie nur mit einem Abänderungsbegehren gegen den angefochtenen Entscheid eingereicht werden kann. Auch die polizeiliche Ausschreibung des Beschuldigten zur Verhaftung konnte nicht angefochten werden, da sie keine Verfügung oder Entscheidung im Sinne des Gesetzes darstellt. Der Richter in diesem Fall war P. Die Gerichtskosten betrugen 93 CHF.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2004 24 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 01.12.2004 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 24 §§ 67 und 213 Abs. 1 StPO.Gegen einen Haftbefehl und die einem solchen vorangehende polizeilicheAusschreibung kann nicht Beschwerde geführt werden. |
Schlagwörter: | Haftbefehl; Ausschreibung; Entscheid; Verhaftung; Verfügung; Vollzug; Beschuldigten; Abänderung; Abänderungsbegehren; Anfechtung; Eröffnung; Anordnung; Massnahme; Prozessrecht; Strafprozessrecht; Obergericht/Handelsgericht; Obergerichts; Beschwerdekammer; Sachen; Rechtsmittel; Verfügungen; Verfolgungsbehörden; Rechtsbehelf; Bewirkung; Entscheids; Auswirkungen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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