V. Schulrecht
124 Schulrecht. Wiederholung des Kindergartens für 5-jährige Kinder - Der Kindergarten umfasst das letzte die beiden letzten Jahre vor dem Schuleintritt. - Der Kindergartenbesuch ist freiwillig. - Eine Remotion im Kindergarten ist nicht möglich.
Aus dem Entscheid des Erziehungsrats vom 11. Dezember 2003 in Sachen D. M. gegen den Beschluss des Schulrats des Bezirks Z.
Aus den Erwägungen:
II. Materielles
2.a) Gemäss § 9 Abs. 1-3 des Schulgesetzes vom 17. März
1981 (SchulG; SAR 401.100) unterstützt der Kindergarten die Eltern
bei der Erziehung der vorschulpflichtigen Kinder. Er fördert das
Kind auf spielerische Art in seiner Entwicklung und hilft ihm, schul-
reif und gemeinschaftsfähig zu werden. Er nimmt den Schulunter-
richt nicht vorweg. Der Kindergarten umfasst das letzte die bei-
den letzten Jahre vor Beginn der Schulpflicht; der Besuch ist freiwil-
lig und dauert bis zum Schuleintritt. Jedem Kind ist Gelegenheit zu
bieten, den Kindergarten während wenigstens eines Jahrs zu besu-
chen. Den Gemeinden ist es somit freigestellt, ob sie den Kindergar-
ten für ein zwei Jahre anbieten. Wie die Gemeinden ihr Angebot
in organisatorischer Hinsicht ausgestalten, ist ihnen überlassen; es ist
somit möglich, den Unterricht im Kindergarten nach Alter getrennt
oder in altersgemischten Gruppen zu führen. Da der Besuch des Kin-
dergartens freiwillig ist; besteht somit die Möglichkeit nur den Kin-
dergarten für 6-jährige einen privaten Kindergarten zu besuchen
oder ganz auf den Kindergartenbesuch zu verzichten.
b) Im vorliegenden Verfahren hat die Schulpflege K. mit Ent-
scheid vom 17. Juli 2003 verfügt, dass D. M. den Kindergarten für 5-
jährige zu wiederholen hat. Mit diesem Beschluss hat die Schul-
pflege nicht nur einen organisatorischen Entscheid, sondern materiell
einen eigentlichen ,,Remotionsentscheid" getroffen. Es ist somit im
Folgenden zu prüfen, ob eine ,,Remotion" im Kindergarten über-
haupt möglich ist.
3. Das Schulgesetz sieht in § 4 Abs. 2 SchulG vor, dass Kinder,
die bis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, auf Be-
ginn des nächsten Schuljahrs schulpflichtig werden. Bei mangelnder
Schulreife wird der Beginn der Schulpflicht um ein Jahr hinausge-
schoben. Entsprechend sieht § 2 Abs. 1 der Verordnung über die
Volksschule vom 29. April 1985 (V Volksschule; SAR 421.311) vor,
dass die Schulpflege für Kinder, die auf das kommende Schuljahr
schulpflichtig werden, rechtzeitig den Entscheid über die Zuweisung
in eine der Schulformen der 1. Klasse bzw. bei mangelnder Schul-
reife den Entscheid über das Hinausschieben der Schulpflicht trifft.
Die Einschulung bzw. das Hinausschieben der Schulpflicht stellt so-
mit den ersten sogenannten ,,Laufbahnentscheid" dar. Die Einschu-
lung erfolgt unabhängig davon, ob davor ein öffentlicher, ein privater
oder gar kein Kindergarten besucht worden ist.
Von diesen Bestimmungen ausgehend wird deutlich, dass eine
altersgemässe Einschulung durch den Kindergarten und die Schule
anzustreben ist. Rückstellungen vom Schulbesuch stellen nach gel-
tenden Bestimmungen eine Ausnahme dar und erfolgen durch eine
differenzierte Darstellung des bisherigen Lern- und Entwicklungs-
wegs und durch sorgfältiges Abwägen der Vor- und Nachteile einer
Ausnahmeregelung. Eine Selektion ist vor dem Schuleintritt nicht
gerechtfertigt.
Wohl können während des Besuchs des von den Gemeinden
angebotenen Kindergartens Förderungsmassnahmen Therapien
im Hinblick auf die Einschulung angeordnet werden, wenn dies auf
Grund der Beobachtung der Kindergärtnerin auf Grund einer
Abklärung angezeigt ist, die Anordnung der Repetition des Kinder-
gartens für 5-jährige gehört jedoch nicht dazu.
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